Pressemitteilung der Badenova dazuEs ist nicht bekannt, ob es sich etwa um Sonderkunden handelte und diese sich in den abgeschlossenen Verfahren zutreffend aufgestellt hatten, ebenso, ob die unterlegenen Kläger Betriebsinterna hinreichend bestritten hatten.
Möglicherweise wurde die Revision deshalb nicht zugelassen, weil die Kläger nicht auf die divergierende Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH und dadaruf hingeweisen haben, dass bei diesem weitere Gaspreisverfahren anhängig sind, die zur Entscheidung stehen.
Ein
erstinstanzliches Sammelklageverfahren soll weiter am LG Freiburg anhängig sein. Womöglich bei einer anderen Kammer, womöglich mit anderen Argumenten tatsächlicher und rechtlicher Art.