@ggreg
Das Urteil des AG Schönebeck ist nicht uralt, sondern taufrisch.
Man erkennt das auch schon am Aktenzeichen.
Entscheidend ist die Aussage in dem Urteil \"nach dem unstreitigen Sachverhalt....\".
Der betroffene Verbraucher hat wohl schlicht verabsäumt, bestimmte Tatsachen zu bestreiten.
Dann werden diese als wahr unterstellt, ohne dass eine Prüfung des Sachverhalts durch das Gericht erfolgt.
Dieses Urteil entfaltet nur Bindungswirkung zwischen den Parteien des konkreten Rechtsstreits und ist deshalb nicht übertragbar.
Sollte Ihnen das zitierte Urteil in Abschrift vorliegen, übersenden Sie es bitte per Fax an die Verbraucherzentrale Sachsen- Anhalt in Halle und an den Bund der Energieverbraucher.
Keinesfalls hat deshalb das Gericht die Billigkeit der Preise \"festgestellt\", weil es schon nach dem unstreitigen Vortrag gar nichts erst festzustellen gab.....
Sollten Sie verklagt werden, werden Sie selbstverständlich nach allen Regeln der Kunst bestreiten und dann sieht´s anders aus, vgl. nur das Urteil des Ag Delmenhorst vom 04.08.2006 oder des OLG Karlsruhe vom 28.06.2006.
Auf diese Urteile können Sie verweisen, ebenso wie auf die weiteren Gerichtsentscheidungen, die eine Offenlegung der Preiskalkulation fordern.
Diese erwarten Sie wohl schon länger.
Da kann der Versorger dann wohl auch noch länger warten....
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt