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Autor Thema: Gaspreis- Urteil des BGH verschoben  (Gelesen 4533 mal)

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Offline RR-E-ft

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Gaspreis- Urteil des BGH verschoben
« am: 08. März 2007, 12:26:24 »
Die Meldung:

http://www.verivox.de/News/articledetails.asp?aid=18462

Soweit ersichtlich, sind die Beteiligten zu einer weiteren mündlichen Verhandlung am 14.03.2007 noch gar nicht geladen.

Einige Kollegen der Versorgungswirtschaft haben behauptet, das Verfahren vor dem BGH betreffe einen Gas-Sonderkundenvertrag. Der Heilbronner Tarif G3 sei ein Sonderabkommen.

Wenn dem so sei, könnte sich nach der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2007 im Strompreis- Verfahren VIII ZR 144/06 nun für den BGH die Frage stellen, ob  überhaupt ein nach § 307 BGB wirksamer Preisänderungsvorbehalt in den AGB des Versorgers besteht, weil § 4 AVBGasV ausscheidet (vgl. BGH NJW 1998, 1640, 1642 unter III 2 b aa) ; BGH NJW 2000, 651; BGH, Urt. v. 13.07.2004 - KZR 10/03 =WRP 2004, 1378 = GRUR 2005, 62; BGH NJW-RR 2005, 1717; BGH, Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06).

In diesem Falle könnte es noch einmal ganz besonders spannend werden.

Entscheidend werden wieder die Umstände des Vertragsabschlusses und die dabei getroffenen Vereinbarungen sein.

Offline Kampfzwerg

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Gaspreis- Urteil des BGH verschoben
« Antwort #1 am: 10. März 2007, 13:47:12 »
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&sid=469eb43cf5fbef9515fb18ef72a31188&nr=38049&anz=1&pos=0&Blank=1

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

Nr. 167/2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchten wir folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 20. Dezember 2006

VIII ZR 36/06

AG Heilbronn – 15 C 4394/04 ./. LG Heilbronn 6 S 16/05 (abgedruckt in RdE 2006, 88ff)

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten vorgenommenen Erhöhung der Gaspreise zum 1. Oktober 2004. Die Beklagte versorgt Endverbraucher im Bereich der Stadt Heilbronn mit Erdgas. Der Kläger ist Tarifgaskunde. Ein vertragliches Preisänderungsrecht ist nicht vereinbart. Am 30. September 2004 gab die Beklagte ihren Tarifkunden durch Veröffentlichung in der "Heilbronner Stadtzeitung" die Erhöhung der Gastarife bekannt. Der Arbeitspreis des Grundpreistarifs 3 des Klägers wurde von netto 3,47 Cent/kWh auf netto 3,84 Cent/kWh erhöht; der monatliche Grundpreis blieb unverändert. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Erhöhung der Gaspreise zum 1. Oktober 2004 unbillig und daher unwirksam ist.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Der Bundesgerichtshof wird unter anderem zu klären haben, ob die Vorschrift des § 315 BGB, die eine Billigkeitskontrolle einer Leistungsbestimmung durch das Gericht vorsieht, auf die Erhöhung von Gastarifen Anwendung findet.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501



Auf das Urteil in o.g. Angelegenheit wartet auch mein Versorger mit Spannung!
Und ich warte mit Spannung auf seine danach folgende Argumentation, da ich Sondertarifkunde bin :wink:
Sondervertragskunde und § 315 BGB

Offline RR-E-ft

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Gaspreis- Urteil des BGH verschoben
« Antwort #2 am: 12. März 2007, 12:26:20 »
Es ist fraglich, ob die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung noch im März oder sonst erst im Juni stattfindet.

Die Entscheidung verzögert sich entsprechend.

Offline RR-E-ft

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Gaspreis- Urteil des BGH verschoben
« Antwort #3 am: 14. März 2007, 12:23:04 »
Quelle: http://www.pr-inside.com/de/print65042.htm


Zitat
BGH verhandelt am 13. Juni erneut über Klage gegen Gaspreiserhöhung

Karlsruhe (ddp). Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am 13. Juni erneut darüber, ob Gaspreiserhöhungen gerichtlich auf ihre Angemessenheit überprüft werden können.

Das teilte der Vorsitzende Richter des 8. Zivilsenats des BGH, Wolfgang Ball, am Mittwoch in Karlsruhe mit. Das Verfahren dürfte weit reichende Auswirkungen für Gaskunden und Energieversorger haben.

Geklagt hat der als «Gaspreis-Rebell» bekannt gewordene frühere Richter Klaus von Waldeyer-Hartz aus Heilbronn. Er wehrt sich dagegen, dass die Heilbronner Versorgungs-GmbH zum 1. Oktober 2004 den Gaspreis um rund zehn Prozent angehoben hat - von 3,47 auf 3,84 Cent pro Kilowattstunde. Nach Auffassung des Klägers soll der BGH feststellen, dass diese Erhöhung des Gaspreises unbillig und daher unwirksam ist. Das Amtsgericht Heilbronn hatte der Klage stattgegeben. In der Berufung wies dann aber das Landgericht Heilbronn die Klage ab. Dagegen legte Waldeyer-Hartz Revision ein.

Der 8. Zivilsenat hatte bereits am 20. Dezember 2006 in der Sache verhandelt und wollte ursprünglich an diesem Mittwoch sein Urteil verkünden. In der Beratung habe sich aber gezeigt, dass einige wichtige Fragen «bisher nicht ausreichend erörtert wurden», sagte Richter Ball. Zu klären sei etwa, ob bereits die Ausgangspreise vor dem 1. Oktober 2004 «unbillig erhöht» waren. Die Preiserhöhung ab 1. Oktober 2004 könnte dann deswegen unangemessen gewesen sein. Die Preiserhöhung zum 1. Oktober 2004 könnte aber auch angemessen gewesen sein, wenn sie letztlich eine vorherige unbillige Erhöhung ausgeglichen hätte und diese damit nicht voll an die Kunden weitergegeben worden wäre.

Die bisherige Auffassung des Senats, dass es auf den Ausgangspreis nicht ankomme und nur die Erhöhung zum 1. Oktober 2004 Streitgegenstand sei, gelte nun wohl nicht mehr, sagte Ball. Der Senat wolle aber «nicht mit verdeckten Karten spielen» und habe deswegen erneut eine mündliche Verhandlung angesetzt.

 

(AZ: VIII ZR 36/06)

 

ddp.djn/dmu/hwa


Siehe auch hier:


http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2007-03/artikel-7901301.asp


Nach den zutreffenden Aussagen des Senatsvorsitzenden kommt es auf die Gesamtkalkulation an, so dass eine einzelne Erhöhung nicht gesondert betrachtet werden kann.

Der erhöhte Preis muss mithin insgesamt der Billigkeit entsprechen, was sich nicht dadurch nachweisen lässt, dass etwaig nur gestiegene Beschaffungskosten weitergegeben wurden.

Damit würde ein zuvor bereits unbillig überhöhter Preis unzulässig in die Zukunft perpetuiert.

An der Billigkeitskontrolle der Erdgastarifpreise als einseitige Preisfestsetzungen gem. § 315 BGB kann deshalb kein Zweifel mehr bestehen, auch nicht daran, dass die erhöhten Preise insgesamt bzw. nach Preissenkungen die neu festgesetzten Preise insgesamt der Billigkeit entsprechen müssen, was nur durch die Offenlegung der Preiskalkulation nachgewiesen werden kann (vgl. auch OLG Karlsruhe RdE 2006, 356).

Vgl. Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung, Band 707, Utz-Verlag München 2004, S. 116:


Zitat
"Die jeweils geltenden Entgelte sind verbindlich, wenn sie insgesamt der Billigkeit entsprechen. Bei Unbilligkeit sind sie daher auch insgesamt unverbindlich, ggf. kann das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ein billiges Entgelt festsetzen. Dagegen gilt bei Preis- oder Zinsanpassungen der ursprünglich vertraglich vereinbarte Preis oder Zins weiter. Dieser unterliegt, da und sofern er in der konkreten Höhe vertraglich vereinbart und nicht einseitig festgelegt ist, keiner Billigkeitskontrolle.

Bei der Kontrolle von Entgelten aufgrund faktischer Bestimmungsrechte kommt eine Überprüfung der Höhe der geforderten Entgelte ebenso in Betracht wie die Betrachtung einer konkreten Erhöhung. Werden über einen bestimmten Zeitraum (einseitig festgesetzte) Entgelte gefordert und diese sodann (einseitig) erhöht, müssen daher nicht nur die letztlich geforderten Entgelte, sondern auch die Erhöhung ihrerseits der Billigkeit entsprechen. Eine Billigkeitskontrolle der Erhöhung neben der Höhe der Entgelte wird beispielsweise vorgenommen durch BGH, Urt. v. 24.11.1977 - III ZR 27/76, ZLW 1979, 140, 146 f.
= LM LuftVZO Nr. 5/6 = WM 1978, 1097 = VRS 55, 18 "



Bei Gastarifpreisen handelt es sich gem.  § 4 Abs. 1 AVBGasV um jeweils geltende Entgelte im vorgenannten Sinne, die jederzeit vom Versorgungsunternehmen einseitig festgelegt wurden und bei denen deshalb der Anfangspreis nicht weniger einseitig bestimmt ist als ein einseitig festgelegter Folgepreis (vgl. BGH NJW 2006, 684 Rn. 10).

 

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