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Autor Thema: Schwammig, viel(nichts)sagend: Antwort von der NEW Energie  (Gelesen 7546 mal)

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Offline Mr. Morler

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Hallo miteinander

dieser Tage kam endlich eine Reaktion der NEW Energie Mönchengladbach (im Auftrag der NVV AG; wurde hier schon mehrfach erwähnt) auf den im Februar eingereichten Musterbrief nebst nachfolgenden Zahlungskürzungen.

Der Inhalt, den ich hier teilweise zitieren möchte, weicht wieder mal von anderen NEW-Schreiben ab - offenbar versucht man nun, mit schwammigen und teilweise sinnleeren Formulierungen einen etwas diplomatischeren Eindruck zu erwecken, obwohl am Ende des Schreibens eine - recht zweideutig zu verstehende - Androhung des Tarifwechsels nicht ausbleibt.

(alle wörtlichen Zitate in Fettschrift und \"Anführungszeichen\", Schreibfehler habe ich sinngemäss verbessert)

Einleitend wird auf die Senkung der Gaspreise zum 01.01.2004 verwiesen und mit einer nicht näher erklärten Tabelle grafisch dargestellt, dass die Gaspreise \"zum 01.01.2004 gemäß einer Untersuchung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dem Durchschnitt entsprachen\".

Es folgt der obligatorische Hinweis auf die Ölpreis-Koppelung mit Erwähnung eines Devisenvorteils für den Verbraucher:
\"Die Bezugsgröße für Erdgas wird im Einkauf und im Verkauf in der Dimension Ct/kWh angegeben. Den Ölpreis veröffentlicht das statistische Bundesamt in EUR/hl, so dass der Verbraucher auch beim Gaspreis vom niedrigen Dollarkurs profitiert.\"

Aha...so wie beim Tanken, was?;-> War mir noch nicht bewusst...

Nach einer weiteren Grafik \"Anstieg der Bezugskosten...\" wird nun ein Rechenbeispiel aufgemacht, in welchem die Erhöhung des Arbeitspreises von 19,7% unter Einbeziehung der nicht gestiegenen Grund- und Verrechnungspreise zu einer Gesamterhöhung von nur noch 16,2% führt:

\"Für einen Kunden mit einem Jahresbedarf von rd. 19.000 kWh/Jahr (Preisregelung tektron GAS), haben die Preisanpassungen zum 01.10.2004 und 01.01.2005 folgende Auswirkungen:\"
(es folgt wieder eine Tabelle)
\"Arbeitspreis Ct/kWh  vor Erhöhung: 3.94, 10.2004-12.2004: 4.35, ab 01/2005: 4.72 =0.78Ct/kWh Erhöhung = 19,7%
Grundpreis EUR/Monat durchgängig 10.09, keine Erhöhung = 0,0%
Verrechnugspreis EUR/Monat durchgängig 3.60, keine Erhöhung = 0,0%
Gesamt EUR: 913,62 vor Erhöhung, 990.76 nach Preis ab Oktober 2004,
1061.28 nach Preis ab Januar 2005 = Summe Erhöhung 147.67 = 16,2%

Gemäß Testat einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die NVV AG mit der Preiserhöhung zum 01.10.2004 und zum 01.01.2005 um zusammen 0,67 Ct/kWh netto bzw. 0,78 Ct/kWh inkl. 16% Umsatzsteuer lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben.
Das vollständige Testat können Sie gerne bei uns einsehen. Weiterhin haben wir der Landeskartellbehörde beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen unsere Bezugskostenerhöhung und deren Weitergabe an die Endverbraucherkunden nachgewiesen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir darüber hinaus nicht zu einer Offenlegung unserer Kalkulationsgrundlagen bereit sind.\"


Es folgt ein Hinweis, dass die Preise also fair und angemessen sind und natürlich auch wieder bei fallenden Bezugspreisen gesenkt werden würden.

Nun kommt eine Passage, die mir meine Vorteile als Gaskunde so richtig bewusst macht;-) und gleich noch auf die Nicht-Anwendbarkeit des § 315 Abs. 3 BGB hinweist:

\"Der Gaspreis für den angeschlossenen Kunden ist der gleiche wie für Neukunden oder den Erneuerer seiner Heizanlage. Andernfalls würden sich die Kunden bei nächster Gelegenheit gegen Erdgas entscheiden. Der beim Neukunden oder Erneuerer stattfindende Wettbewerb zwischen Heizöl und Erdgas wirkt somit preislich uneingeschränkt auch zu Gunsten des angeschlossenen Gaskunden. Diese von der klassischen Vorstellung einseitiger Leistungsbestimmung deutlich abweichende Ausgangslage steht der Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB auf Gaspreise entgegen. Dies gilt auch für den zwischen Ihnen und der NVV AG gültigen Gaslieferungsvertrag, in dem der Preis von der NVV AG festgelegt wird.\"

Was will denn diese Erklärung eigentlich implizieren?? Nur weil der Gaspreis nicht dem freien Wettbewerb unterliegt, kann der Versorger sich einen ihm passenden Gewinn genehmigen? Oder habe ich da was falsch interpretiert?

Da es sich anscheinend um ein allgemeines Antwortschreiben handelt, folgt nun das Kapitel \"Strompreise\", obwohl mein Widerspruch sich ausdrücklich nur auf die Gaspreise bezog.

Neben den allseits bekannten Zahlen zu Preiserhöhungen von Primärenergieträgern und dem staatlichen Einfluss auf den Preis (Stichwort: ökologische Steuerreform) wird auch hier wieder auf die Nichtanwendbarkeit des § 315 BGB verwiesen, weil die Versorgung im Niederspannungsnetz nach \"Allgemeinen Tarifen\" nach dem Energiewirtschaftsgesetzt (EnWG) bzw. der Bundestarifordnung Strom (BTOElt) vom zuständigen Landesministerium genehmigt werden muss und der \"Allgemeine Tarif\" der NVV AG vom zuständigen Ministerium geprüft wurde.

Wörtlich heisst es:
\"Es besteht keine Veranlassung zu einer Offenlegung unserer Kalkulationsgrundlagen, da die NVV AG kein einseitiges Bestimmungsrecht hat.
Weiterhin liegt der Sinn vom § 315 BGB darin, dass auf einem Markt ohne Wettbewerb die Preiskalkulation gerichtlich geprüft werden kann. Unstrittig hat aber jeder Stromkunde die Möglichkeit, einen Lieferanten seiner Wahl zu suchen, so dass eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 315 nicht gegeben ist.

Die NVV AG kann neben dem \"Allgemeinen Tarif\" auch Sonderverträge (z.B. tektron) anbieten. Hierzu ist die NVV AG zwar rechtlich nicht verpflichtet, muss diese Verträge aber, falls angeboten, diskriminierungsfrei anwenden. Die Preise für den tektron-Sondervertrag sind nicht genehmigungspflichtig und können von der NVV AG festgelegt werden, da sie unterhalb des genehmigungspflichtigen \"Allgemeinen Tarifs\" liegen. Nach dem Urteil des LG Potsdam vom 09.07.2004 (AZ 52 O 208/02) ist zudem für eine Billigkeitskontrolle des Preises nach § 315 BGB kein Raum, wenn die Parteien eines Stromliefervertrages eine von den genehmigten Tarifen abweichende, wenn auch standardisierte, Preisvereinbarung im Rahmen eines Sondervertrags (tektron) getroffen haben.\"


Abgesehen davon, dass ich nach \"Allgemeinem Tarif\" mit Strom beliefert werde und durch diese Anmerkungen erst von einem Sondertarif tektron STROM erfahre, liest sich die obige Begründung (Stichwort \"Wettbewerb\") für mich wie das glatte Gegenteil zur Begründung der Nichtanwendbarkeit des § 315 BGB beim Gaspreis. Gerne würden mich hierzu qualifizierte Meinungen interessieren...


Kommen wir langsam zum Ende und damit zur Eingangs erwähnten Androhung, den Vertrag (tektron GAS) fristlos zu kündigen und nach allgemeinem Tarif zu liefern...offenbar bin ich nicht gemeint, denn ich habe keine Einzugsermächtigung erteilt:-).

Hier der komplette Absatz:

\"Vor dem Hintergrund der vorangestellten Erläuterungen nehmen wir Ihren Widerspruch zur Kenntnis und machen darauf aufmerksam, dass unser Zahlungsanspruch bestehen bleibt, wir weiterhin Ihre Zahlungen annehmen und sofern Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden wir - wie bisher - die von uns in Rechnung gestellten Beträge in voller Höhe einziehen. Sofern Sie sich für eine Einschränkung oder den Widerruf einer uns erteilten Einzugsermächtigung entschieden haben, bitten wir Sie, uns hierüber eine gesonderte Mitteilung zukommen zu lassen. Teilabbuchungen der fälligen Beträge sind uns leider nicht möglich.

Entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu tektron ist die NVV AG berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn eine Abbuchung nicht möglich ist. Von diesem Recht würde die NVV AG dann Gebrauch machen und Ihren Verbrauch zu den für Sie ungünstigeren Bedingungen des Allgemeinen Tarifes abrechnen.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Antwort die Hintergründe für die Preiserhöhungen erläutert zu haben und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung...\"


Nun...dass ich kein Gas bekomme, wenn ich nicht bezahle - das war mir vorher schon bewusst. Steht in dem Absatz denn noch mehr drin?

Wie gesagt - ich zahle per Rechnung; darauf wird nach meinem Ermessen nicht eingegangen. Sollte ich den Absatz vielleicht so deuten, dass wir (meine NVV und ich:-) uns erstmal in aller Ruhe ansehen, was \"die Anderen\" so machen?

Mein Nachbar hat das selbe Schreiben erhalten und schon früher eine Einzugsermächtigung erteilt. Ich habe ihm geraten, die Einzugsermächtigung zu widerufen und fortan nur noch per Rechnung (entsprechend gekürzt) zu zahlen. Ist das ein sinnvolles Vorgehen?

Vermutlich wird der NVV AG irgendwann diese kleine Ungenauigkeit im Text bewusst und sie wollen dann auch noch von den Rechnungszahlern das \"volle Geld\" erhalten - und \"hilfsweise\" den Tarifwechsel androhen?

Schwammig war sicherlich ein passender Begriff zu diesem Schreiben - so habe ich jetzt auch eigentlich keine Vorstellung, ob und wie man darauf reagieren soll (das vollständige Testat einsehen?:-)).
Würde mich freuen, etwas Unterstützung zu bekommen - und sei es nur moralisch:-)

Einen herzlichen Gruß an alle \"Mittäter\"...

Offline RR-E-ft

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Schwammig, viel(nichts)sagend: Antwort von der NEW Energie
« Antwort #1 am: 21. März 2005, 12:18:58 »
@Mr. Morler

Bei Gas besteht schon kein Wettbewerb zwischen Erdgasanbietern, so dass die entsprechende Anwendung des § 315 BGB auf den gesamten Gaspreis unzweifelhaft sein dürfte.

Zudem findet § 315 BGB auf einseitige Preiserhöhungen direkt Anwendung. Wenn Sie die reiserhöhung mit Ihrem Versorger also nicht vertraglich vereinbart haben, ist dies der Fall.

Ebenso verhält es sich bei den Stromtarifen.
Ihr Versorger stellt das Urteil des LG Postdam unzulässig verkürzt dar.

Das Landgericht Potsdam hat nämlich in dem genannten Urteil gerade ausgeführt, dass bei Sonderverträgen mit individuell vereinbarten Preisen eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nur noch bei einseitigen Tariferhöhungen Anwendung finde, vgl. den Thread \"aktuelle Urteile zu § 315 BGB\". http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=817

Insoweit hat Ihr Versorger wohl bei seinen rechtlichen  Ausführungen unredlich \"gezaubert\".

Besorgen Sie sich nur dieses Urteil.
Sie können Ihren Versorger ja bitten, Ihnen diese Entscheidung in Abschrift zukommen zu lassen. Schließlich verweist er ja in seinem Schreiben darauf.

Im Übrigen habe ich die Fundstelle unter dem o. g. Thread genannt.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Schwammig, viel(nichts)sagend: Antwort von der NEW Energie
« Antwort #2 am: 21. März 2005, 15:12:44 »
Hallo Mr. Morler,

es ist schon interessant, wie die Versorger unterschiedlich argumentieren und versuchen die Kunden zur Zahlung zu bewegen.

Beschränken Sie doch die Einzugermächtigung auf einen maximalen Betrag (Preisbasis Sep. 2004 plus 2%). Mal sehen was passiert.

Bei mir haben die die Einzugsermächtigung komplett zurückgegeben, weil \"mit dem Rechnungswesen so nicht handhabbar ist\"

Jetz kam der dritte Versuch einem zur weiteren Mitgliedschaft im Energieclub (10% Rabatt auf den Arbeitspreis) zu bewegen, nur damit sie die Differenz zwischen ihrer Abschlagshöhe und meiner Abschlagshöhe zu bekommen. An einer Klärung der Sachlage sind die nicht interessiert.

Siehe Thread: http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=844&start=0&postdays=0&postorder=asc&highlight=
MFG
Gerd Cremer
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Offline Mr. Morler

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Schwammig, viel(nichts)sagend: Antwort von der NEW Energie
« Antwort #3 am: 22. März 2005, 08:46:37 »
Guten Tag miteinander

In der Tat hat mich die Vielfältigkeit der Antworten auch schon verwundert, am Ende steht aber immer die \"Androhung\" eines teureren Tarifs - nur habe ich noch nie eine so eindeutig zweideutige Formulierung gelesen, denn im Prinzip sagt der Schreiber ja nur, dass er zu einer Vertragskündigung berechtigt ist, wenn ein Kunde keine  Zahlung ermöglicht.

Das Angebot, zu einem (ungünstigeren) Tarif weiter zu beliefern, würde in solch einem Fall aber sicher auch nicht eingelöst. Ich kenne nur die Fälle, in denen die Lieferung eingestellt wird (Plombe), bis die Schulden bezahlt sind;-)

Da ich selber nur per Rechnung zahle, habe ich jetzt vielleicht einen kleinen, strategischen Vorteil (wusste ich doch immer schon). Ich wüsste nur nicht, was man am besten tut, wenn man eine EE (Einzugsermächtigung) erteilt hat, denn eine Abbuchung eines Teilbetrags stellt der Versorger ja als nicht machbar hin. Eine gekürzte EE dürfte seiner Defintion eines Teilbetrages entsprechen.
Also bleibt doch nur, die EE ganz zu widerufen und ab sofort per Rechnung zu zahlen. Jemand anderer Ansicht?

Auf die Androhung eines Tarifwechsels wurde ja schon mehrfach eingegangen (Stichwort: vertragsloser Zustand). Bleibt die Frage, wie denn so eine Situation mal ausgehen könnte?

Angenommen, der Versoger kündigt nun den Sondertarif und teilt einem die Belieferung nach dem \"Allgemeinen Tarif\" mit....aus seiner Sicht sammeln sich ja nun immer weitere Ausstände auf der Rechnung des Kunden an, der nach wie vor nur den gekürzten Betrag + 2% zahlt.

Ist auch in diesem Fall einfach abzuwarten, bis der Versorger seine Forderungen gerichtlich geltend macht und damit seine Kalkulation veröffentlichen muss - oder hat man evtl. eine Pflicht zur Schadensminderung schon durch Nicht-Reagieren verwirkt, wenn man nicht ausdrücklich auf die Aufrechterhaltung des bestehenden Vertrages drängt?
Muss ich mir also evtl. den bisherigen Sondertarif aktiv zurück-erstreiten, um dann eine spätere Beurteilung dieses Tarifs durch ein Gericht abzuwarten?

Mit freundlichen Grüßen
Frank

Offline Cremer

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Schwammig, viel(nichts)sagend: Antwort von der NEW Energie
« Antwort #4 am: 22. März 2005, 09:53:32 »
@ Mr. Morler

Mir wurde der Energieclub-Vertrag (10% Rabatt auf Arbeitspreis bei Erteilung einer Einzugsermächtigung) gekündigt und ich wurde für Gas in den Sondertarif, für Strom in den Allgemeinen tarif eingestuft. Dies ist die Normtarifform.

Da aber aufgrund dessen, dass ich \"zwangseingestuft\" wurde, also keine freie Willensäußerung bezgl. der Tarife hatte, verbessert sich juristisch argumentativ meine Ausgangssituation bei einem ggf. gerichtlichen späteren Verfahren.
Denn ich werde am Ende des Abrechnungszeitraumes meine Verbrauchsrechnung aufstellen auf der Preisbasis als Mitglied im Energieclub. Da meine Nachzahlung somit geringer zur Nachzahlung zum Versorger ausfallen wird, wird der Versorger wahrscheinlich´klagen müssen um seine Differenz zu erhalten, was ich aber zur Zeit nicht glaube, dass er diesen Schritt bestreitet.

Auch wenn der Versorger darauf hinweist, es wäre ein vertragsloser Zustand, am Ende erstelle ich meine Endrechnung und er seine. Also abwarten!
Schließlich gestehe ich ab 1.10.05 weitere 2% Steigerung (einmal im Jahr) zu.

Nach § 315 ist eine Sperrung bzw. Sperrandrohnung nicht zulässig!!!
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #5 am: 22. März 2005, 10:34:12 »
@ Mr. Morler

Sie haben Anspruch auf einen Sondervertrag unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

Wenn Ihr Versorger diesen kündigen sollte, widersprechen Sie einer Versorgung zum Allgemeinen Tarif. Dieser ist für Ihr Abnahmeverhalten allein deshalb unbillig, weil es einen günstigeren Sondertarif gibt.

Wenn Sie den Strombezug über den Zeitpunkt der Kündigung fortsetzen, kommt nach der Rechtsprechung ein sog. Interimsvertrag zustande, bei dem der Versorger den Preis gem. §§ 315, 316 BGB zu bestimmen hat.

Dann kommt die Billigkeitskontrolle nicht nur auf die einseitige Preiserhöhung, sondern auf die gesamte neue Preisbestimmung Ihres Versorgers zur Anwendung.

Ohne einen solchen Interimsvertrag hätte Ihr Versorger sogar nur einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.


Wenn Ihr Sondervertrag die Erteilung einer Einzugsermächtigung ausdrücklich als Vertragsbedingung vorsieht, so halten Sie diese aufrecht und beschränken Sie diese nur zu den Beträgen, die sich nach den alten Preisen ggf. zzgl. Sicherheitszuschlag ergeben.

Lesen Sie hierzu auch den \"Hintergrund\" unter www.zfk.de (am rechten Rand) zum Artikel \"Die Rechtslage ist unklar\" ZfK 1/2005, S. 2.


Wenn Ihr Versorger mit einer solchen Beschränkung einer Einzugsermächtigung nicht klar kommen sollte, ist das allein sein Problem.

Zudem ist dieses Argument nur vorgeschoben, da in den Abrechnungsprogrammen die Höhe der Abnschläge variabel festgelegt werden können.

Mit der Beschränkung der Einzugsermächtigung geben Sie also keinen Anlass zu einer Vertragskündigung. Zudem muss Ihnen Ihr Versorger einen Sondervertrag aus Gründen der Gleichbehandlung jederzeit wieder einräumen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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« Antwort #6 am: 22. März 2005, 11:37:52 »
@ Mr. Morler,

Rückgabe der Einzugsermächtigung bei Begrenzung der Abschlagshöhe

H. Fricke hat selbstverständlich Recht, dass die Rückgabe der Einzugsermächtigung nur eine fadenscheinige, vorgeschobene Begründung ist.
Bei meiner Mutter hatten die Stadtwerke aufgrund der anderen Problematik, Rückerstattung zuvielgezahlter Grundgebühr ( berechnet wurden 61 statt 41 KW Kesselleistung, Fehler lag zweifelsfrei bei den Stadtwerken) für 5 Jahre und 10 Monate, garnicht gemerkt, dass meine Mutter auch die Abschlagshöhe begrenzt hatte. Zuerst wollten die Stadtwerke die Rückerstattung ohne Mehrwertsteuer erstatten. Auf Nachfrage wurde zähneknirschend dann auch die Mehrwertsteuer erstattet und auf einer zweiten Nachfrage zusätzlich auch noch die Zinsen für diesen Zeitraum !!

Die Stadtwerke buchen jetzt den reduzierten Betrag ab. Das kommt mir Ende des Abrechnungszeitraumes beweissichernd zu gute  :!:
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #7 am: 23. März 2005, 08:27:47 »
@ Cremer

ein Satz, der mich zu einer Rückfrage veranlasst:
Zitat
Schließlich gestehe ich ab 1.10.05 weitere 2% Steigerung (einmal im Jahr) zu


Pauschal würde das doch bedeuten, dass man immer von einer Erhöhung der Preise ausgeht. Soll das der richtige Weg sein? Zwar werde ich nicht ernsthaft annehmen, dass die Energiepreise in Zukunft drastisch fallen, aber wenn unser Einwand nach § 315 sinngemäss doch sagt, \"wir glauben, dass ihr (EVU) jetzt schon zu hohe Preise nehmt, nur um den Gewinn zu erhöhen\" - warum sollten wir dann freiwillig eine Erhöhung der Zahlungen vornehmen, solange nicht mal geklärt ist, dass die Basis der bisherigen Zahlungen der Billigkeit entspricht?
Ist das nicht eigentlich ein Widerspruch?


@ RR-E-ft

Der \"Hintergrund\" - Artikel ist wirklich interessant. Plötzlich versteht man die Richtung, die viele VU einschlagen, viel besser. Zudem wird einem die Rechtsoffenheit der gesamten Situation sehr deutlich. Lesenwert, Danke für den Hinweis.

Auch nochmals Danke für Ihre Darlegungen, bei denen ich davon ausgehe (weil sie - gut wie immer - sehr allgemein gehalten sind), dass es in den genannten Punkten unerheblich ist, ob wir von Gas- oder Strombezug reden...

Nochmals freundliche Grüße
Frank

Offline Cremer

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Schwammig, viel(nichts)sagend: Antwort von der NEW Energie
« Antwort #8 am: 23. März 2005, 09:48:54 »
Hallo Mr. Morler,

nun aus wertfreier Sicht sehe ich das so, dass eine Steigerung von 2% zugestanden werden könnte.

In diesem speziellen Fall wäre später zum Ende des Jahres zu entscheiden, was zutreffend wäre. Ich sage, dass die Preise der Stadtwerke Kreuznach eh zu hoch sind.

Zum einen waren bei 15% Ertrag von Steuer in die Quersubventionierung der anderen städtischen Gesellschaften nach dem Gewinnabführungsvertrag in 2003 insgesamt 3,6 Mio. € geflossen. Ein Etrag von von 3-5% sind angemessen. Siehe hierzu unsere Internetseite

Zum anderen muss die Sache mit dem Energieclub unbedingt bereinigt werden, weil dies eine Benachteilung von sozialschwachen Kunden ist.

Vor allem ist es eine Verschleierung der Tarife gegenüber anderen Anbietern. es besteht keine direkte Vergleichsmöglichkeit für die Kunden, da der gewährte Rabatt vor Steuer EEG, KWKG und Mineralöl zu berechnen ist.
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #9 am: 23. März 2005, 11:51:02 »
@Mr.Morler

Lesen Sie wegen der \"2 %\" auch folgenden Beitrag:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=769



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
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