Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein - Ein Erfahrungsbericht  (Gelesen 42462 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline rhab

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 18
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Hallo eislud,

jetzt frage ich aber doch mal deutlich nach – vielleicht unterliege ich ja einem Missverständnis:

Wieso scheidet nach Deiner Einschätzung eine Anwendung des § 315 BGB bei Sondervertragsverhältnissen aus?

Nach der Lektüre eines Großteils der hochinteressanten Seiten sieht die Situation nach meinem Verständnis doch wohl folgendermaßen aus – und ich zitiere jetzt nahezu ausnahmslos aus den Seiten des Bundes der Energieverbraucher (hoffentlich nicht langweilig):

„Grundversorgung oder Sondervertragskunde? Dieser Unterschied spielt für den Preisprotest eine entscheidende Rolle, denn nur für Sondervertragskunden muss eine Preisanhebung vertraglich vereinbart sein. Für Kunden der Grundversorgung gilt dagegen ein gesetzliches Preisanpassungsrecht. Unabhängig vom Vertrag können sich jedoch alle Verbraucher auf BGB § 315 berufen, wonach Preiserhöhungen der Billigkeit entsprechen müssen. (…)“
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__2222/

“ Darf der festgesetzte (…) Strompreis vom Versorger neu festgelegt werden?
Bei Tarifkunden bzw. Kunden der Grundversorgung hat der Versorger durch (…) StromGVV das Recht zur einseitigen Preisneubestimmung. Das hat zur Folge, dass die Preisneubestimmung der Billigkeit entsprechen muss, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.Juni 2007 festgestellt hat. Anders verhält es sich bei Sondervertragskunden. Ob der Versorger in diesen Vertragsverhältnissen die Preise neu festlegen darf, hängt zum einen von den Bestimmungen im Versorgungsvertrag ab und zum anderen davon, ob diese Bestimmung den gesetzlichen Anforderungen an derartige Bestimmungen genügen und damit gültig sind. Wenn das eine oder das andere nicht der Fall ist, dann hat der Versorger kein wirksames Recht zur Preisneubestimmung und der Kunde braucht den neuen Preis auch nicht bezahlen. Gibt es ein gültiges Preisneubestimmungsrecht, dann unterliegen diese Preisneubestimmungen der Billigkeitskontrolle.“
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__2222/

“Wenn ein Strom- oder Gaspreis nicht mit dem Versorger vereinbart oder von Ihnen akzeptiert wurde, muss er anmessen und billig sein (BGB § 315). Wenn der Versorger einen vereinbarten Preis erhöht, dann muss es dafür eine vertragliche Grundlage geben. Fehlt es daran, dann ist die Preiserhöhung nichtig. Bei Tarifkunden ergibt sich die Berechtigung zur Preiserhöhung aus dem Gesetz. Bei Sondervertragskunden muss eine Preiserhöhung vertraglich vereinbart sein und diese Vereinbarung darf den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen (BGB § 307).“
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest__600/

“ Das Kürzungsrecht ergibt sich aus der Pflicht zur billigen Preisgestaltung. Diese Pflicht setzt lediglich ein einseitiges Preisneubestimmungsrecht voraus und ist nicht auf eine Monopolsituation beschränkt. Die Billigkeitsprüfung gibt es auch in anderen Bereichen, in denen Wettbewerb herrscht und ein einseitiges Preisneubestimmungrecht besteht: Zum Beispiel bei Arbeitsverträgen, bei Versicherungen und Banken sowie bei Patentanwälten. Der Bundesgerichtshof hat in seinen jüngsten Entscheidungen zur Billigkeitsprüfung von Strom- und Gaspreisen die direkte Anwendung des § 315 BGB für Tarifkunden bejaht, obwohl in diesen Märkten kein Monopol mehr herrscht. Die direkte Anwendung des § 315 BGB ist gegeben, weil den Versorgern ein einseitiges Preisneubestimmungsrecht zusteht. Nur für die analoge Anwendung des § 315 BGB ist eine Monopolsituation Voraussetzung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn kein Preisneubestimmungsrecht besteht und der Verbraucher auf die entsprechende Leistung der Daseinsvorsorge angewiesen ist (z.B. Monopolsituation) - was bei funktionierendem Wettbewerb wohl zu verneinen ist.“
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__1707/#kuerzungwettbewerb

Das alles bedeutet für mich bzw. für die Auseinandersetzung mit meinem Energieversorger:

1. Einseitiges Preisbestimmungsrecht bezweifeln, Nachweis einfordern
2. Preisbestimmungsrecht vorhanden? Prüfung, ob eine Preiserhöhung wirksam vertraglich vereinbart. Liegt eine unangemessene Benachteilung vor?
Falls ja: Ich muss nicht bezahlen
Falls nein: Die Preisneugestaltung unterliegt der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB.

Ich bin allerdings lernfähig und –willig, falls meine Sicht unzutreffend sein sollte und bin für jede Hilfe und jeden weiterführenden Kommentar dankbar.

Offline eislud

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 737
  • Karma: +0/-0
@rhab
Guckst Du beispielsweise hier.

Es gibt nur eine Ausnahme: \"Wird bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (nach billigem Ermessen) in Bezug auf den zu zahlenden Preis vereinbart, unterliegt von Anfang an der Gesamtpreis einer Billigkeitskontrolle.\"
Ich kenne keinen solchen Vertrag, es mag sie aber geben, zumindest in der jüngeren Vergangenheit.

Ist eine Preisanpassungsklausel vorhanden erfolgt eine Prüfung nach § 307. Ist die Preisanpassungsklausel danach unwirksam, kommt es nicht zu einer Billigkeitsprüfung nach § 315, sondern es gilt der vertraglich vereinbarte Preis. Ist die Preisanpassungsklausel danach wirksam, kommt es nur dann zu einer Billigkeitsprüfung nach § 315 wenn es sich um Daseinsvorsorge und um eine Monopolstellung handelt (analoge Anwendung).

Gibt es kein Preisanpassungsklausel, dann gilt der vertraglich vereinbarte Preis. Auch hier kommt es nicht zu einer Billigkeitsprüfung.

Offline rhab

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 18
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Für alle Interessierten hier nun meine Antwort an die Landeskartellbehörde für Energie:

“(…)

ich bedanke mich zunächst für Ihr Schreiben vom 6. März d. J., das ich mit Interesse gelesen habe. Dass sich die Landeskartellbehörde für Energie „im Rahmen ihrer Möglichkeiten“ auch jeden Einzelfalls annimmt, ist selbstverständlich zu begrüßen. Ich denke allerdings, dass ein ganz konkret Hilfesuchender über diese Tatsache dann auch zeitgerecht informiert werden sollte – und sei es ggf. auch mit der Information, dass in der Kürze der Zeit keine konkrete Unterstützung oder Hilfeleistung möglich ist und dass eine detailliertere Antwort in (bspw.) 3 bis 4 Wochen folgt. Wie auch immer, monatelanges Schweigen halte ich nach wie vor nicht für die angemessene und sachgerechte Vorgehensweise, und die Frage, warum es anderen Kartellbehörden durchaus gelingt, Bürgerinnen und Bürgern ebenso zeitnahe wie auch ganz konkrete Hilfe zu bieten, bleibt weiter unbeantwortet.

(…)

Angesichts Ihrer Bitte um eine Kopie meines Sondervertrages mit der Stadtwerke Neumünster GmbH muss ich Ihnen mitteilen, dass mir ein solcher schriftlicher Vertrag nicht vorliegt. Nach meiner Erinnerung ist der Energieversorgungsvertrag vor nunmehr rund 10 Jahren durch die bloße und auf Dauer angelegte Entnahme von Elektrizität aus dem Leitungsnetz zustande gekommen. Ich glaube, ein solcher „konkludenter Vertragsabschluss“ war seinerzeit ein durchaus üblicher Weg und gängige Praxis. Nicht zuletzt auch das Fehlen eines schriftlichen Vertrages hat die (weiterhin unbeantwortete) Frage aufgeworfen, woraus die Stadtwerke Neumünster GmbH die geltend gemachte Berechtigung zur einseitigen Preisfestsetzung herleitet. Nur für den Fall, dass die SWN dem Grunde nach tatsächlich zu einer solchen einseitigen Preisfestsetzung berechtigt sein sollte, habe ich die Angemessenheit der Preisforderung insgesamt nicht anerkannt und mich insoweit auf § 315 BGB berufen. Folglich war der von Ihnen angesprochene Betrag (…) nicht fällig und die Stadtwerke Neumünster GmbH nach meiner Einschätzung dementsprechend nicht zur Drohung, den Vertrag zu kündigen oder die Versorgung zu unterbrechen, berechtigt.

