RR-E-ft schrieb einmal:
"Hatte man in einer Ratenzahlungsvereinbarung Forderungen anerkannt und etwa eine Gesamtfälligkeitsklausel bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine vereinbart, muss man sich nun einmal daran festhalten lassen.
Kein EVU ist verpflichtet, Ratenzahlungen zu gewähren.
Was man bereits anerkannt hat, kann man hinterher nicht als unbillig rügen."
Ich weiß nicht, ob man diese Aussage auf den hier vorliegenden Fall anwenden kann. Ist die Ratenzahlungsvereinbarung durch konkludentes Handeln (Zahlung der Raten)in Kraft getreten ? Ich meine ja. Hat der Kunde aber durch dieses Handeln die Forderung anerkannt ? Auch hier meine ich ja.
Aber in diesem Fall handelt es sich um einen Sondervertragskunden der nicht nach § 315 kürzen will, sondern nach § 307. Und wenn dieser Kunde erst nach Anerkennung der Forderung von der Unwirksamkeit der Preiserhöhungsklausel Kenntnis erlangt hat, kann er sich dann auf einen Irrtum bei der Anerkennung berufen ?