Das Urteil vom 23.08.2006 - Az. 2/2 O 404/05 betrifft die T-Online, ist jedoch auf Energielieferungsverträge übertragbar:
http://www.aufrecht.de/5027Letztlich ist auch die Klausel XIV Nr. 1 und 2 unwirksam. Sie erweckt bei kundenfeindlicher Auslegung den Eindruck, als sei es der Beklagten jederzeit gestattet, die Grundlagen des Vertrages und damit diesen selbst einseitig zu ändern. Insoweit liegt zumindest ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB vor. Hieran ändert auch der Hinweis auf die Zumutbarkeit in Nr. 1 der Klausel nichts. Nach dieser Formulierung lässt sich nicht abschätzen, in welchem Maße und in welchem Rahmen Änderungen für den Käufer zumutbar sind (BGHZ 86,295 – juris Rn. 35).
Auch die Verwendung des Wortes „Bekanntgabe“ in Ziffer 2 benachteiligt den Kunden. Üblicherweise versteht man unter Bekanntgabe die Abgabe einer Willenserklärung oder deren Absendung. Angemessenerweise ist auf den Zugang beim Zugang beim Empfänger abzustellen. Dies könnte im Streitfall dazu führen, dass der Kunde den Zugangszeitpunkt zu beweisen hätte ( § 309 Ziffer 12 a BGB).
Ebenso beeinträchtigt die Bindung an die Schriftform die Rechte des Kunden gemäß § 305 b BGB und § 307 BGB.