Ihre Ausführungen zu dieser Fragestellung sind nach meinem Verständnis widersprüchlich. Zum einen verweisen Sie auf den im Oktober 2006 gefassten Beschluss der Kartellbehörden von Bund und Ländern, nach dem derartige Drohungen von Energieunternehmen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf § 315 BGB Preiserhöhungen nicht zahlen, einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen und kartellrechtlich unzulässig sind – unerheblich, ob mit Versorgungseinstellung oder Sondervertragskündigung gedroht wird. Zum anderen führen Sie aus, ich hätte das Schreiben vom 16.10.2008 in der Folgewirkung unzutreffend ausgelegt, denn erst die Weigerung, die Preiserhöhung zu begleichen, habe zur Drohung geführt, den Sondervertrag zu kündigen.

Entschuldigen Sie bitte, aber: Was denn nun? Eine widersprüchlichere Antwort und Position kann ich mir tatsächlich kaum vorstellen, sodass ich Sie bitte, mir diese Kernaussage Ihres Schreibens, die sich mir nicht erschließt, zu erläutern. Ich verstehe sie in ihrer Widersprüchlichkeit nicht und bitte hierfür um Ihr Verständnis.

Im Hinblick auf Ihren Hinweis, dass ich nicht an die Stadtwerke Neumünster GmbH als Stromversorger gebunden bin, stellt sich mir die Frage, welchen Reiz der Wechsel von einem Oligopolisten zu einem anderen haben soll. Das Bundeskartellamt hat m. W. in zwei – noch recht aktuellen – bundesweiten Erhebungen zu den Verhältnissen auf dem deutschen Strommarkt eine überragende Position von E.ON und RWE auf der Ebene der Erzeugung und des Erstabsatzes von Strom nachgewiesen. Der weitaus größte Teil der in Deutschland an Endverbraucher gelieferten Strommenge wird unmittelbar von E.ON und RWE selbst erzeugt bzw. importiert. Der Strommarkt in Deutschland wird auch heute noch durch ein Oligopol unter der Führung von E.ON und RWE beherrscht. Ein wirksamer Wettbewerb findet in Deutschland zumindest derzeit noch nicht statt. Erst wenn es endlich gelungen ist, wettbewerbskonforme Strukturen zu schaffen, die Voraussetzung für die Bildung wettbewerblicher Energiepreise sind, kommt ein sinnvoller Anbieterwechsel überhaupt in Betracht. Mit der Aufgabe meiner jetzigen Position bei meinem derzeitigen Anbieter würde ich unwiederbringlich eine wichtige rechtliche Situation aufgeben. Wer sich für einen Anbieterwechsel entscheidet, der akzeptiert den Preis des neuen Anbieters und kann dagegen nicht mehr protestieren.

Ich halte es vielmehr für durchaus angebracht, mich auf die derzeitige Gesetzeslage zu berufen und mir vom Energieversorger die Angemessenheit seiner Preisfestsetzungen darlegen zu lassen. Wenn dieser daraufhin seiner Darlegungspflicht nicht im Mindesten nachkommt, sondern vielmehr mit Sperrandrohungen oder Änderungskündigung reagiert, dann vertraue ich nach wie vor auf einen angemessenen rechtlichen Schutz und Hilfe durch die Justiz und die öffentliche Verwaltung.

Ob dieses Vertrauen auch gerechtfertigt ist, wird die Zukunft zeigen. (…)“

Jetzt sehe ich einer weiteren Antwort der Behörde entgegen.
Zu gegebener Zeit werde ich wieder die interessierten Forumsbesucher über den neusten Stand informieren.

