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Autor Thema: Preiserhöhung von 4,3 % zum 01.08.07 in der Grundversorgung  (Gelesen 4545 mal)

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Offline userD0008

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Zum 01.04.2007 hatte Gelsenwasser – wie hier schon berichtet wurde – auch den Kunden, die den Gaspreiserhöhungen nach § 315 BGB widersprochen haben, einen neuen Vertrag für die Gasversorgung von Sonderkunden angeboten.

Der Arbeitspreis in dem entsprechenden Tarif Best war um netto 0,06 Cent je kWh  günstiger als der im Grundversorgungs-Tarif Midi bei gleichen monatlichen Grundpreisen.

Ich habe zum 01.04.07 mit Gelsenwasser keinen neuen Vertrag für Sonderkunden abgeschlossen, bin also in der Grundversorgung geblieben, da ich wegen eines Preisvorteils von ca. 18 Euro im Jahr nicht auf die Möglichkeit der Überprüfung der Gaspreise nach § 315 BGB verzichten wollte.

Zum 01.08.2007 senkt Gelsenwasser den Gaspreis für Sonderkunden um 0,15 Cent je kWh auf 4,51 Cent (netto) Das entspricht einer Senkung von etwa 3,2 %.

Zugleich wird der Arbeitspreis im Grundversorgungs-Tarif Midi netto um 0,40 Cent je kWh auf 5,12 Cent erhöht (= 8,4 %) Der bisherige Grundpreis je Monat von 0,98 Euro je kW wird im Tarif Midi abgeschafft und durch einen festen Grundpreis von monatlich 18,90 Euro (netto) ersetzt. Damit will man Kunden mit einer älteren oder sehr groß dimensionierten Heizungsanlage entgegenkommen.

Gelsenwasser will meinen Vertrag (Grundversorgung) ab dem 01.08.2007 automatisch zu den günstigen Sonderpreisen (Tarif Best) abrechnen, sofern ich nicht bis zum 31.07.2007 gegenteilige Nachricht gebe. Ferner heißt es in dem Schreiben: „Die neuen, für Sie gültigen Sonderkundenbedingungen, haben wir als Anlage beigefügt.“

Durch die neue Konditionsgestaltung im Grundversorgungs-Tarif Midi würde ich im Jahr ca. 150 Euro über dem günstigsten Tarif Best liegen, der für Sonderkunden gilt.
Gegenüber den Preisen vom 01.04.2007 beträgt die Erhöhung insgesamt ca. 4,3 %

Zu meinen Einsprüchen gegen frühere Preisanpassungen teilt Gelsenwasser folgendes mit: „Der BGH hatte hierzu in der vergangenen Woche die von uns vertretene Auffassung zur Rechtmäßigkeit der Preisanpassungen bestätigt. Wir werden Ihnen in Kürze nähere Informationen zukommen lassen.“

Zur Zeit zahle ich die Preise nach dem Stand von Oktober 2004. Die Preiserhöhungen seit Ende 2004 möchte ich ggf. auch gerichtlich überprüfen lassen, sofern Gelsenwasser dies wünscht. Deshalb werde ich der – durch Gelsenwasser – versuchten „arglistigen“ Umgruppierung zu den Sonderkunden widersprechen.

Oder gibt es eine Möglichkeit, Gelsenwasser zu veranlassen, bei künftigen Abrechnungen den günstigsten Tarif (also den für Sonderkunden) anzuwenden, ohne die Möglichkeiten der Überprüfung der Preiserhöhungen nach § 315 BGB aufzugeben?

Offline eislud

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Preiserhöhung von 4,3 % zum 01.08.07 in der Grundversorgung
« Antwort #1 am: 23. Juni 2007, 14:11:22 »
Moin @Moin,

grundsätzlich gilt für Privatpersonen, dass ein Angebot nicht durch Schweigen angenommen wird. Vielmehr bedarf es einer Annahme des Angebotes. Ohne eine solche besteht der bestehende Vertrag weiter fort.

Es schadet aber auch nicht, der Vertragsänderung bzw. Umgruppierung zu wiedersprechen.

Bei Sonderverträgen geht meines Erachtens die Möglichkeit einer Billligkeitsüberprüfung verloren. Das insbesondere dann, wenn der Sondervertrag einen Anfangspreis beinhaltet und für zukünftige Preisanpassungen entsprechende Preisanpassungsklauseln vorhanden sind, es sich also um einen klassischen Sondervertrag handelt.

Anders könnte es meines Erachtens nur dann aussehen, wenn bei dem Sondervertrag auf die Preise aus der Grundversorgung bezug genommen wird (z.B. es gilt das jeweilige Preisblatt der Allgemeinen Tarife mit einem Rabatt von x %) und auf eine Preisanpassungsklausel verzichtet wird, es sich somit nicht wirklich um einen klassischen Sondervertrag handelt.

Gruss eislud

Offline Cremer

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Preiserhöhung von 4,3 % zum 01.08.07 in der Grundversorgung
« Antwort #2 am: 23. Juni 2007, 16:12:24 »
@Moin,

natürlich wollen die Versorger durch umgrppierungen in andere Trife den § 315 aushebeln.

Der BGH hart bisher nur für diesen speziellen Kunden entschieden

Der Kuunde ist gemäß Pressemitteilung BGH Absatz 2 satz 3 Tarifkunde
MFG
Gerd Cremer
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