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Autor Thema: Sammelklage erfolgreich  (Gelesen 9515 mal)

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Offline RR-E-ft

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« am: 19. Juni 2006, 16:08:31 »
[ 34-O-611-05 ]

Quelle: www.strom-magazin.de


SAMMELKLAGE ERFOLGREICH
19.06.2006, 14:33 Uhr

Gericht: Gaspreiserhöhung für Sonderkunden der Gasag unwirksam

Eine Zivilkammer des Berliner Landgerichts hat heute die Gaspreiserhöhung für Sonderkunden des Energieversorgers Gasag zum 1. Oktober 2005 für unwirksam erklärt. Das Gericht gab damit einer von der Berliner Verbraucherzentrale initiierten Sammelklage im großen Umfang statt.
Berlin (ddp.djn/sm) - Für 38 von insgesamt 41 Klägern war die Klage damit erfolgreich, weil sie Sondertarife mit dem Unternehmen vereinbart hatten (AZ: 34 O 611/05). Die Gasag kündigte Berufung gegen das Urteil an.

Für die Wirksamkeit der Preiserhöhung komme es darauf an, ob die Regelungen dazu in den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Gasag wirksam seien, hieß es zur Begründung. Das Gericht hielt diese Regelung "wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot" jedoch für unwirksam und betonte, dass Gasag-Kunden dadurch "unangemessen" benachteiligt würden.

Über die Rechtmäßigkeit der Preiserhöhung, insbesondere ihr zu Grunde liegenden Kalkulation, habe die Kammer nicht zu entscheiden gehabt, hieß es. Die Klagen von drei weiteren Kunden wurde abgewiesen, weil sie zum 1. Oktober 2005 mit der Gasag neue Verträge abgeschlossen hatten und damit die Höhe der Gaspreise "nicht auf einer Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" des Unternehmens beruhe.

Gasag-Sprecher Klaus Haschker zeigte sich überrascht über die Gerichtsentscheidung. Er verwies darauf, dass es sich bei den Sonderkunden um "ganz normale Haushaltskunden" handle, die "Gas für den privaten Gebrauch" beziehen.




Entgegen der Meldung hat das Gericht über die Rechtsmäßigkeit der Preiserhöhung entschieden und diese für unberechtigt befunden, weil es gerade keine wirksame Rechtsgrundlage in den Verträgen für einseitige  Preiserhöhungen gab und gibt.

Nicht entschieden wurde über die Billigkeit, weil es auf eine solche dann schon nicht ankommt.

http://www.netzeitung.de/wirtschaft/unternehmen/408091.html
http://www.moz.de/index.php/Moz/Article/category/Wirtschaft/id/140862

Freundliche Grüße
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Thomas Fricke
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Offline Christian Guhl

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« Antwort #1 am: 19. Juni 2006, 18:46:50 »
Macht es denn Sinn, jetzt auch Sammelklagen gegen andere EVUs anzustrengen ? Eine gültige Preisanpassungsklausel dürfte ja wohl kaum jemand haben. Oder sollte man abwarten, was die Berufungsverhandlungen in Bremen und Berlin erbringen ?
Mein EVU (Eon-Avacon)zieht es jedenfalls vor, auf Fragen nach der Preisanpassungsklausel überhaupt nicht zu antworten (warum wohl?).
Wann ist man eigentlich Sondervertragskunde ?
Reicht es schon aus, nach einem der Tarife beliefert zu werden, die außer dem Grundtarif noch angeboten werden ?

Offline RR-E-ft

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« Antwort #2 am: 19. Juni 2006, 18:59:22 »
@Christian Guhl

Sondervertragskunde ist, wer nicht Tarifkunde ist:

http://www.tagesspiegel.de/berlin/nachrichten/gasag/67027.asp
http://www.welt.de/data/2006/06/20/923743.html

So die wenig hilfreiche - gängige Definition.

