Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: zurück gewiesene Sperrandrohung: und jetzt?  (Gelesen 5029 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline titan

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 11
  • Karma: +0/-0
zurück gewiesene Sperrandrohung: und jetzt?
« am: 01. August 2006, 11:39:04 »
Moin zusammen,

als Eskalation der Auseinderandersetzung mit dem Gasversorger "meines Vertrauens", die ich nun fast zwei Jahre - mit toller Unterstützung dieses Forums, DANK an alle! - führe, hat auch mein Versorger mir eine Liefersperre angedroht.
Diese habe ich zurückgewiesen, Rücknahme eingefordert, Schutzschrift, ...

Nun hat das Unternehmen auf die Forderung nach Rücknahme der Sperrandrohung - wen wundert\'s - NICHT reagiert.
Die Drohung " ... andernfalls müssen Sie damit rechnen, dass ich Strafanzeige ...", die ich aus einem der über das Forum erreichbaren Musterschreiben entnommen habe, sollte meines Erachtens nun keine leere sein; denn schon im Kindesalter haben wir gelernt, dass Drohungen nur dann wirksam sind, wenn aufgezeigte Konsequenzen auch wirken werden - die Diskussion über das teilweise kindliche Verhalten auf Versorgerseite möchte ich hier nicht vertiefen ...

Meine Frage nun dazu: Wie kann man sicherstellen, dass eine entsprechende Strafanzeige einerseits den Druck auf den Versorger erhöht und das angestrebte Handeln auch bewirkt (ja, ja, wenn einer partout nicht will, dann wird man ihn gar nicht bewegen können)
andererseits aber auch so wirkungsvoll angebracht wird, dass die Strafverfolgung auch tatsächlich ansetzt und zum Ziel führt?
Besteht darüber hinaus vielleicht die Gefahr, dass ein falscher Ansatz an dieser Stelle dazu führen kann, dass ich in der Folge belangt werden kann (z.B. "üble Nachrede" oder "falscher Verdächtigung" oder was es da so gibt ...)??

Gruß
Titan

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
zurück gewiesene Sperrandrohung: und jetzt?
« Antwort #1 am: 01. August 2006, 11:51:38 »
@titan

Vielleicht sollte man eher daran denken, vor einem Gericht aktiv zu werden und eine Unterlassungsverfügung zu beantragen.

Das erscheint zielführender.

Neueste Rechtsprechung beachten.

Ein Ermittlungsverfahren, wenn es denn eröffnet würde, kann sich über Jahre hinziehen und schafft deshalb kurzfristig keine Rechtssicherheit, auf die es einem jedoch gerade ankommt.

Offline titan

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 11
  • Karma: +0/-0
zurück gewiesene Sperrandrohung: und jetzt?
« Antwort #2 am: 01. August 2006, 12:22:25 »
Moin Herr Fricke,

Danke für die superschnelle Antwort.

Zitat von: \"RR-E-ft\"
... eine Unterlassungsverfügung zu beantragen.

Kann ich das "einfach so", formlos?

oder
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Neueste Rechtsprechung beachten.

ist dazu besonderes zu beachten und somit eher Ihre bzw. die Hilfe eines lokal ansässigen Kollegen angeraten?

Und: In dem Falle will ich ja dann etwas erreichen. Komme ich dann ggf. in die Verlegenheit nachweisen zu müssen, dass diese Sperrandrohung nicht nur formal unzulässig sondern auch inhaltlich völlig unberechtigt ist - also beinahe wie in einem Rückfordrungsprozess Umkehr der Beweislast?

Danke und Gruß
Titan

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
zurück gewiesene Sperrandrohung: und jetzt?
« Antwort #3 am: 01. August 2006, 12:41:23 »
@titan

"Einfach so" ging noch nie etwas.

Auf jeden Fall mit Rechtsanwalt, am besten gleich beim Landgericht, § 102 EnWG.

Natürlich nicht formlos, sondern unter Beachtung der Förmlichkeiten nach der Zivilprozessordnung.

Es bedarf verschiedener Glaubhaftmachungen.

Wesentlich ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Versorgungseinstellung wegen der Unverbindlichkeit nach Unbilligkeitseinwand nicht vorliegen (Fricke, WuM 2005, 547 ff.; LG Oldenburg, WuM 2006, 162).

Natürlich mit einem Anwalt vor Ort, da es innerhalb von drei Tagen zu einer mündlichen Verhandlung kommen kann, auf welche erst die Entscheidung ergeht.

Der Anwalt wird wissen, was er zum Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund vortragen und glaubhaft machen muss.

LG Koblenz: Drohung mit Stromsperre unzulässig



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Free Energy

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 119
  • Karma: +0/-0
zurück gewiesene Sperrandrohung: und jetzt?
« Antwort #4 am: 02. August 2006, 12:18:18 »
Hallo Titan,

Sie können evtl. auch das Landeskartellamt Ihres Wohnlandes einschalten, um eine erfolgreiche Rücknahme der Sperrungsandrohung zu erreichen, schauen Sie sich dazu mal diesen alten Beitrag an:

Sperrung zum 7.4.05 angedroht

Die Telefonnummer Ihres zuständigen Landeskartellamtes ehalten Sie hier:

http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/service/LKB.shtml

Bei uns hat es jedenfalls super geklappt !

Übrigens, zur Verringerung der Telefonkosten schauen Sie mal hier :

http://www.peterzahlt.de/c2c-peterzahlt/ 8)

Gruß

Free Energy

Offline titan

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 11
  • Karma: +0/-0
zurück gewiesene Sperrandrohung: und jetzt?
« Antwort #5 am: 28. August 2006, 22:33:39 »
Moin zusammen,

habe einen RA vor Ort mandatiert, der mich "als freundlicher Anwalt" überzeugte, dass er vor Klageerhebung zunächst noch mal  - eben als Rechtsanwalt - meine Forderung mit gleichem Wortlaut in einem Brief an den Versorger noch einmal wiederholte mit entsprechender Fristsetzung.
Und, siehe da, das Versorgungsunternehmen sah sich nun gewogen, mitzuteilen, dass eine Sperrung der Versorgung gar "nicht beabsichtigt war" (man fragt sich als Kunde natürlich nun, warum man diese dann ausgesprochen hatte ...).

Außerdem werde man bis zur endgültigen Feststellung des geschuldeten Betrages keine Sperrung vornehmen - na bitte/danke.

Dann bin ich ja mal gespannt, wie man denn nun erreichen will, dass dieser Betrag denn nun endlich mal festgestellt werden kann ...

Gruß
titan

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz