@Lastorder,
vermag zunächst nicht erkennen, dass es eine solche Grenze gibt.
Zunächst:
Lesen Sie im Teil 4 des EnWG (§36 bis§42):
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/enwg_2005/gesamt.pdf#search=%22enwg%22Im § 3 "Begfriffsbestimmugnen" Abs. 22 ist definiert was Haushaltskunden sind:
"
Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kwh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke"
Aber auch:
In § 3 Abs. 25
Letztverbraucher"Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen"
Aber auch in Abs. 24 Kunden:
"Großhändler,
Letztverbraucher und Unternehemen, die Energie kaufen"
Es ist jetzt die Frage, ob ein Versorger hier eine Vertragsänderung bezgl. von Haushaltskunden auf Letztverbraucher ändern kann und sich dabei auf das EnWG bezieht.
Ich verstehe den § 3 "Begriffsbestimmungen" dahingehend, dass die nachfolgenden Wortdefinitionen im EnWG erläutert werden. Dies bedeutet m.E. jedoch nicht, dass diese für eine solche Vertragsänderung herangezogen werden können.
Denn § 3 Abs. 22 steht ja auch als erstes Wort "Letztveraucher...."
Also Haushaltskunden sind demnach auch Letztverbraucher
Das Ganze dient m.E. dazu, Sie in einen neuen Vertrag zu drängen.