Aus meiner Sicht macht eine Sammelklage Sinn:

Schließlich wurde in Bremen und Berlin ja nicht über eine Preisanpassungsklausel etwa der E.ON Avacon entschieden - auch nicht in der Berufung. Man kann gar nicht oft genug darauf hinweisen:

http://www.tagesspiegel.de/fragen-des-tages/archiv/26.05.2006/2555906.asp

Mancher denkt ja immer noch, in Heilbronn oder Hamburg werde auch über seine Gaspreise entschieden, mitnichten (neffentantenundonkels)!

Das ist ein absoluter Trugschluss. Das geht schon mit der Argumentation der Verbraucherverbände nicht konform, wonach es für die Billigkeitskontrolle nach der BGH- Rechtsprechung auf die unternehmensindividuelle Kosten- und Erlössituation ankommt.

Bis die Berufungsverfahren und möglicherweise noch über Revisionen entschieden ist, könnten Jahre ins Land gegangen sein. Damit rechnet die Gaswirtschaft ja gerade. Diese will hinhalten und rauszögern.


Sollte eine Klausel ausnahmsweise  nach § 307 BGB halten, ginge es sogleich mit § 315 BGB munter weiter.....

Der Fluch liegt wohl für die Gasversorger darin, dass sie die Kunden oft als Sondervertragskunden eingeordnet hatten, gerade um eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB  zu verhindern.

Nun scheitern sie deshalb an § 307 BGB und ärgern sich, dass auch die Gerichte gar nichts erst von Billigkeit hören wollen.

Das ganze ist deshalb nicht ohne Ironie.

Wer anderen eine Grube gräbt, ist nicht unbedingt ein Tiefbau- Ing.

Die Berliner finden es bestimmt dufte.
Schließlich haben sie die Gasag privatisiert, weshalb es ihnen grundsätzlich egal sein kann, ob sich das Unternehmen gefährdet sieht:

http://www.taz.de/pt/2006/06/20/a0276.1/text.ges,1
http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/archiv/20.06.2006/2608288.asp



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Thomas Fricke
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #3 am: 20. Juni 2006, 16:59:04 »
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/wirtschaft/560872.html

http://www.handelsblatt.com/pshb?fn=tt&sfn=go&id=1260304

http://www.meinberlin.de/nachrichten_und_aktuelles/31316.html

Gasag und die nachweisbaren Preiserhöhungen auf dem Weltmarkt:

http://morgenpost.berlin1.de/content/2006/06/20/wirtschaft/836420.html


Wo liegen die Weltmarktpreise für Erdgas und wie lassen sich diese nachweisen?

Da wird wieder ganz dicke aufgetragen.

Offline Christian Guhl

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« Antwort #4 am: 20. Juni 2006, 20:29:56 »
Eine Sammelklage macht aber nur Sinn, wenn ich (und alle Mitstreiter) Sondervertragskunde bin.Das versuche ich gerade herauszufinden.
Lt.Avacon ist für den Tarif zu dem ich beliefert werde, ein extra Vertrag notwendig.Dies läßt schon mal auf Sondervertragskunde schließen.
Ich habe zwar nie einen Vertrag unterschrieben, wurde aber trotzdem so eingestuft. Vertragsbedingungen gibt es hier offensichtlich keine. Jedenfalls kann (oder will)Eon-Avacon auch auf mehrmalige Nachfrage, zu welchen Bedingungen ich denn beliefert werde,keine nennen.Auf der Internetseite steht zu dem Tarif nur : Die Preise können bei Bedarf anpasst werden.
Weitere Frage: Nachdem jetzt mehrere Gerichte die Billigkeit garnicht weiter interessiert hat, könnte eine Sammelklage sich da nicht nur auf die Nichtigkeit der Preiserhöhungsklausel richten oder sollte sie (sicherheitshalber)auch die Unbilligkeit der Preise umfassen ?

Offline RR-E-ft

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« Antwort #5 am: 20. Juni 2006, 20:42:38 »
@Christian Guhl

Man macht immer zuerst geltend, dass kein wirksames Recht zu Preisanpassungen vertraglich eingeräumt ist, die Preiserhöhungen zudem auch unbillig sind.

