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Autor Thema: Kürzung bei Ratenzahlung ?  (Gelesen 3501 mal)

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Offline Christian Guhl

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Kürzung bei Ratenzahlung ?
« am: 23. November 2006, 13:59:59 »
Folgender Fall : Kunde soll 2.000 € nachzahlen. Es wurde Ratenzahlung gewährt.Ein Vertrag darüber wurde aber nicht abgeschlossen.Es liegt nur ein Schreiben des Versorgers vor: Wir gewähren Ratenzahlung wie folgt: .....
Wenn ich nun nach Widerspruch kürze, bleibt von der ganzen Nachzahlung nichts mehr übrig. Nun meine ich, irgendwo mal gelesen zu haben, daß bei einer Ratenvereinbarung die Forderung als anerkannt gilt. Die "Suchen-Funktion" hat mich nicht weitergebracht. Kann mir jemand etwas näheres dazu sagen ?

Offline Christian Guhl

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Kürzung bei Ratenzahlung ?
« Antwort #1 am: 23. November 2006, 16:26:22 »
RR-E-ft schrieb einmal:
"Hatte man in einer Ratenzahlungsvereinbarung Forderungen anerkannt und etwa eine Gesamtfälligkeitsklausel bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine vereinbart, muss man sich nun einmal daran festhalten lassen.
Kein EVU ist verpflichtet, Ratenzahlungen zu gewähren.
Was man bereits anerkannt hat, kann man hinterher nicht als unbillig rügen."
Ich weiß nicht, ob man diese Aussage auf den hier vorliegenden Fall anwenden kann. Ist die Ratenzahlungsvereinbarung durch konkludentes Handeln (Zahlung der Raten)in Kraft getreten ? Ich meine ja. Hat der Kunde aber durch dieses Handeln die Forderung anerkannt ? Auch hier meine ich ja.
Aber in diesem Fall handelt es sich um einen Sondervertragskunden der nicht nach § 315 kürzen will, sondern nach § 307. Und wenn dieser Kunde erst nach Anerkennung der Forderung von der Unwirksamkeit der Preiserhöhungsklausel Kenntnis erlangt hat, kann er sich dann auf einen Irrtum bei der Anerkennung berufen ?

Offline RR-E-ft

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Kürzung bei Ratenzahlung ?
« Antwort #2 am: 23. November 2006, 18:18:22 »
@Christian Guhl

Ganz sicher lässt sich sagen, dass ein so Betroffener die Möglichkeit hat, den gesamten Sachverhalt unter Vorlage aller Unterlagen durch einen Rechtsanwalt prüfen und sich von diesem hiernach über ggf. bestehende Möglichkeiten beraten zu lassen.

Alles andere wäre so, als ob man zunächst im Kaffeesatz liest und hiernach die dabei gewonnen Lesefrüchte vermittels stiller Post weiterverbreitet, was vollkommen untunlich wäre.

Ich gehe nach wie vor davon aus, dass Sie selbst in Kenntnis der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes und ohne eigene Zulassung  keine Rechtsberatung für Dritte besorgen.

Offline RR-E-ft

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Kürzung bei Ratenzahlung ?
« Antwort #3 am: 24. November 2006, 14:16:25 »
@Cremer

Ich gehe davon aus, dass Sie diese Rechtsfrage gar nicht geprüft haben und auch Sie  niemandem - auch nicht zur Frage des Anwendungsbereiches des RBerG - eine konkrete Rechtsberatung für einen Einzelfall angedeihen lassen möchten.

http://www.gesetze-im-internet.de/rberg/art_1__1.html

Ich gehe davon aus, dass Sie das unzweifelhaft verstanden haben.

Es wäre nämlich wohl sehr unvorteilhaft , wenn Sie selbst andernfalls deshalb plötzlich dringender Hilfe bedürfen sollten.

http://www.gesetze-im-internet.de/rberg/art_1__8.html

Es verwundert ja auch niemanden, dass medizinisch interessierten Laien die Heilbehandlung untersagt ist. Und mögen diese interessierten Laien   auch noch so hilfsbereit sein.....

Unzweifelhaft sind wohl alle Hintergründe bekannt:

http://www.forumjustizgeschichte.de/Altruismus_verb.111.0.html

http://www.forumjustizgeschichte.de/Zur_Poenalisier.131.0.html

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20060216_2bvr095104.html

http://www.forumjustizgeschichte.de/Verfassungsbesc.63.0.html

 

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