@Santos
Da kann wohl jeder betroffene Kunde (Sondervertragskunde) "nein" sagen, dessen Strompreis deshalb erhöht werden soll.
Denn wenn ein Preis vereinbart wurde, dann gilt der, egal ob sich ein Vertragspartner verkalkuliert hat. Das nennt man das Preis- oder Kalkulationsrisko, dass der Verkäufer grundsätzlich selbst zu tragen hat.
Oft findet sich im Vertrag sogar ein Passus, wonach im Preis alle Netzentgelte, Konzessionsabgabe, EEG und KWK- Umlagen etc. enthalten sind, ohne dass die Preiskalkulation offen gelegt wurde und der Kunde deshalb wissen kann, welchen Anteil diese Bestandteile in absoluten Beträgen am Strompreis überhaupt haben.
Hat sich also der Verkäufer bei seiner Preiskalkulation vertan, ohne dass der andere dies erkennen konnte, so verbleibt es bei dem vereinbarten Preis.
Nur bei einem sog. offenen Kalkulationsirrtum besteht ggf. die Möglichkeit einer Anfechtung des Vertrages, wobei für eine solche Anfechtung indes die Form und die Frist zu beachten ist.
Der Versorger wird also wohl Verständnis dafür haben müssen, dass er als Verkäufer das Kalkulationsrisiko selbst zu tragen hat.
Fehlt ihm dieses Verständnis, sollte seine Rechtsabteilung in der Lage sein, ihm ein solches zu vermitteln.