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Den Forderungen des Altlieferanten steht, soweit diese auf einseitigen Leistungsbestimmungen beruhen, die Einrede aus § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB entgegen (soweit diese erhoben wurde), vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV.
Der Altlieferant hat überhaupt nur dann die Rechtsmacht, die Preise im laufenden Vertragsverhältnis einseitig neu festzusetzen, wenn überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB bestand, wobei sich die Ermessensausübung jedenfalls nach § 315 Abs. 3 BGB auf ihre Billigkeit überprüfen lässt.
Entscheidend ist dabei, dass die einseitige Leistungsbestimmung nicht zur Erhöhung des in den Vertragspreis einkalkulierten Gewinnanteils führt und - soweit der erhöhte Gesamtpreis als unbillig gerügt wurde - ob der erhöhte Preis der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG entspricht, was durch eine ausschließlich zuständige Kammer für Handelssachen eines Landgerichts zu klären ist (AG Erfurt, B. v. 30.01.2008 - 5 C 1938/07).
Diese Beurteilung richtet sich nur nach den Interessen dieser beiden Vertragsteile, nämlich dem Interesse des Kunden an einer möglichst preisgünstigen leitungsgebundenen Gasversorgung und dem Interesse des Versorgers, seine allgemeinen und besonderen Kosten, welche durch die Belieferung des Kunden bei energiewirtschaftlich-rationeller, effizineter Betriebsführung entstehen, zu decken und einen lediglich angemessenen Gewinn zu erzielen.
Die Entscheidung hängt also von der Kosten- Gewinn- Situation des Altversorgers im konkreten Vertragsverhältnis, also den sog. Deckungsbeiträgen, ab.
Die Beurteilung kann demnach nicht davon abhängen, welchen Preis der Kunde später - aus welchen Gründen auch immer - mit einem anderen Lieferanten vereinbart hat.
Schließlich kann weder der Altversorger noch das Gericht wissen, welcher Preis und welche weiteren Konditionen mit dem neuen Lieferanten aus welchen Gründen auch immer vereinbart wurden.
Dieses weitere Vertragsverhältnis ist schließlich schon nicht vertragsgegenständlich.
Das der Billigkeit entsprechende einseitig festgsetzte Entgelt richtet sich eben nicht danach, was der Kunde für Gas zu welchen Konditionen zu zahlen bereit ist. Denn wäre der Streit danach zu entscheiden, wären ja im Zweifel jedwede einseitigen Entgeltfestsetzungen unbillig, weil der Kunde jedenfalls nicht bereit ist, an seinen Versorger mehr zu zahlen.