Offline rhab

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 18
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Es gibt Neuigkeiten von der Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein, die mir mit Schreiben vom 1. April d. J. geantwortet hat.

Sofern es noch interessierte „Mitleserinnen und –leser“ gibt (was ich mir natürlich wünsche), hier (zunächst unkommentiert) der Wortlaut:


„(…)

wie in meinem Schreiben vom 06.03.2009 zugesagt, komme ich heute auf Ihre Angelegenheit zurück.

Die SWN hat mir die erbetene Stellungnahme mit Schreiben vom 18.03.2009 vorgelegt.

Die SWN vertritt eine vom Beschluss des Arbeitsausschusses „Versorgungswirtschaft des Bundes und der Länder“ vom Oktober 2006 abweichende Rechtsauffassung. Gleichzeitig hat die SWN jedoch erklärt, dass sie zur Vermeidung einer rechtlichen Auseinandersetzung, jedoch unter Verwahrung gegen die laut o.a. Beschluss vertretene Rechtsauffassung nach Möglichkeit Kunden gegenüber im Falle eines nicht willkürlichen oder mutwilligen Widerspruchs nach § 315 weder Sperrandrohungen noch Änderungskündigungen ausspricht.

Einen Widerspruch in meinem Schreiben vom 06.03.2009 vermag ich nicht zu erkennen.

Auf die Möglichkeit des Stromlieferanten-Wechsels habe ich Sie in meinem o.g. Schreiben ausdrücklich hingewiesen und ausführliches Informationsmaterial der Bundesnetzagentur beigefügt. Selbstverständlich bleibt es Ihrer Entscheidung überlassen, ob Sie von möglicher Weise bestehenden günstigeren Preisangeboten alternativer Stromlieferanten Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

(…)“


Über meine Antwort, die gewiss etwas konkreter und verbindlicher ausfallen wird, werde ich zu gegebener Zeit hier im Forum berichten und würde mich natürlich über Interesse freuen.

Offline rhab

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 18
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Wie bereits angekündigt, folgt hier nun meine Antwort an die Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein. Ich selbst gehe davon aus, dass ich auf mein Schreiben keine Antwort mehr erhalten werde – und angesichts der bisherigen Erfahrungen mit dieser Behörde ist das auch gut so. Ich kann inzwischen immer besser verstehen, dass Ex-Minister Dr. W. Marnette nach nur kurzer Amtszeit „das Handtuch geschmissen“ hat…   :D


“(…)

ich bestätige Ihnen den Eingang Ihres o.a. Schreibens, das ich (…) erhalten habe, und ich muss es einfach mal in aller Deutlichkeit zum Ausdruck bringen: Die Ernsthaftigkeit und das Engagement bei der Aufklärung des Sachverhalts und der Auseinandersetzung mit diesem haben mich in Erstaunen versetzt und ungläubiges Kopfschütteln ausgelöst.

Selbstverständlich möchte ich keinesfalls versäumen, zu Ihrem Papier kurz Stellung zunehmen:

Dass die Stadtwerke Neumünster GmbH „eine vom Beschluss des Arbeitsausschusses ´Versorgungswirtschaft des Bundes und der Länder` vom Oktober 2006 abweichende Rechtsauffassung“ vertritt, durfte ich bereits feststellen, wie Sie wissen. Ich wäre daher natürlich erheblich mehr an der Rechtsauffassung des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein, die ja sicher das Wohl der Bürgerinnen und Bürger im Auge hat, interessiert gewesen – und selbstverständlich an den Maßnahmen, die ergriffen werden, um diese „ministerielle Rechtsauffassung“ ggf. durchzusetzen. Leider ist Ihrem Papier hierzu kein Wort zu entnehmen.

