@Christian Guhl
Sondervertragskunde ist, wer nicht Tarifkunde ist:
http://www.tagesspiegel.de/berlin/nachrichten/gasag/67027.asphttp://www.welt.de/data/2006/06/20/923743.htmlSo die wenig hilfreiche - gängige Definition.
Aus meiner Sicht macht eine Sammelklage Sinn:
Schließlich wurde in Bremen und Berlin ja nicht über eine Preisanpassungsklausel etwa der E.ON Avacon entschieden - auch nicht in der Berufung. Man kann gar nicht oft genug darauf hinweisen:
http://www.tagesspiegel.de/fragen-des-tages/archiv/26.05.2006/2555906.aspMancher denkt ja immer noch, in Heilbronn oder Hamburg werde auch über
seine Gaspreise entschieden,
mitnichten (neffentantenundonkels)!
Das ist ein absoluter Trugschluss. Das geht schon mit der Argumentation der Verbraucherverbände nicht konform, wonach es für die Billigkeitskontrolle nach der BGH- Rechtsprechung auf die
unternehmensindividuelle Kosten- und Erlössituation ankommt.
Bis die Berufungsverfahren und möglicherweise noch über Revisionen entschieden ist, könnten Jahre ins Land gegangen sein. Damit rechnet die Gaswirtschaft ja gerade. Diese will hinhalten und rauszögern.
Sollte eine Klausel ausnahmsweise nach § 307 BGB halten, ginge es sogleich mit § 315 BGB munter weiter.....
Der Fluch liegt wohl für die Gasversorger darin, dass sie die Kunden oft als Sondervertragskunden eingeordnet hatten, gerade um eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB zu verhindern.
Nun scheitern sie deshalb an § 307 BGB und ärgern sich, dass auch die Gerichte gar nichts erst von Billigkeit hören wollen.
Das ganze ist deshalb nicht ohne Ironie.
Wer anderen eine Grube gräbt, ist nicht unbedingt ein Tiefbau- Ing.
Die Berliner finden es bestimmt dufte.
Schließlich haben sie die Gasag privatisiert, weshalb es ihnen grundsätzlich egal sein kann, ob sich das Unternehmen gefährdet sieht:
http://www.taz.de/pt/2006/06/20/a0276.1/text.ges,1http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/archiv/20.06.2006/2608288.aspFreundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt