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Autor Thema: Rächtschreibfählär im BImschV-Entwurf?  (Gelesen 2420 mal)

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Offline Sukram

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Rächtschreibfählär im BImschV-Entwurf?
« am: 27. Juli 2007, 17:55:50 »
Gerade auf die Stellungnahme von Hrn. Peters gestoßen- und war irritiert, weil ich bisher vom jährlichen Intervall ausging!

Ein Vergleich zeigt kleine aber feine Unterschiede- oder kennt sich da jemand mir der Zeichensetzung nicht aus?

jetziger Referentenentwurf:
******************************************
http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/bimschv1_verordnung.pdf

Zitat
§ 15 Wiederkehrende Überwachung

(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage, ausgenommen
Einzelraumfeuerungsanlagen
für den Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten festen Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von vier Kilowatt oder mehr, hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 einmal in jedem zweiten Kalenderjahr vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister durch wiederkehrende Messungen feststellen zu lassen.
...
(3) Der Betreiber einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als vier Kilowatt, für die in den §§ 6 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen einmal in jedem dritten Kalenderjahr vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister durch wiederkehrende Messungen
feststellen zu lassen. Abweichend von Satz 1 hat der Betreiber einer Anlage mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses die Einhaltung der Anforderungen einmal in jedem fünften Kalenderjahr feststellen zu lassen.
____________________________________

Voriger Arbeitsentwurf:
http://www.bosy-online.de/1-1392-1584-20070228bArbeitsentwurf1BImSchVReinschrift.pdf

Zitat
§ 15 Wiederkehrende Überwachung

Der Betreiber einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten festen Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, für die in den § 3 Abs.3 oder § 4 Abs.1 oder § 5 Abs.1 bis 3 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen einmal in jedem zweiten Kalenderjahr vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister durch wiederkehrende Messungen und Überwachungen feststellen zu lassen.
...
(3) Der Betreiber einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 Kilowatt, für die in den §§ 6 bis 11 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen einmal in jedem dritten Kalenderjahr vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister durch wiederkehrende Messungen
feststellen zu lassen. Abweichend von Satz 1 hat der Betreiber einer Anlage mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses die Einhaltung der Anforderungen einmal in jedem fünften Kalenderjahr feststellen zu lassen.

hier war\'s noch klar: Feste Brennstoffe 2jährlich, Öl- u. Gas 3jährlich, Gas mit Lambdaregelung/CO2-Sonde 5jährlich.

= Watt denn nu?

In der Begründung
http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/bimschv1_begruendung.pdf
steht jedenfalls weiter
************

Zitat
c) Vollzugsaufwand

Die Überwachung der Feuerungsanlagen nach der 1. BImSchV wird von den
Bezirksschornsteinfegermeistern durchgeführt. Der Verordnungsentwurf sieht
die Verlängerung der Wartungsintervalle für öl- und gasbefeuerte Heizungsanlagen
von derzeit einer jährlichen auf eine dreijährliche Überwachung vor. Für Festbrennstoffanlagen ab einer Nennwärmeleistung
von 4 kW werden zweijährliche Überwachungen notwendig.

und in der Begründung zu den Einzel-§

Zitat
Zu §15 ...Abs.3:

Die Messintervalle werden bei Öl- und Gasheizungen dahingehend verändert, dass
Messungen nur noch alle drei Jahre stattfinden. Die Technologieentwicklung bei den
Öl- und Gasheizungen hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass die Anlagen im
Emissionsverhalten stabiler geworden sind. Anlagen mit kalibrierender kontinuierlicher
Regelung sind in der Lage Veränderungen im Brennverhalten selbst zu justieren
und damit Emissionen zu vermeiden. Diese Anlagen sind nur noch alle 5 Jahre zu
überwachen.
****
Ergo: Feste Brennstoffe 2jährlich, Öl- u. Gas 3jährlich, Gas mit Lambdaregelung/CO2-Sonde 5jährlich.

Damit könnte man(n) doch leben, finde ich - nicht akzeptieren kann man dagegen PISA-geschädigte Schmierfinken im Umweltministerium :-(

Nunja- bei DEM Scheff...

...Die Anmerkungen, dass der Heizer doch genausogut sich selbst eine ordnungsgemäße Wartung/Kalibrierung der Anlage durch entsprechende Messung bestätigen könne- die lass\' ich hier jetzt mal unkommentiert  :D

Aber die Abgasverluste können von mir aus ruhig weiter \'runter- da hält mein 34jähriger Kessel locker mit ;-) Ursprünglich war ja mal ein 3jährliches Intervall nur für die vorgesehen, die Ruß=0 und Eta 1% besser erreichen.
Ich fordere eine PV - Ertragssteuer!
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Offline Sukram

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Rächtschreibfählär im BImschV-Entwurf?
« Antwort #1 am: 31. Juli 2007, 12:43:54 »
*Hochschieb*

zu kompiliziert oder sollte der Forentitel  \"Politik nur für Atomphobiker\" heißem? ;-)
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Offline Sukram

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Rächtschreibfählär im BImschV-Entwurf?
« Antwort #2 am: 01. August 2007, 17:48:44 »
Schön- hier also die Antwort des zust. Referats auf meine entsprechende Bitte um Klarstellung:

vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre Interpretation ist korrekt. Der Entwurf der Novelle sieht für Heizungsanlagen für feste Brennstoffe eine Überwachung alle 2 Jahre und für Heizungsanlagen für Öl- und Gas alle 3 Jahre vor. Inwieweit diese Vorschläge auch tatsächlich nach Bundestag und Bundesrat noch Bestand haben, kann Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt niemand sagen. Hier sind durchaus Änderungen möglich. So wird beispielsweise die Erweiterung der Überwachungspflicht von jährlich auf dreijährlich, durchaus in der Fachwelt kritisch diskutiert. Dies gilt auch für den Vorschlag für Pelletheizungen einen Pufferspeicher zu fordern.

Zum Verfahren ist anzumerken, dass derzeit die Anhörung der 1. BImSchV läuft und Anfang September abgeschlossen sein wird. Erst dananch wird der abschließende Entwurf dem Kabinett vorgelegt, wonach anschließend der Bundestag und der Bundesrat sich mit der 1. BImSchV beschäftigen werden. Weitere Informationen zur Novelle finden Sie unter der Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit-Adresse: http://www.bmu.de/luftreinhaltung/downloads/doc/39616.php

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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