Mit großem Erstaunen habe ich gelesen, die SWN habe erklärt, dass sie „im Falle eines (…) Widerspruchs nach § 315 weder Sperrandrohungen noch Änderungskündigungen ausspricht“. Haben Sie sich in diesem Zusammenhang nicht auch gefragt, wer die mir gegenüber schriftlich ausgesprochene Sperrandrohung, die Ihnen in Kopie bereits vorliegt, auf dem Briefpapier der Stadtwerke Neumünster GmbH verfasst hat? Anscheinend nicht…
Und um die Seriosität der SWN und ihrer Erklärungen noch anschaulicher für Sie zu machen, füge ich diesem Schreiben die Kopie des mir vorliegenden Kündigungsschreibens zum „SWN-Strom Premium-Vertrag“ vom 25. Februar 2009 bei, das es ja eigentlich gar nicht geben dürfte. Ich halte das wirklich für sehr bemerkenswert…
Bemerkenswert finde ich übrigens auch die in Ihrem Papier gewählte Formulierung „im Falle eines nicht willkürlichen oder mutwilligen Widerspruchs nach § 315“. Mich würde geradezu brennend interessieren, was die geäußerten Zweifel an der Billigkeit einer Preisfestsetzung nach § 315 BGB zu einem „willkürlichen oder mutwilligen Widerspruch“ in diesem Sinne – wenn es denn überhaupt einen Sinn gibt – machen. Ihrem Papier konnte ich auch zu dieser durchaus wichtigen und geradezu zwangsläufig eintretenden Frage nichts entnehmen.

Entnehmen konnte ich hingegen: „Einen Widerspruch in meinem Schreiben vom 06.03.2009 vermag ich nicht zu erkennen.“
Gerne versuche ich nochmals, Ihnen den Widerspruch – für Sie in ganz einfachen Worten – zu erklären:
Einerseits schrieben Sie sinngemäß: Kündigungen und Sperrandrohungen sind im Falle von Zahlungsverweigerung aufgrund § 315 BGB unzulässig. Andererseits hätte ich die (dadurch quasi legitimierte) Kündigung selbst zu verantworten, weil ich mich weigere die Preiserhöhung zu bezahlen.
Wenn Sie diesen Widerspruch nicht erkennen, so ist das bedauerlich. Ich gehe allerdings davon aus, dies liegt nicht an meinem Unvermögen.

Die Ihrerseits erneut dargelegte Möglichkeit zum Wechsel des Stromlieferanten bedarf m. E. keiner weiteren Kommentierung.

Zusammenfassend teile ich Ihnen mit, dass ich dem Schriftwechsel mit der Landeskartellbehörde für Energie des Landes Schleswig-Holstein keine einzige eindeutige und konkrete Aussage zu der juristischen Situation entnehmen konnte bzw. kann. Viel mehr als Allgemeinplätze wie bspw. „die Möglichkeit des Stromlieferanten-Wechsels“ ist nicht erkennbar. Daran, dass Sie sich mit der nur Ihnen vorliegenden Stellungnahme der SWN und ihrem Wahrheitsgehalt ernsthaft auseinandergesetzt haben, bestehen meinerseits ebenso erhebliche wie begründete Zweifel.

Auch angesichts dessen vermute ich „einfach mal so“, keine weitere Antwort mehr von Ihnen zu erhalten und danke Ihnen für nichts. Für die weitere Wahrnehmung Ihrer Aufgaben wünsche ich Ihnen weiterhin viel (mehr) Erfolg und verbleibe dennoch


mit freundlichen Grüßen

(…)“


Ich kann nur feststellen, dass mir keine Antwort – wie es ja ärgerlicher Weise monatelang der Fall war – lieber gewesen ist, als der Schriftwechsel, der sich im Anschluss ergeben hat. Meine Sichtweise mag ja überzogen und unzutreffend sein (wovon mich allerdings bislang niemand überzeugt hat), aber: So eine Landeskartellbehörde braucht kein Land - und ich schon gar nicht!

Offline userD0010

  • Gelöschte User
  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.590
  • Karma: +6/-16
  • Geschlecht: Männlich
rhb:

Und da wundern wir uns noch, dass die Energieversorger immer dreister ihr Unwesen unter den Augen unserer sog. Behörden treiben können und dürfen.

Offline rhab

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 18
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
@ h.terbeck:

Ich danke für den kurzen Kommentar, allerdings... \"Wundern\"? Ich wundere mich inzwischen \"in diesem unserem Lande\" über nichts, aber wirklich über gar nichts mehr.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz