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Autor Thema: Billigkeitskontrolle für Hausanschlusskosten  (Gelesen 6334 mal)

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Offline awek

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Billigkeitskontrolle für Hausanschlusskosten
« am: 05. Juni 2005, 17:27:59 »
Hallo und einen schönen Tag ;o))

Ich möchte mich mal in diesem Kreis umhören, ob jemand Erfahrungen mit der Feststellung der Billigkeit für die Kosten von Hausanschlüssen hat.
Ich baue derzeit in Wiesbaden ein EFH und habe vom hiesigen EVU (ESWE) ein Angebot für den Hausanschluss von Strom und Wasser bekommen (> 10T €), welches ich für nicht gerechtfertigt halte.
Es werden Leistungen aufgezählt, die definitiv in diesem Baugebiet nicht erbracht werden müssen, u.a.

Kann mir jemand sagen, ob ich den Auftrag unter Vorbehalt erteilen kann?
Oder sollte ich besser gleich einen RA mit der Prüfung der Angelegenheit beauftragen?

Vielen Dank für eure Antworten.
Schönen Gruß, awek

Offline Monaco

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Billigkeitskontrolle für Hausanschlusskosten
« Antwort #1 am: 07. Juni 2005, 11:08:34 »
@awek

Leider kann ich zu rechtlichen Möglichkeiten im Zusammenhang mit den Hausanschlusskosten keine Auskunft erteilen.

Da wir jedoch im vergangenen Jahr selbst gebaut haben, durften auch wir in diesem Bereich unsere Erfahrungen sammeln.

Offensichtlich ist es generell so, dass die Versorgungsunternehmen hier eine weitere Möglichkeit gefunden haben, ordentlich Gewinn zu machen. Dabei nutzt man durchaus gern die Lage der Bauherren (Allgemeiner Baustress, Termindruck ...) aus, um unangemessen Hohe Preise durchzusetzen. So legt man Anschlusspreise fest, die für die Kunden nicht ansatzweise nachzuvollziehen sind. Schließlich sollte man doch froh sein, überhaupt an das Netz angeschlossen zu werden.

Ich hab die Zahl nicht mehr genau im Kopf - aber ich glaube wir haben ca. 630,- € für unseren Gasanschluss bezahlt, ohne das der Gasversorger (außer der Installation der Gasuhr) auch nur einen Handschlag tun musste. Zur Erklärung muss ich hinzufügen, dass wir unsere Grundstücke über eine Erschließungsgemeinschaft selbst erschlossen (einschließlich sämlicher Versorgungsanschlüsse bis in die jeweiligen Häuser ...) haben. Unter dem Strich hat sich dies vermutlich finanziell sogar für uns ausgezahlt, wenngleich Gesamtkosten von ca. 150 T€ für ca. 3.000 qm zu erschließende Grundstücksfläche (incl. ca. 100 m Zufahrtsstraße) zunächst nicht wenig erscheinen.

Monaco

Offline RR-E-ft

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Billigkeitskontrolle für Hausanschlusskosten
« Antwort #2 am: 07. Juni 2005, 18:44:04 »
Hausanschlusskosten unterliegen der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB.

Man sollte nicht den Fehler machen, und die Preise mit dem Versorger individuell aushandeln, sondern diesem die Preisbestimmung überlassen.

Siehe hierzu nur die Bezugnahme im Heilbronner Gaspreisurteil.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline walter3

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Billigkeitskontrolle für Hausanschlusskosten
« Antwort #3 am: 29. Juni 2005, 19:40:18 »
Halllo,

wie siehts aus, wenn das Enetrgieversorgungsunternehmen in den neuen BL  die Oberleitung kappt und einen Erdanschlußverlegt. Welche Kosten kommen da auf mich als Endverbraucher zu???

Der  Monteurr eines vom EVU beauftrgten Betriebes sagt und, daß wir die Kosten bei der Umverlegung selbst bezahlen müssen und zwar ab Hauswand ???

Gesetzesgrundlage ist ENVO der DDR bis 2010?

Wo gibts die im Internet ?

Kann uns jemand helfen ?

Offline RR-E-ft

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Billigkeitskontrolle für Hausanschlusskosten
« Antwort #4 am: 29. Juni 2005, 20:05:33 »
Frgalich ist, ob die EnVO1988 noch gilt oder aber durch das Registerverfahrensbechleunigungsgestz, dort die Regelungen zu §§ 9 ff Grundbuchrechtsbereinigungsgesetz außer Kraft getreten ist.

Ersteres ergibt sich aus dem Einigungsvertrag. Das zewite aus einem neueren Gesetz.

Die Rechtsprechung ist unentschieden.

Diese Frage ist nur von Belang für Anlagen, die nicht der Ortsnetzversorgung gem. § 8 AVBEltV dienen, d. h. für überörtliche Leitungen und für Hochspannungsleitungen.

Ansonsten gilt § 8 AVBEltV.

Ändert der Versorger etwas an den Anlagen, kann er hierfür nichts verlangen. Es sei denn, die Änderung erfolgt auf Verlangen des Kunden.

Dann kommt es wieder darauf an, ob die Anlage für den Kunden an der bisherigen Stelle unzumutbar geworden ist.

Die Energieverordnung der DDR findet sich in juristischen Bibliotheken. Sie ist im DDR-Gbl. abgedruckt (Mai 1988).

Wenn sich Ihr Versorger auf die Vorschriften beruft, verlangen Sie von diesem den Nachweis, welche Vorschriften das sind (Ablichtung der Gesetzestexte) und woraus sich deren weitergeltung ergibt.

Es gibt m. E. ein Urteil des OLG Dresden.  Dieses ist jedoch m. E. falsch weil es Art. 19 Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz und somit die Regelungen der §§ 9 ff. Grundbuchrechtsbereinigungsgesetz vollkommen unberücksichtigt ließ.

Das Gericht hatte die Änderung der Rechtslage schlicht nicht zur Kenntnis genommen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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