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Autor Thema: Information und Transparenz bei Preiserhöhungen  (Gelesen 4574 mal)

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Offline enerveto

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Information und Transparenz bei Preiserhöhungen
« am: 14. Februar 2005, 21:51:50 »
Hallo \"EnergiestreiterInnen\"!
Der kommunale Versorger ist eine Firma in der Rechtsform einer GmbH.
Gelten sinngemäß auch die BGB-Kaufvorschriften über Waren?
Kann ein Kunde aus einem Dauerbelieferungsverhältnis (Dauerschuldverhältnis) eine entsprechende individuelle Mitteilung über eine Preiserhöhung erwarten?.
Entspricht die öffentliche Bekanntmachung in einer Tageszeitung dem Erfordernis einer öffentlichen Bekanntgabe?
Ist ein Kunde veranlasst, eine Tageszeitung zu dem Zweck zu abonnieren oder täglich im Aushang der Geschäftsstelle einer Tageszeitung nachzulesen, um zu erfahren, ob und  inwiefern sich die vertraglichen Bezugspreise eines Lieferanten in der Rechtsform einer GmbH  geändert haben?
Ist bei der Anforderung von Abschlagszahlungen eine differenzierte Darstellung erforderlich, aus der ersichtlich ist, ob der Abschlag wegen des prognostizierten Verbrauchs und/oder wegen einer Preiserhöhung angehoben wird?

§ 4 Abs. 2 AVBEltV / AVBWasserV:
\"Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.\"

§ 26 AVBElttV / § 24 AVBWasserV:
\"Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.\"

Freundliche Grüße
Ein Mitstreiter

Offline RR-E-ft

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Information und Transparenz bei Preiserhöhungen
« Antwort #1 am: 15. Februar 2005, 12:24:19 »
@enerveto


Bisher reicht eine entsprechende Veröffentlichung in der Presse aus. Anders sieht es wohl bei Veröffentlichung auf der Internetseite des Versorgers aus, da noch nicht alle Kunden über das Medium verfügen.
Fordern Sie ggf. den Nachweis, dass es überhaupt eine Veröffentlichung gab. Eine schriftliche Mitteilung Ihres Versorgers könnten Sie nicht erhalten haben.


Die Rechnungen/ Abschlagsanforderungen sind bisher intransparent.

Dem soll u. a.  gerade die Umsetzung der  sog. Stromkennzeichnung nach einer EU-Richtlinie in deutsches Recht entgegenwirken.

Sie können von Ihrem Versorger eine schriftliche Erklärung verlangen, wie sich die geforderten Abschläge zusammensetzen und ergeben.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline enerveto

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Information und Transparenz bei Preiserhöhungen
« Antwort #2 am: 29. März 2005, 23:56:56 »
Sehr geehrter Herr Fricke,

entsprechend Ihrem Hinweis vom 15.02.2005 - vielen Dank - habe ich bei meinem Versorger eine schriftliche Erklärung darüber angefordert, wie sich der geforderte Abschlag (hier: § 25 AVBGasV ) unter Beachtung von § 26 AVBGasV (Vordrucke für Rechnungen und Abschläge) zusammensetzt.

Der Vordruck des Versorgers zur Anforderung des Abschlages für den Abrechnungszeitraum 01.01.-31.12.2005 war wie folgt gestaltet:
\"Aus den vorstehenden Abrechnungsmengen und den aktuellen Preisen ergeben sich für das künftige Abrechnungsjahr folgende Abschlagsbeträge.
Versorgungsart: Erdgas; Vertragsgegenstand: allgemeiner Tarif; Nettobetrag EUR / USt-Satz % / USt-Betrag  EUR / Bruttobetrag EUR.
Fälligkeit der Abschlagsbeträge: 12 Monatstermine.\"

Der Versorger sah sich lediglich zu folgender Antwort veranlasst:
\"... nach § 10 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz haben Energieversorgungsunternehmen im Rahmen der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern ihren allgemeinen Tarif für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekantzugeben. Diese öffentliche Bakanntmachung ist erfolgt!\"

Die öffentliche Bekanntmachung wird behauptet, ohne dafür den Nachweis über das Medium (Zeitung) und das Datum mitzuteilen.
Es fehlt auch weiterhin ein Ausweis der maßgeblichen Berechnungsfaktoren, ob sich die hier erfolgte Erhöhung der Jahresvorauszahlung auf die Veränderung der Verbrauchsmenge und/oder auf eine Preisänderung bezieht.

Das formelle Verfahren zum Einwand der Billigkeit einer Preiserhöhung nach § 315 BGB unter Verwendung des Musterbriefes setzt m.E. einen ordnungsgemäßen Vordruck nach § 26 AVBGasV voraus, aus dem der Verbraucher erkennen kann, aus welchen Berechnungsfaktoren sich ein geänderter Abschlagsbetrag zusammensetzt.
Dieser Vordruck nach § 26 AVBGasV ist insbesondere auch dazu erforderlich, um dem Versorger einen abweichenden Abschlagsbetrag unter Berücksichtigung einer Preiserhöhung von 2% mitzuteilen.

In Kenntnis der Berechnungsfaktoren könnte dann eine eigene Berechnung wie folgt gestaltet werden:
2005:
20.000 kWh
Verbrauchspreis bisher: 3,16 Ct/kWh
+ Preiserhöhung 2% = 0,06 Ct/kWh = 3,22 Ct/kWh
= 644,00 EUR/Jahr
+ 16% MwSt.
= 103,04 EUR/Jahr
Grundpreis: 11,50 EUR/Monat x 12
= 138,00 EUR/Jahr      
+ 16% MwSt.
= 22,08 EUR/Jahr
= 907,12 EUR/Jahr
= 75,59 EUR/Monat

Der Einwand der Billigkeit (§ 315 BGB) entsprechend Musterschreiben könnte um folgende Mitteilung ergänzt werden:
Die zu leistenden Abschlagszahlungen Gas für das Abrechnungsjahr 2005 in Höhe von 12 x 76,00 EUR = 912,00 EUR werden ausdrücklich nicht für eine Preiserhöhung geleistet, die über 2 Prozent hinausgeht.
Die Jahres-Abrechnung 2005 werde ich dahin gehend überprüfen, ob Sie meinen Widerspruch berücksichtigt haben.
Ein Guthaben werde ich mit der Abschlagszahlung für das Folgejahr verrechnen.
Künftige Zahlungen werden nur auf die offene Hauptforderung entsprechend der bisherigen Preise zuzüglich eines Aufschlages von 2 Prozent geleistet, eine anderweitige Verrechnung nach § 367 BGB ist demnach ausgeschlossen.

Freundliche Grüßen
 \"enerveto\"

Offline RR-E-ft

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Information und Transparenz bei Preiserhöhungen
« Antwort #3 am: 30. März 2005, 18:29:54 »
@enerveto

Der Kunde  muss schon selbst die Abschläge ermitteln, die sich bei Zugrundelegung der alten Preise ggf. zzgl. Sicherheitsaufschlag ergeben und nur diese leisten, um Überzahlungen sicher auszuschließen.

Aufrechnen kann der Kunde nämlich grundsätzlich nicht, § 31 AVBV.

Das ist der Haken, weshalb tunlich darauf geachtet werden muss, dass die Abschläge nicht wegen der Preiserhöhung erhöht wurden.

Wegen des vorgenannten aufrechnungsverbots bliebe einem Verbraucher wiederum nur der Klageweg, um ggf. Geld zurück zu erhalten.


Und der sollte ja aus genannten Gründen gerade vermieden werden.

Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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