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Autor Thema: Abschlagzahlung gekürzt,jetzt Drohung m.Sperre(Hambg.Urteil)  (Gelesen 4778 mal)

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Offline klaushar

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Guten Tag,
ich habe bei meinem Versorger wegen Unbilligkeit die Erhöhung widersprochen und die Einzugsermächtigung widerrufen.Jetzt kam die Abrechnung und für die Monate November 2004 und Dezember 2004 wurde trotzdem die Erhöhung vorgenommen.Ich schrieb zurück,dass ich den zuviel gezahlten Betrag mit der ersten Abschlagzahlung verrechnen werde.Ausserdem wurde mir die neue Abschlagzahlung für 2005 mitgeteilt.3 Euro weniger als voriges Jahr.....aber das war schon überhöht gewesen.Ich bekam ja eine Nachzahlung.
Ich habe nun geantwortet dass ich auf Grund meines Verbrauchs der letzten 4 Jahre und unter Berücksichtigung einer Erhöhung von 2 % nur noch 90 Euro statt der geforderten 97 Euro zahlen werde.
Die Antwort war...darf ich nicht....und ein Schreiben beigelegt (Drohung) des Amtsgericht Hamburg dass sowas schon einer tat und ihm das Gas gesperrt wurde.
Kann ich den Abschlag nicht kürzen wenn er meinen Verbrauch nicht entspricht ? Ich muss doch den Stadtwerken kein zinzloses Darlehen geben.
Wie soll ich mich verhalten?
Mit  besten Grüssen klaushar

Offline Cremer

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Abschlagzahlung gekürzt,jetzt Drohung m.Sperre(Hambg.Urteil)
« Antwort #1 am: 09. Februar 2005, 13:51:02 »
Hallo klaushar,

sofern Sie eine Erstattung hatten, können Sie auf geringere Abschläge bestehen, ist so auch im AVGAsV gesagt.

Im § 25 Abs. 1 der AVBGasV steht nicht drin, wer die Höhe der Abschläge festsetzt. Die Versorger nehmen sich dies einfach heraus.

Teilen Sie ihm per Einschreiben mit,
1.) nachdem Sie ja den Widerspruch eingelegt haben, dass sie die Abschläge auf einen maximalen Wert begrenzen, da Sie ja auch in den vergangenen Abrechnungsperioden immer eine Rückzahlung erhalten haben. Sie sollen ja nicht die Energieeinkäufe Ihreres Versorgers finanzieren.  

2.) Diese Androhung des Versorgers ist nicht rechtens. Weisen Sie ihn daraufhin, dass eine von ihm ausgesprochene Versorgungssperrenandrohung eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zur Folge haben wird.
Der Fall Hamburg wird wohl etwas anders liegen als bei Ihnen. Ihr Versorger will hier Äpfel mit Birnen vergleichen und Sie einschüchtern.


Was dürfen Sie nicht? Den Wortlaut des Versorgers hier im Forum einstellen? Wer behauptet das? Wie heißt der Versorger.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline klaushar

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Abschlagzahlung gekürzt,jetzt Drohung m.Sperre(Hambg.Urteil)
« Antwort #2 am: 09. Februar 2005, 14:16:30 »
Hallo Herr Cremer,
besten Dank für die schnelle Antwort.Mit dem...nicht dürfen meinte ich,die Stadtwerke schrieben ich darf nicht den Abschlags-Betrag kürzen.
Hier der Wortlaut der Stadtwerke :

\"Mit Ihrem Schreiben kündigen Sie an ,dass Sie die monatlichen Abschlagsbeträge vor dem Hintergrund der Ihrer auffassung nach ungerechtfertigten Erhöhung der Erdgaspreise eigenhändig kürzen werden.Wir weisen darauf hin,dass die Stadtweke in ihrer Eigenschaft als Gasversorgungsunternehmen dazu berechtigt sind,die Abschlagszahlungen bei Änderung der Preisstellung gemäss § 25 Abs.2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) entsprechend anzupasen.
Von diesem Recht machen wir als Stadtwerke gebrauch.Zusätzlich haben Sie Als Erdgaskunde gemäss § 30 AVBGasV nur bei offensichtlich vorliegenden Fehlern gegen Rechnungen bzw. Abschlagsabrechnungen das Recht die Zahhlung zu verweigern.Dies ist in vorliegendem Fall nicht gegeben.
Die Gründe für die erforderliche Gaspreiserhöhung haben wie Ihnen in unserem letzten Schreiben erläutert.Die von Ihnen nunmehr anviesierte Teilzahlung der Abschlagsbeträge,die auf der Grundlage der neuen Preisregelung berechnet wurden,können wir vor dem Hintergrund der Ihrerseits aufgebauten Argumentation nicht akzeptiere.\"

Ende Zitat.

Die Stadtwerk sind gar nicht drauf eingegangen dass ich auch kürzte weil weil der Betrag der Abschlagszahlung meinen tatsächlichen durchschnittlichen Verbrauch entspricht.

Gruss klaushar

Offline RR-E-ft

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Abschlagzahlung gekürzt,jetzt Drohung m.Sperre(Hambg.Urteil)
« Antwort #3 am: 09. Februar 2005, 18:06:32 »
@klaushar

Wenn Sie den Jahresverbrauch aus der alten Rechnung nehmen und diesen mit den alten Preisen ggf. zzgl. Sicherheitszuschlag multiplizieren, erhalten Sie die Prognose für ihre nächste Verbrauchsabrechnung.

Aufgrund dieser Prognose sind die neuen Abschläge gem. § 25 AVBV festzulegen. Die Abschläge sollen weder zu einer Über- noch zu einer Nachzahlung, sondern zu einer insgesamt ausgegelichenen Jahresverbrauchsabrechnung führen.

Da durch den Einwand der Unbilligkeit die neuen Preise nach der Rechtsprechung des BGH in den Urteilen vom 30.04.2003 bis auf weiteres vollkommen unverbindlich sind, muss Ihr Versorger diese den Abschlagsberechnungen zugrundelegen.

Die meisten Versorger machen das auch schon so.

Mit Sperre werden die Kunden eigentlich nicht mehr bedroht:

Nach der Veröffentlichung des Beitrages \"Die Rechtlage ist unklar\" in der ZfK \"Zeitschrift für kommunale Wirtschaft\", Heft 1/2005 S. 2 und dem dazu unter www.zfk.de -> Hintergrund veröffentlichten Gutachten der Fachjuristen steht fest, dass eine Versorgungseinstellung unzulässig ist. Selbst eine Androhung einer solchen kann bereits einen Straftatbestand erfüllen.

Das ganze kann wohl nur so erklärt werden, dass sich Ihr Versorger wegen der rechtlichen Situation nicht auf dem aktuellen Stand hält.

Offensichtlich wird dort auch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg- Harburg, welches mir bekannt ist, vollkommen falsch eingeordnet.

Wenn Sie also die laufenden abschläge, die sich nch den o. g. Vorgaben ergeben, pünktlich leisten, dürfen Sie sich auf der sicheren Seite fühlen.

Wenn Ihr Versorger weiter Sperenzchen macht, wenden Sie sich an die zuständige Kartell- und Energieaufsichtsbehörde, zumeist beim Landeswirtschaftsministerium.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass dort die Nöte der Verbraucher wegen des  Preisdiktats der Versorger in zunehmendem Maße Gehör finden. Lesen Sie nur unter \"Neuigkeiten\".

Wenn eine Sperrandrohung kommt (in einer solchen ist der Tag der Sperre immer angegeben, 14 Tage Frist), können Sie auch die zuständige Staatsanwaltschaft informieren. Stellen Sie dies Ihrem Versorger in Aussicht und bedeuten Sie ihm, dass Sie trotz des Streits über die Angemessenheit der Preiserhöhungen weiterhin an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit interessiert sind, aber um Verständnis dafür bitten, dass Sie in diesem Punkt nicht einlenken können und werden.

Dann sollte auch Ihr Versorger emotionslos mit der neuen Situation umgehen können.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline klaushar

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Abschlagzahlung gekürzt,jetzt Drohung m.Sperre(Hambg.Urteil)
« Antwort #4 am: 09. Februar 2005, 19:42:40 »
Besten Dank Herr Fricke für Ihre Antwort.Man hat hier wirklich das Gefühl gut beraten zu werden in dieser schwierigen Materie.Aber es macht auch Spass sich mal als Verbraucher wehren zu können.
Ich werde jetzt meinem Versorger nochmal eine freundliche,sachliche und bestimmte Antwort zukommen lassen.Und dann gelassen den Dingen die da noch kommen entgegensehen.
Mit freundlichen Grüssen klaushar

 

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