@Andrea
Rückzahlung kann man immer verlangen.
Ob es etwas bringt, steht auf einem anderen Blatt.
An freiwillige Rückzahlungen glaubt wohl niemand ernsthaft.
Man kann den Versorger jedoch dadurch in Verzug setzen und später ggf. Verzugszinsen fordern.
Man muss ggf. auf Rückzahlung klagen, wobei sich jedoch die Darlegungs- und Beweislast dreht (jedenfalls wenn man vorbehaltlos gezahlt hatte), so dass der Verbraucher grundsätzlich die Unbilligkeit und somit die Zahlung auf eine Nichtschuld darlegen und beweisen muss.
Dafür genügt ein einfacher Verweis auf das o. g. Urteil nicht.
Daran ändert sich auch nichts, wenn das o. g. Urteil in der nächsten Instanz bestätigt wird.
Der Anspruch auf Rückzahlung unterliegt der Verjährung.
Klagt man zu spät, kann sich der Versorger erfolgreich auf die Verjährung berufen und man unterliegt allein deshalb.
Dies alles ergibt sich jedoch bereist aus vielen weiteren Beiträgen.
Im Übrigen sei Energiedepesche Sonderheft empfohlen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt