Sehr geehrter Herr Fricke,
entsprechend Ihrem Hinweis vom 15.02.2005 - vielen Dank - habe ich bei meinem Versorger eine schriftliche Erklärung darüber angefordert, wie sich der geforderte Abschlag (hier: § 25 AVBGasV ) unter Beachtung von § 26 AVBGasV (Vordrucke für Rechnungen und Abschläge) zusammensetzt.
Der Vordruck des Versorgers zur Anforderung des Abschlages für den Abrechnungszeitraum 01.01.-31.12.2005 war wie folgt gestaltet:
\"Aus den vorstehenden Abrechnungsmengen und den aktuellen Preisen ergeben sich für das künftige Abrechnungsjahr folgende Abschlagsbeträge.
Versorgungsart: Erdgas; Vertragsgegenstand: allgemeiner Tarif; Nettobetrag EUR / USt-Satz % / USt-Betrag EUR / Bruttobetrag EUR.
Fälligkeit der Abschlagsbeträge: 12 Monatstermine.\"
Der Versorger sah sich lediglich zu folgender Antwort veranlasst:
\"... nach § 10 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz haben Energieversorgungsunternehmen im Rahmen der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern ihren allgemeinen Tarif für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekantzugeben. Diese öffentliche Bakanntmachung ist erfolgt!\"
Die öffentliche Bekanntmachung wird behauptet, ohne dafür den Nachweis über das Medium (Zeitung) und das Datum mitzuteilen.
Es fehlt auch weiterhin ein Ausweis der maßgeblichen Berechnungsfaktoren, ob sich die hier erfolgte Erhöhung der Jahresvorauszahlung auf die Veränderung der Verbrauchsmenge und/oder auf eine Preisänderung bezieht.
Das formelle Verfahren zum Einwand der Billigkeit einer Preiserhöhung nach § 315 BGB unter Verwendung des Musterbriefes setzt m.E. einen ordnungsgemäßen Vordruck nach § 26 AVBGasV voraus, aus dem der Verbraucher erkennen kann, aus welchen Berechnungsfaktoren sich ein geänderter Abschlagsbetrag zusammensetzt.
Dieser Vordruck nach § 26 AVBGasV ist insbesondere auch dazu erforderlich, um dem Versorger einen abweichenden Abschlagsbetrag unter Berücksichtigung einer Preiserhöhung von 2% mitzuteilen.
In Kenntnis der Berechnungsfaktoren könnte dann eine eigene Berechnung wie folgt gestaltet werden:
2005:
20.000 kWh
Verbrauchspreis bisher: 3,16 Ct/kWh
+ Preiserhöhung 2% = 0,06 Ct/kWh = 3,22 Ct/kWh
= 644,00 EUR/Jahr
+ 16% MwSt.
= 103,04 EUR/Jahr
Grundpreis: 11,50 EUR/Monat x 12
= 138,00 EUR/Jahr
+ 16% MwSt.
= 22,08 EUR/Jahr
= 907,12 EUR/Jahr
= 75,59 EUR/Monat
Der Einwand der Billigkeit (§ 315 BGB) entsprechend Musterschreiben könnte um folgende Mitteilung ergänzt werden:
Die zu leistenden Abschlagszahlungen Gas für das Abrechnungsjahr 2005 in Höhe von 12 x 76,00 EUR = 912,00 EUR werden ausdrücklich nicht für eine Preiserhöhung geleistet, die über 2 Prozent hinausgeht.
Die Jahres-Abrechnung 2005 werde ich dahin gehend überprüfen, ob Sie meinen Widerspruch berücksichtigt haben.
Ein Guthaben werde ich mit der Abschlagszahlung für das Folgejahr verrechnen.
Künftige Zahlungen werden nur auf die offene Hauptforderung entsprechend der bisherigen Preise zuzüglich eines Aufschlages von 2 Prozent geleistet, eine anderweitige Verrechnung nach § 367 BGB ist demnach ausgeschlossen.
Freundliche Grüßen
\"enerveto\"