Nach der Offenlegung bei Avacaon kann man sehen, dass die Konzessionsabgabe 0,03 Cent/ kWh betragen soll, mithin Sondervertrag- sonst wäre schon die KA höher.

Die Klausel ist  nach § 307 BGB so unwirksam wie nur irgend etwas.

Warum haben Sie denn dem Versorger bloß nicht mitgeteilt, dass Sie schon lange  Bedarf an einer deutlichen Preissenkung haben ?!

Da hat man doch immer Verständnis für seine Kunden.....

Auch bei der Gasag gab es keine schriftlichen Vetrträge, also das selbe in grün.



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Thomas Fricke
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Offline Christian Guhl

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« Antwort #6 am: 20. Juni 2006, 23:28:46 »
Habe gerade auf der Internetseite von Avacon gefunden, daß alle Verträge mit Ausnahme der Grundversorgung als Sonderverträge gelten.
Wie berechnet sich eigentlich der Streitwert bei einer Sammelklage ?
Mit welchen Kosten muß man rechnen ?
Habe gehört, daß es nach deutschem Recht eine Sammelklage eigentlich garnicht gibt ?

Offline RR-E-ft

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« Antwort #7 am: 21. Juni 2006, 01:06:51 »
@Christian Guhl

Man kann sich in einer Streitgenossenschaft gem. § 60 ZPO zusammenfinden. Dies ist der Hintergrund der schon laufenden Sammelklagen.

Der Streitwert liegt beim 3,5- fachen der Differenz zwischen den Preisforderungen zu den alten Preisen gegenüber den neuen Preisen.

Er ergibt sich also aus Multiplikation der Differenz mit dem prognostizierten Verbrauch.

Daraus ergeben sich dann nach GKG und RVG die entsprechenden Gebühren und somit auch das Kostenrisiko.

Niemand muss das Rad neu erfinden, weil es ja  bereits Erfahrungen gibt.

Am besten, man wendet sich zum Zwecke der Koordination an die Verbraucherverbände.

Wenden Sie sich also ggf. dorthin.

Dort verfügt man über die entsprechenden Erfahrungen.

Es wäre vollkommen müßig, dies hier weiter zu erörtern, weil man sowieso einen Anwalt einschalten wird und dieser alle Aussagen dazu treffen kann.

Die Kollegen möchten gegen Vergütung die entsprechende Beratung gern selbst leisten. Vollkommen verständlich.

Im Grunde geht es immer wieder um die mangelnde Transparenz, die der Branchenverband BGW schon längst festgestellt hatte:

http://www.bgw.de/de/energiepolitik/gaspreise




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Thomas Fricke
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« Antwort #8 am: 22. Juni 2006, 17:36:03 »
Wer wissen will, welche Gasag- Klausel beim Landgericht durchgefallen ist, der lese in dem auf der Seite abrufbaren AGB- PDF auf Seite 5 den glorreichen § 3 :

http://www.gasag.de/de/privatkunden/preise/preisuebersicht/gasagvario/index.doc.html

http://www.gasag.de/show/57cfc08d-0301-0010-9a8a-813c9b16a1b2

Da wird nach den Urteilen des BGH, der OLG Stuttgart, Köln und Düsseldorf zur Unwirksamkeit von Preisklauseln wegen Intransparenz das KG auch nichts anderes urteilen können.

Die Berufung des Unternehmens gegen das Urteil des LG Berlin erscheint vollkommen sinnlos.





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Thomas Fricke
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Offline Christian Guhl

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« Antwort #9 am: 28. Juni 2006, 19:58:26 »
Bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen wurde ich abgewiesen:
Kein Personal für die Betreuung von Sammelklagen.
Auch keine weitergehenden Auskünfte dazu erhältlich.
Hat jemand Kontakt zu einem Streitgenossen der laufenden Sammelklagen, wo man sich eventuell Auskünfte holen kann ?
Es geht hauptsächlich um Folgendes : Die erste Frage, wenn man jemand anspricht ist : Was kostet das ? Wie ist das finanzielle Risiko bei z.B. 50 Streitgenossen ?Liegt es im Bereich von mehreren Hundert Euro pro Person ?
Oder wesentlich geringer ?
Meine zweite Frage: Braucht man einen Spezialanwalt (z.B. für AGB-Recht,Energierrecht o.ä.)?

Offline Cremer

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« Antwort #10 am: 28. Juni 2006, 22:04:11 »
@Christian Guhl

Nehmen Sie sich einen Anwalt hier aus der Tabelle vom Energienetz , vereinbaren einen Termin und besprechen Sie das mit Ihm die Kosten, Vormalitäten und Vorgehenswesien. Argumentieren Sie, dass Sie auf der Suche nach einem Anwalt sind der fachlich kompetent ist. Fragen Sie, welche Referenzen er vorweisen kann. Diese Info sollte er kostenlos liefern.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline AKW NEE

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« Antwort #11 am: 15. September 2006, 12:32:34 »
@RR-E-ft

Hallo und guten Tag,
in Ihrer Nachricht vom 20. 06. 2006 schreiben Sie:
"Nach der Offenlegung bei Avacon kann man sehen, dass die Konzessionsabgabe 0,03 Cent/ kWh betragen soll, mithin Sondervertrag- sonst wäre schon die KA höher."

Kann dies auch bedeuten, dass die Kommunen einen Anspruch auf höhere Konzessionsabgaben hätten?

In welcher Spannbreite bewegt sich die Abgabe, wenn kein Sondervertrag vorliegt?

Gruß

Offline RR-E-ft

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« Antwort #12 am: 15. September 2006, 12:41:47 »
@AKW NEE

Wenn die Versorger einen Vertrag als Sondervertrag deklarieren, dann handelt es sich um einen solchen.

Dementsprechend zahlen sie auch geringere Konzessionsabgaben nach der geltenden KAV:

http://www.umwelt-online.de/recht/energie/kav_ges.htm

Umgekehrt ergibt sich aus der geringen KA, dass es sich um Sonderverträge handelt.

Das ganze hat allerdings mit der Berliner Entscheidung in Sachen Gasag nicht viel zu tun.

Offline AKW NEE

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« Antwort #13 am: 15. September 2006, 13:29:54 »
@RR-E-ft

Danke für die schnelle Antwort.

Natürlich habe ich mir gleich die Verordnung über die Konzessionsabga-ben ausgedruckt und durchgelesen.

Sie schreiben hierzu:
"Umgekehrt ergibt sich aus der geringen KA, dass es sich um Sonderverträge handelt."

Diese Logik ist in Ihrer Eindeutigkeit falsch.

In der Verordnung ist von Höchstbeträgen je Kilowattstunde die Rede. Der Betrag von 0,03 Cent ist zwar sehr niedrig angesetzt, liegt aber unterhalb des zulässigen Höchstbetrages für Tarifkunden.

Wenn überhaupt, liegt hier ein Indiz vor, wie ungenügend die Offenlegung der Avacon ist.

Gruß

Offline RR-E-ft

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« Antwort #14 am: 15. September 2006, 13:34:23 »
@AKW NEE

Rein logisch haben Sie recht.

Faktisch ist es wie folgt:

Gehen Sie einfach davon aus, dass die Stadtkämmerer - um im Amt zu bleiben - jeweils die höchstzulässige Konzessionsabgaben vertraglich vereinbart haben und diese auch einfordern.

Es sind keine Fälle bekannt geworden, wo geringere KA als die jeweils höchstzulässigen vereinbart wurden.

Mit entsprechenden Fragen können Sie sich jedoch an den Deutschen Städte- und Gemeindetag wenden.

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Unternehmen entgegen ihren eigenen Interessen in den Preiskalkulationen geringere KA ausgewiesen haben sollten, als sie tatsächlich gezahlt haben.

Höhere KA würden ja gerade noch höhere Preise rechtfertigen. :shock:

 

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