Zumindest in Zeiten, in denen man noch nicht die Wahl des Versorgers hatte, zog man wohl regelmäßig in die Wohnung/Haus ein und führte anschließend mit dem Versorger ein Telefonat oder schrieb ihm einen Brief, dass man nun neuer Kunde ist. Dabei teilte man ihm dann auch den Zählerstand mit.
Unter Umständen handelt es sich hier schon gar nicht um ein Angebot, sondern um die Bitte ein Angebot zu erstellen.
Regelmäßig bestätigte der Versorger dann einen Vertrag in einem Begrüßungsschreiben mit irgendwelchen Vertragsbedingungen. Das wäre dann die Annahme, oder vielleicht auch erst das Angebot.
Gegebenenfalls würde man also mit dem weiteren Bezug von Energie das Angebot annehmen.
Weniger häufig könnte es wohl auch umgekehrt ablaufen, weil der Vorbesitzer dem Versorger schon etwas mitgeteilt hat.
Das scheint mir aber gar nicht unbedingt von Bedeutung.
Ein Vertrag muß doch nicht schriftlich abgeschlossen werden. Das gilt meines Erachtens auch für einen Sondervertrag, und das selbst dann, wenn laut AGB des Versorgers ein Sondervertrag schriftlich abgeschlossen werden muß.
Wieso sollte der Versorger also nicht die Möglichkeit haben, mir das Zustandekommen eines Sondervertrages mit seinem Begrüßungsschreiben mitzuteilen. Insbesondere dann, wenn ich telefonisch sogar genau um diesen Tarif gebeten habe. Und wieso sollten die Vertragsbedingungen nicht Bestandteil des Vertrages geworden sein, wenn der Versorger sie mir doch mit der Vertragsannahme bzw. dem Vertragsangebot mitgeteilt hat. Vielleicht hat er sogar noch mitgeteilt, dass ich dem Vertrag mit einer Frist von x Tagen widersprechen kann.
Wenn ich nun nicht widerspreche und weiterhin Energie beziehe, dann sollte ich den Vertrag mit den entsprechenden Vertragsbedingungen akzeptiert haben. Zumindest wäre das doch (mal unter Ausschluß von rechtlichen Regelwerken, die ich ja nicht alle kenne) nach vernünftigem Menschenverstand das überhaupt Vernünftigste und auch Einzigste was man hier hereininterpretieren könnte. Die Parteien haben doch über den Vertragsabschluß eindeutige Willenserklärungen geleistet.
Ich sehe das also nicht etwa so, dass die Vertragsbedingungen aus einem Begrüßungsschreiben nicht Vertragsbestandteil geworden sind.
Gehörte zu den zugesendeten Vertragsbedingungen auch die AVBGasV, so ergibt sich aus § 32 auch ein Kündigungsrecht. Allerdings wissen wir ja auch, dass diese Verordnung nicht für Sonderverträge gilt. Sie wird also in einem Sondervertrag behandelt wie AGB und unterliegt den §§ 305 und folgende. Ob sie diesen §§ standhält ist wohl wieder eine andere Frage, die Möglichkeit besteht aber zumindest.
Unter Umständen hat der Versorger nun aber ein Beweisproblem, dass er mir die Vertragsbedingungen überhaupt zugesendet hat. Ein Verweis auf Vertragsbedingungen im Begrüßungsbedingungen reicht wohl nicht aus.
Gruss eislud