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Autor Thema: Yello stellt Lieferung ein  (Gelesen 10208 mal)

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Offline fiin

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Yello stellt Lieferung ein
« am: 01. Dezember 2007, 00:02:00 »
Guten Tag,

vor 2 Tagen kam gelbe Post wg. Ablesung der Zählerstände und dem Hinweis, dass sich auch meine Farbe wieder ändert.
Yello stellt zum 30.11. die Lieferung ein.
Angeblich hat Yello mich im August diesen Jahres auf das genannte Lieferende hingewiesen, eine schriftliche Kündigung habe ich jedoch nicht erhalten.
Zu meinem Widerspruch zur Preisanpassung wurde mir angeboten, die flexiblen Vertragslaufzeiten zu nutzen, um kurzfristig zu einem anderen Anbieter zu wechseln.
Kann mich Yello auf diese Weise vor die Tür setzen oder ist die Kündigung formell unwirksam.
Im internen Bereich habe ich den Artikel gelesen und ihn so verstanden, dass das jeweilige Unternehmen strengen Restriktionen unterliegt und seine Kunden nicht einfach so verabschieden kann.
Ist die Kündigung rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, weil sie offensichtlich verbunden mit dem Angebot einer Weiterversorgung zu geänderten Konditionen nur dazu dient, den § 315 BGB auszuhebeln.

Kann, soll oder muss ich dieser Kündigung widersprechen und auch den neuen Versorger darauf hinweisen, dass  nach wie vor ein Vertrag mit Yello besteht?

Soll ich mich deswegen auch an die Landeskartellbehörde und an die Energieaufsichtsbehörde beim Landeswirtschaftsministeriums wenden?

Mein Grundversorger wäre dann die N-ergie Nürnberg.

Danke für Hinweise

Offline RR-E-ft

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Yello stellt Lieferung ein
« Antwort #1 am: 01. Dezember 2007, 00:14:22 »
@fiin

Guten Morgen,

wenn es gar keine Kündigung gab, stellt sich nicht die Frage, ob diese formell unwirksam ist.

Yello Strom hat nur Sonderabkommen, auf welche § 315 BGB gar keine Anwendung findet. Die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln richtet sich allein nach § 307 BGB. Deshalb kann § 315 BGB insoweit auch gar  nicht ausgehebelt werden. Er gilt schon nicht.

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die entweder wirksam ist oder aber nicht.

Widerspruch dagegen bewirkt also rein gar nichts.

Ggf. mit Anwalt auf Feststellung klagen, dass Vertragsverhältnis zu unveränderten Konditionen mangels Kündigung und Preisänderungsrecht fortbesteht. Der Streitwert ist dabei gem. § 9 ZPO sehr hoch und deshalb auch das Kostenrisiko. Erzählt alles der Anwalt, wenn man sich durch einen beraten lässt.

Offline VIPP-Blitz

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Yello stellt Lieferung ein
« Antwort #2 am: 03. Januar 2008, 13:20:57 »
Hallo,

auch ich habe wie fiin genau diesen Vorgang. Kündigung, obwohl nicht vorhanden.

Frage an RR:
Du schreibst, der BGB 315 findet keine Anwendung.
Ist das SO wirklich richtig? Die Vertragskonditionen von 2003 hatte ich akzeptiert. Richtig, darauf findet der 315 keine Anwendung.
Doch wohl aber auch die Erhöhung nach dem 1. Jahr. DIESER Erhöhung und jeder weiteren habe ich widersprochen, weil auf die ERHÖHUNG der §315 anwendbar ist. So war es nachzulesen in den Energiedepeschen.

Würde mich über eine erneute Klarstellung sehr freuen.
Auch auch folgende Fragen:
- Den Dauerauftrag für den monatlichen Betrag kündigen oder nicht? Nicht das das als Akzeptieren der Kündigung ausgelegt wird.
- Die Abrechnung ist noch nicht gekommen, da ich den Zählerstand nicht gemeldet habe. Den hat die EnviaM allerdings 5 Tage nach \"Yello-Vertragsende\" selbst abgelesen.
- Wie ist die richtige Vorgehensweise dazu?

Gruß
VIPP-Blitz

... und allen ein gesundes neues JAhr!!

Offline RR-E-ft

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Yello stellt Lieferung ein
« Antwort #3 am: 03. Januar 2008, 13:32:13 »
@VIPP- Blitz

Der BGH hatte im Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 - vollkommen zutreffend festgestellt, dass § 315 BGB nur dann direkte Anwendung findet, wenn bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart wurde - was bei einem vereinbarten Anfangspreis nicht der Fall ist - oder wenn sich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht aus einem Gesetz ergibt, wie gegenüber Tarifkunden aus der AVBV.

 Auch Letzteres ist bei Yello- Kunden nicht der Fall, weil es sich schon um keine Allgemeine Versorgung gem. § 10 EnWG 1998 bzw. § 36 EnWG 2005 handelt.

Besteht aber schon kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB, kann es auf die Billigkeit bei der Ausübung eines solchen gem. § 315 Abs. 3 BGB erst gar nicht ankommen.

Hätte man hingegen bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB vereinbart, so würden die einseitig fetgesetzten Energiepreise insgesamt der Billigkeitskontrolle unterliegen und nicht nur eine einzelne Erhöhung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90 unter III.).

Die Wirksamkeit von Preisänderungsvorbehalten innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen richtet sich ausschließlich nach § 307 BGB, wobei der weite Spielraum der Billigkeit den Anforderungen gem. § 307 BGB nach der Rechtsprechung des BGH gerade nicht genügt (vgl. KZR 10/03 unter II.6).

So habe ich die Sache verstanden und mit mir wohl auch viele andere.

Den konkreten Fall sollte man nach Möglichkeit durch einen Rechtsanwalt (ggf. in der VIPP- Lounge) prüfen lassen. ;)

Offline VIPP-Blitz

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Yello stellt Lieferung ein
« Antwort #4 am: 03. Januar 2008, 13:41:29 »
:D ja VIPP-Lounge ist gut.

Aber trotzdem bitte nicht falsch verstehen, es handelte sich bei meiner Frage nur um eine Nachfrage.

Also bleibt auch mir nur übrig die Kündigung hinzunehmen und darauf zu achten dem Envia-Vertragsangebot nicht zuzustimmen um den 315 nutzen zu können? Ist das so richtig?

Ausserdem: sofort den Dauerauftrag kündigen und zurückholen was geht: Richtig?

Der
 :D V...-Blitz

 

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