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Autor Thema: Einspruch gegen Flüssiggasrechnung  (Gelesen 8589 mal)

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Offline RaMaWu

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Einspruch gegen Flüssiggasrechnung
« am: 09. August 2006, 13:46:44 »
Hallo !!!

Ich denke mir, dass ich einen typisch-geschädigten Kunden im Bereich Flüssiggasversorgung abgebe. Entsprechend glaube ich, dass meine später gestellte Frage und Gedanken die von vielen anderen wiederspiegelt.

2002 habe wir im Odenwald ein Haus gebaut. Erdgasanschluss gab es nicht, Öl kam für uns nicht in Frage, da machte unser Heizungsbauer den Vorschlag Flüssiggas zu nehmen und stellte auch den Kontakt zu PROGAS her.
Wir bekamen ohne weiteren Kontakt / ohne weitere Aufklärung / ohne weitere Verhandlungen erst ein Angebot und dann einen Vertrag mit den üblichen Klauseln:

Miet-Vertragsdauer 6 Jahre ( wurde von Hand in den Vertrag eingetragen und hat so den anschein, dass über die Vertragsdauer gesprochen wurde, was jedoch nie der Fall war )
Automatische Verlängerung um je 1 Jahr
Flüssiggasbelieferung hat AUSSSCHLIESSLICH durch PROGAS zu erfolgen.
Gas wird zum jeweiligen Tagespreis berechnet
Gastank bleibt in jedem Fall Besitz von PROGAS
Nach Ende des Vertrages hat der Kunde ( also ich ) den Tank auf eigene Kosten zurückzugeben.


Um unser Haus nicht zu verschandeln haben wir uns für einen 6400ltr unterirdischen Tank entschlossen ( = grösstmöglicher Tank, ca. 5 mtr lang ), vor den wir nun einen Car-Port gebaut haben. Ausbaukosten ca. € 4.000 - € 5.000,--
Die Gaspreiserhöhungen haben in den ersten Jahren zwischen 3 und 8 % gegenüber dem Vorjahr ausgemacht.
In diesem Jahr sollte jedoch die Erhöhung um mehr als 14,3% betragen.
Die Erhöhung für Miet-u. Wartungspauschale sogar um 16%.


Entsprechend habe ich Einspruch gegen diese Preiserhöhungen per Einschreiben mit Hinweis auf §315 / Unbilligkeit der Preiserhöhung eingelegt.
Meine Flüssiggasrechnung habe ich auf Basis des Preises 2005 nebst 2% Aufschlag bezahlt.
Bei der Miet-u. Wartungspauschale haben wir uns auf eine Erhöhung um 4,15% geeinigt.
Es folgte dann noch einiger Schriftverkehr mit PROGAS mit den üblichen Inhalten:

....Flüssiggas ist an den Preis für Rohöl gekoppelt
....das inzwischen bekannte Urteil in Bezug auf §315 betrifft nur Erdgaskunden
....Urteil vom BGH vom September 2003 aus dem hervorgeht, dass ein gemieteter Tank nicht fremdbefüllt werden darf
usw.


Natürlich konnte ich mit Hilfe des Internets und auch dieses Forums dann schon wieder ein späteres Urteil vom OLG Brandenburg vorlegen das jedoch genau gegensätzlich zum Urteil des BGH steht
http://www.ag-frankfurt-oder.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/Microsoft%20Word%20-%206%20U%20176-02.d.pdf
und und und

Nun meine Fragen / Gedanken:
Mit einem solchen Lieferanten möchte ich eigentlich nicht länger zusammenarbeiten. Gemäss §306 BGB dürfte ich eigentlich den Langzeitvertrag von 6 Jahren kündigen dürfen ( §306 besagt, dass Verträge über 2 Jahre als sittenwiedrig anzusehen sind, zusätzlich sind auch noch die Knebelklauseln unzulässig ( = alleiniger Bezug des Flüssiggases hat durch PROGAS zu erfolgen )), doch vorher müsste ich natürlich die Sache mit meinem Tank klären, um hier nicht noch grösseres heraufzubeschwören.
Eine erste Anfrage an PROGAS, ob ich den Tank kaufen kann wurde NEGATIV beantwortet ( logisch ). PROGAS vermietet nur / gibt nur zur Nutzung frei.

Muss ich nun wirklich den vorhandenen Tank an PROGAS zurückgeben, was bei mir sogar den Abriss und Wiederaufbau des Car-Ports mit sich bringen würde, oder kann ich auf dem freien Markt einen neuen, gleichwertigen Tank kaufen, um diesen dann an PROGAS weiterzugeben ???
Wenn ich einen oberirdischen Tank hätte, dann würd ich ja auf die paar Euro pfeifen, die mich der Abbau und Rücktransport kosten würde. Die hätte ich mit der nächsten Gasrechnung schon wieder drin. Aber so müssten wir gerade Angepflanztes und Gebautes wieder vernichten.


Wäre für jeden Hinweis dankbar.

Offline Cremer

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Einspruch gegen Flüssiggasrechnung
« Antwort #1 am: 09. August 2006, 14:45:38 »
@RaMaWu,

darf ich Sie an das Forum \"Flüssiggasbörse verweisen.
Ich verschiebe Ihr Postimng dorthin.

Bitte informieren Sie sich zunächst im www.energienetz.de

und nutzen Sie die Suchfunktionen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RaMaWu

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Einspruch gegen Flüssiggasrechnung
« Antwort #2 am: 09. August 2006, 16:06:23 »
Hallo !!!

Danke für die Verschiebung in den richtigen Bereich.
Die Suchfunktion nützt mir bei meinem Gedanken leider nichts, denn meistens wird ein gebrauchter Tank oder eine komplette Neuanschaffung mit Neuanschluss angesprochen.

Ich frage mich hingegen, ob ich PROGAS einen neuen, von einem anderen Lieferanten gekauften Tank zurückgeben kann, oder ob PROGAS auf die Rückgabe ihres eigenen, bei mir eingebuddelten Tanks bestehen kann.
Mir ist da ja sogar egal, dass mein Tank bereits 4 Jahre alt ist, ich aber PROGAS einen komplett neuen geben würde.

Das ich meinen Vertrag mit PROGAS kündigen kann, da bin ich mir ziemlich sicher. Das kann ich jedoch nur machen, wenn ich die Frage um den Tank geklärt habe.

Offline RR-E-ft

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Einspruch gegen Flüssiggasrechnung
« Antwort #3 am: 09. August 2006, 16:33:36 »
@RaMaWu

Regelmäßig verlangt der Eigentümer sein Eigentum zurück/ heraus.

http://dejure.org/gesetze/BGB/985.html

In einer öffentlichen Bibliothek muss man ja auch die entliehenen Bücher zurück geben und nicht etwa ersatzbeschaffte...

Offline RaMaWu

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Einspruch gegen Flüssiggasrechnung
« Antwort #4 am: 09. August 2006, 21:44:46 »
...dann greife ich den Vergleich mal auf.
Was ist wenn das Buch nicht mehr vorhanden oder zu gebrauchen / zerstört ist ???
Was wenn ich mit meinem Bagger ne riesiege Beule in den Tank gefahren habe und dieser nicht mehr zu gebrauchen ist ???


Dann könnte ich mir vorstellen, dass ein Gericht hier auch die Verhältnismässigkeit beachten könnte. Einen Tank mit einem Restwert von € 2.000,-- ausbuddeln, dafür aber € 4.000 bis € 5.000 aufwenden müssen, um dann noch zusätzlich einen neuen Tank im Wert von € 3.000,-- kaufen zu müssen.
Hier habe ich dann auch schon in einem Urteil gelesen, dass die Gerichte die Sittenhaftigkeit von den Klauseln
\"Gas darf nur bei XXX bezogen werden\"
\"Gastank bleibt im Eigentum des Gaslieferanten XXX\"
denn durch das Urteil vom BGH vom September 2003 erhalten gerade diese Klauseln für den Kunden Konsequenzen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren. Entsprechend sehen manche Gerichte diese Klauseln als sehr fragwürdig an ( ich vertraue ja immer noch auf unser Rechtssystem ).

Offline Joerg

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Einspruch gegen Flüssiggasrechnung
« Antwort #5 am: 11. August 2006, 12:35:32 »
Zitat von: \"RaMaWu\"

.....denn durch das Urteil vom BGH vom September 2003 erhalten gerade diese Klauseln für den Kunden Konsequenzen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren. Entsprechend sehen manche Gerichte diese Klauseln als sehr fragwürdig an ( ich vertraue ja immer noch auf unser Rechtssystem ).


Hallo RaMaWu

Das ist ein sehr interessanter Ansatzpunkt. Das könnte ja bedeuten, dass durch das Urteil des BGH evtl. nur Tankmieter betroffen sein könnten die einen Vertrag nach dem Urteil vom BGH abgeschlossen haben. Ich war 2001 so d... und habe einen Mietvetrag abgeschlossen. Mir wurde alles mögliche zugesichert. Mittlerweile will mein Anbieter nichts mehr von günstigeren Gaspreisen oder dem Abkauf des Tankes wissen.

Joerg

Offline Watzl

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Einspruch gegen Flüssiggasrechnung
« Antwort #6 am: 16. August 2006, 09:17:33 »
Suchen sie sich einen fachlich kompetenten Anwalt und ziehen sie das gegen diese Firma durch.

Man verläßt sich auf der anderen Seite immer darauf, dass die Kunden diesen letzten Schritt nicht bereit sind zu tun.

H. Watzl

Offline Frank Busch

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Einspruch gegen Flüssiggasrechnung
« Antwort #7 am: 14. September 2006, 15:55:22 »
Die Idee mit der Rückgabe "eines" Tanks statt "des" Tanks hat echt Charme. Das müßte bei Anwendung des gesunden Menschenverstands sogar einfach funktionieren, da es sich bei Tanks um "Gattungsware" handelt und nicht (wie z.B. bei Kunstwerken) um ein Einzelstück. Da dürfte auch eine Eigenschaft wie die Behälternummer (ähnlich der Fahrgestellnummer eines Autos) keinen Anspruch auf Herausgabe genau dieses Tanks begründen.
Klar, ich weiß auch, daß der Rechtsstaat nicht immer den gesunden Menschenverstand anwendet, aber mach es doch einfach mal vor, das hätte Präzedenzfallcharakter und brächte eine Umtauschlawine in Gang ...

Offline RaMaWu

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Einspruch gegen Flüssiggasrechnung
« Antwort #8 am: 20. September 2006, 10:22:10 »
Hallo Frank !!!

Ich habe mich mit meinem Rechtsanwalt beraten ( der im übrigen bei uns in der Gegend schon einige verbraucherfreundliche Urteile "gewonnen" hat; besonders im Bereich der Kaffeefahrten und Reisegutscheine ).
Ich werde zum 31.12.2006 meinen Vertrag mit meinem Flüssiggaslieferanten vorzeitig kündigen. Dazu geben mir diverse unwirksame Klauseln im Einheitsvertrag das Recht.
Gleichzeitig werde ich anbieten, einen NEUEN Tank zurückzugeben.
Da mein Lieferant sicherlich nicht auf die Schnapsideee kommen wird, meinen unterirdischen Tank auszubauen wird er nur 2 Möglichkeiten haben:
1. meinen Vorschlag annehmen und sich somit die Möglichkeit erhalten mich auch zukünftig bei entsprechendem Gaspreis zu beliefern
oder
2. gegen mich in meinem Wohnort gerichtlich vorzugehen und dabei auf jedem Fall einen Langzeitkunden verlieren.

Hinweis:
Mit dem Gaspreis von meinem Liefernaten könnte ich ja leben, aber was mich im Laufe der letzten Gaspreiserhöhung richtig wurmt ist die Erkenntnis, dass es so grosse Konzerne tatsächlich nötig haben ihre Kunden mit solchen Verträgen derart zu geisseln, dass mir einfach die Spucke weggeblieben ist. Und das ist der eigentliche Grund warum ich reagieren werde.
Melde mich dann wieder

 

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