Das Gutachten von Professor Markert ist hier veröffentlicht.Mit Hilfe kartellrechtlicher Vorschriften lässt sich - anders als bei § 315 BGB - ein geforderter Preis auch dann angreifen, wenn er vertraglich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Rechtsfolge ist die Nichtigkeit der Preisvereinbarung gem. § 134 BGB.
Ich bin, anders als Prof. Markert, der Auffassung, dass § 134 BGB die Nichtigkeit der gesamten Preisforderung zur Folge hat. Nichtigkeit beduetet eben Nichtigkeit und nicht Teilnichtigkeit. Sonst wäre der zur Nichtigkeit führende Gesetzesverstoß schon relativ risikolos.
Bei Nichtigkeit der Preisforderung besteht deshalb
kein vertraglicher Zahlungsanspruch, sondern hinsichtlich der vom Kunden zu erbrigenden Gegenleistung nur ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gem. § 812 BGB (vgl. Palandt, BGB, § 134 Rn. 13). Dieser kann womöglich dann gem. § 817 BGB ausgeschlossen sein, wenn das leitstende Unternehmen den Gesetzesverstoß kannte.
Nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ist eine unbillige Leistungsbestimmung für den anderen Teil unverbindlich und auf Antrag kann vom Gericht gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB eine der Billigkeit entsprechende Leistungsbestimmung getroffen werden.
Bei § 134 BGB geht es hingegen um den Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, so dass das Unwerturteil und die daran knüpfenden Rechtsfolgen schwerer wiegen (müssen).
Urteil OLG Frankfurt zu den Rechtsfolgenvgl. auch
OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.10.2006 IV- U (Kart) 1/05
OLG Düssseldorf, Urt. v. 19.03.2003 U Kart 20/02