Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Hilfe! Androhung über Einstellung der (Flüssig)gasversorgung  (Gelesen 4232 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline roloschgas

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 2
  • Karma: +0/-0
Hallo,

mein Flüssiggasversorger (Tyczka) hat mir heute mit 14tägiger Frist gedroht, die Gasversorgung einzustellen (ggf. mit gerichtlicher Hilfe Zugang verschaffen und Gaszähler stilllegen).

Zur Historie

04.03.2000
Abschluss des Vertrags über die Versorgung mit Flüssiggas (incl. Tank)

01.10.2000
Preiserhöhung (Begründung Ölpreiserhöhung) um ca. 8,3% stillschweigend von mir akzeptiert

01.11.2002
Preiserhöhung (Begründung Ölpreiserhöhung) um 29.86% stillschweigend von mir akzeptiert.

01.02.2003
Preiserhöhung (Begründung Ölpreiserhöhung) um 19,43% stillschweigend von mir akzeptiert.

01.04.2003
Preiserhöhung (Begründung Ölpreiserhöhung) um 6,98% stillschweigend von mir akzeptiert.

01.04.2003
Preissenkung (Begründung Ölpreissenkung) um -4,42% stillschweigend von mir akzeptiert.

01.10.2004
Preiserhöhung (Begründung Ölpreiserhöhung) um 3,33% stillschweigend von mir akzeptiert.

01.10.2005
Preiserhöhung (Begründung Ölpreiserhöhung) um 9,68% mit Hinweis auf § 315 BGB (mit Musterschreiben der Verbraucherzentralen) abgelehnt und 2%ige Preiserhöhung akzeptiert.

5.10.2005
Fa. Tyczka weist auf die Erzeugung von Flüssiggas aus Rohöl hin ("...daher entspricht unsere Preisanpassung auch der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB") und lehnt meinen Einspruch ab.

12.10.2005
Aufrechterhaltung meines Widerspruchs mit Hinweis an Fa Tyczka, dass "der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, so dass die Drohung der Sperrung des Gasanschlusses nicht zulässig ist (BGH Urteil vom 30.04.2003...)". Weiterhin habe ich in diesem Schreiben angekündigt, die Jahresabrechnung zu kürzen, wenn mein Widerspruch nicht berücksichtigt werden sollte.

20.12.2005
Jahresabrechnung zum erhöhten Tarif; da mein Widerspruch nicht berücksichtigt worden war, habe ich den gesamten Betrag zurück gebucht und nur den meiner Meinung nach "gerechtfertigten" Preis nachträglich überwiesen.

01.02.2006
Preiserhöhung (Begründung Ölpreiserhöhung) um 5,52% mit Hinweis auf § 315 BGB (mit Musterschreiben der Verbraucherzentralen) abgelehnt und 2%ige Preiserhöhung akzeptiert.

10.01.2006
Schreiben von Tyczka, in dem noch einmal der Zusammenhang Rohöl- und Gaspreis dargestellt wurde und folgendes stand
"Gemäß § 315, Abs. 3, Satz 2 BGB sind wir gehalten die Überprüfung der Billigkeit durch ein Urteil vornehmen zu lassen. Aus diesem Grund verzichten wir darauf Ihnen gegenüber unsere Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen."

13.01.2006
Erneuter Widerspruch meinerseits.

20.01.2006
Bestehen auf der Preisanpassung seitens Tyczka

24.01.2006
Zahlungserinnerung von Tyczka über den gesamten Jahresabschlussbetrag zzgl. Mahngebühr (obwohl ein Großteil überwiesen wurde).

09.02.2006
Ablehnung der Zahlungserinnerung meinerseits und Hinweis auf die bereits gezahlte Summe.

27.07.2006
Hinweis seitens Tyczka, dass die Abrechnung ordnungsgemäß war und der überwiesene Betrag mit den Monatsabschlägen verrechnet wurde. Gleichzeitige Androhung eines Mahnverfahrens.

08.08.2006
Schreiben  von mir mit Hinweis auf Rechtsmissbräuchlichkeit des Mahnverfahrens.

08.08.2006
Letzte Mahnung mit Androhung gerichtlicher Schritte von Tyczka

28.08.2006
Schreiben von Tyczka, dass ich hier in groben Auszügen wörtlich wiedergeben möchte
„...Flüssiggas ist ein Rohölprodukt, der Preis von Flüssiggas ist daher unmittelbar und zwingend vom Preis des Rohöls abhängig.“
„Da wir kein Monopolist sind, erfolgen unsere Preisänderungen nicht nachbilligem Ermessen im Sinne des § 315 BGB. Maßgeblich ist vielmehr unsere vertragliche Vereinbarung, in Ihrem Fall die Preisänderungsklausel in Ziff. Xy des Vertrags vom ...(Datum), so dass § 315 BGB keine Anwendung findet.“
„Zudem besteht zwischen Ihnen und Tyczka Totalgaz kein öffentliches Energielieferverhältnis als Tarif- oder Sonderkunde auf Basis des Energiewirtschaftsgesetzes. Tyczka Totalgaz versorgt Sie auf Basis eines privatrechtlichen Vertrags mit Flüssiggas. Die AVBGasV gilt nur, wenn ihre Anwendung vertraglich vereinbart worden ist.“

29.08.2006
Androhung über die Einstellung der Gasversorgung innerhalb von 14 Tagen


Was soll ich tun?
Ich habe hier diverse Beiträge gelesen, dass die verschiedenen Klauseln über die Gaspreiserhöhungen in den Lieferverträgen rechtlich zumindest bedenklich sind.
Mein Vertrag beinhaltet folgende Klausel

„Die oben vereinbarten Kaufpreisbestandteile Grundgebühr und Gaspreis können für den Fall, dass sich während der Laufzeit dieses Vertrags einer oder mehrere der zugrunde liegenden Markt- oder Preisfaktoren , insbesondere der Flüssiggaseinkaufspreis, öffentliche gebühren oder Abgaben, Frachtkosten sowie Löhne und Gehälter nicht unwesentlich ändern, im Verhältnis der Änderung des / der betroffenen Preisfaktoren angemessen angepasst werden.“

Dies klingt den hier beschrieben und gerichtlich für ungültig erklärten Klausen doch sehr ähnlich. Kann ich mich irgendwie darauf berufen? Soll / muss ich etwas gegen die Sperrandrohung unternehmen?

Danke für jede Hilfe!!!


Offline roloschgas

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 2
  • Karma: +0/-0
Hilfe! Androhung über Einstellung der (Flüssig)gasversorgung
« Antwort #2 am: 01. September 2006, 11:37:48 »
Hallo,

besten Dank für die schnelle Antworrt!
Aber hilft es mir irgendwie, zu wissen, dass die Klauseln im Vertrag unwirksam sind (sein könnten)?
Ich habe ja die ersten Preiserhöhungen stillschweigend akzeptiert und mich bei den letzten Preisrunden auf § 315 berufen und nicht auf die Klauseln.
Kann ich mit dem Wissen der Unrechtmäßigkeit der Klauseln weiterhin auf meiner Nichtzahlung bestehen? Und die wichtigste Frage
Muss ich etwas unternehmen, um die Sperrung zu verhindern?

Danke!!!

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Hilfe! Androhung über Einstellung der (Flüssig)gasversorgung
« Antwort #3 am: 01. September 2006, 11:50:04 »
@roloschgas

Mit solchen drängenden Fragen würde ich mich in vergleichbarer Situation zügig an einen Rechtsanwalt vor Ort wenden, um mich von diesem umfassend beraten zu lassen.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz