Auch bei diesen Kunden legen wir die Regelungen der StromGVV zugrunde.
Dabei kann es sich nur um
Allgtemeine Geschäftsbedingungen handeln.
Ob solche wirksam in einen Vertrag einbezogen werden und zudem AGB- rechtlich wirksam sind, richtet sich nach
§§ 305 ff. BGB.
Dass der Lieferant diese
Allgemeinen Geschäftsbdingungen zugrunde legt, genügt also an sich nicht, vgl. nur § 305 Abs. 2 BGB.
Das ist jedoch ein Problem der Stadtwerke und nicht der Kunden:
Der Verwender von AGB trägt das Risiko dafür, dass AGB wirksam in einen Vertrag einbezogen werden und zudem AGB-Rechtlich wirksam sind.
Einen Anspruch auf rechtlich richtige Sätze gibt es nicht.