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Autor Thema: Jahresabrechung und Fragen dazu  (Gelesen 6824 mal)

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Offline copen

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Jahresabrechung und Fragen dazu
« am: 09. Januar 2007, 22:56:28 »
Hallo zusammen,

ich habe heute meine Abrechnung für Gas und Strom bekommen und habe dazu mal einige Fragen.
Die Stadtwerke haben bei mir den Zählerstand zum 04.12.2006 abgelesen.
Als ich heute die Abrechnung bekommen habe ist mir aufgefallen, das der Abrechnungszeitraum vom 08.12.2005 bis 31.12.2006 ist und der Verbrauch vom 05.12.2006 bis 31.12.2006 geschätzt wurde. Diese Schätzung ist natürlich höher als das was ich verbraucht habe.
Da ich jedoch erst im November den Unbilligkeitseinwand gemacht habe, hatte ich bis zum Ende des regulären Abrechnungszeitraumes (04.12.2006) bereits zuviel vorausgezahlt, was ich ja sicher nicht von den Stadtwerken erstattet bekommen hätte. Dadurch, dass der Verbrauch aber jetzt bis zum 31.12.2006 berechnet wurde, muss ich nach meiner Rechnung ca. 20 € nachzahlen, was ja eigentlich in meinen Fall besser ist.
Wie würdet Ihr reagieren?

Des Weiteren ist mir aufgefallen, dass der Umrechnungsfaktor von m³ auf kWh sich zum 01.01.2006 von 10,5380 auf 10,5475 erhöht hat.
Ist dies Rechtens?

Am 28.11.2006 habe ich den Unbilligkeitseinwand erstellt und die vorhandene Einzugsermächtigung beschränkt. Der Abschlag vom 30.11.2006 wurde aber trotzdem von meinem Konto in voller Höhe abgebucht. Daraufhin habe ich am 01.12.2006 einen Brief geschrieben und die Stadtwerke aufgefordert, mir den Abschlag bis zum 07.12.2006 zurückzubuchen sonst würde ich die Lastschrift zurückgeben. Da ich das Geld nicht gutgeschrieben bekam, habe ich die Lastschrift am 07.12.2006 dann zurückgegeben.
Auf meinen Jahresendabrechnungen, werden jetzt insgesamt 3 € Rücklastgebühren aufgeführt.
Muss oder sollte ich die bezahlen? Ich habe ja den Stadtwerken eine angemessene Zeit gelassen den Betrag zurückzuerstatten.

Der letzte Punkt ist, ich bekomme jetzt getrennte Abrechnungen für Gas und Strom was früher in einer war. Da ich den Gaspreis gekürzt habe und die Einzugsermächtigung beschränkt habe wollen jetzt die Stadtwerke, dass ich die Abschläge für Gas überweise.
Mir wäre es aber lieber, Sie würden den Abschlag abbuchen.
Die beschränke Einzugsermächtigung wurde wegen „technisch nicht umsetzbar“ zurückgewiesen und nicht akzeptiert.
Ich habe mal gelesen, dass eine Einzugsermächtigung nur vom Erteiler gekündigt werden kann.
Was würdet Ihr machen?

Danke schon mal

Offline Cremer

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Jahresabrechung und Fragen dazu
« Antwort #1 am: 09. Januar 2007, 23:42:16 »
@copen

maschinelle Hochrechnung ist rechtens.

Sie können dies begegnen, indem Sie dem Versorger den Zählerstand zum 1.1.07  mitteilen.

Tun Sie dieses jetzt noch im Nachhinein und verlangen eine neue Abrechnung.

Änderung des Brennwertfaktor ist möglich.

Die 3 € Rückbuchungsgebühr bei der Erstellung der eigeenn Jahresrechnung abzihen, bzw. bei der Restüberweisung abziehen.

Na und, überweisen Sie doch jetzt selbst. Warum soll es Abbuchungsverfahren sein?
Sie haben mit der Überweisung die "Aktivität" in der Hand.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline alx

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Jahresabrechung und Fragen dazu
« Antwort #2 am: 10. Januar 2007, 00:20:32 »
@copen:

entgegen der Ansicht von Cremer:

Zählerstand zum 01.01.07 nicht mitteilen, sondern einfach so hinnehmen. Ist doch jetzt von Vorteil, weil ja eine Überzahlung vorliegt, und eine Rückzahlung vom Versorger doch eh nicht gekommen wäre!
(So spart man sich das sowieso kritische Aufrechnen...)

Dafür einfach jetzt im laufenden Jahr die Überzahlung vermeiden, lieber einmal mehr kontrollieren und ordentlich kürzen!

Gruß
Alex
E.R.N.A. - Energie-Rebellen Neckar-Alb
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Offline Christian Guhl

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Jahresabrechung und Fragen dazu
« Antwort #3 am: 10. Januar 2007, 00:49:56 »
@copen
Schätzung würde ich auch so hinnehmen. Den Vorteil sehe ich darin, dass für den geschätzten, höheren Betrag nur 16% MwSt.fällig sind. Aus den 20 € Nachzahlung wird ein dickes Guthaben, wenn Sie die Rechnung entsprechen Ihres Widerspruchs korrigieren. Davon haben Sie also nichts. Die 3€ Gebühren brauchen Sie nicht zahlen.Der Versorger hat trotz Beschränkung einen höheren Betrag abgebucht. Also Betrag von der Jahresrechnung abziehen. Den Umrechnungsfaktor brauchen Sie nicht zu aktzeptieren. Teilen Sie dem Versorger mit : "Bis mir die Höhe nachgewiesen wird, rechne ich mit einem Umrechnungsfaktor von XXX." Ich persönlich habe den Durchschnittsfaktor der letzten 10 Jahre angesetzt. Getrennte Abschläge für Gas und Strom sind doch in Ordnung. Haben Sie etwa nur für Gas Widerspruch eingelegt ? Dann würde ich das für Strom aber noch nachholen !Richten Sie zwei getrennte Daueraufträge für die (gekürzten) Abschläge ein. Und weisen Sie im Verwendungszweck auf § 366 BGB hin (zweckgebunden für Abschlag Gas (Strom) gem. § 366 BGB). Verfahren Sie weiter wie @ alx sagte : Im laufenden Jahr ordentlich kürzen !
D.h. als Tarifkunde möglicherweise bis auf 0 € (dann erübrigen sich die Ausführungen zu den Abschlagszahlungen), als Sondervertragskunde auf
den im Vertrag vereinbarten Anfangspreis.

Offline eislud

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Jahresabrechung und Fragen dazu
« Antwort #4 am: 10. Januar 2007, 12:14:20 »
@copen
Zitat von: \"@copen\"
Am 28.11.2006 habe ich den Unbilligkeitseinwand erstellt und die vorhandene Einzugsermächtigung beschränkt. Der Abschlag vom 30.11.2006 wurde aber trotzdem von meinem Konto in voller Höhe abgebucht.

Wenn Sie am 28.11.2006 Ihren Brief an den Versorger versendet haben, dann konnte er nur schwerlich bis zum 30.11.2006 die Einzugsermächtigung in seinem System geändert haben.
Ist es nicht möglich, dass Ihr Versorger am 30.11.2006 noch eine Berechtigung zur Abbuchung hatte, weil Ihr Schreiben dem Versorger am 30.11.2006 noch gar nicht vorlag? In dieser Konstellation hätte ich den Abschlag wahrscheinlich schon gar nicht zurückbuchen lassen. In Ihrem Fall würde ich vermutlich die 3 Euro überweisen.

Gruss eislud

Offline copen

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Jahresabrechung und Fragen dazu
« Antwort #5 am: 10. Januar 2007, 19:51:02 »
@eislud

Ich habe persönlich den Brief vorbeigebracht also hatte der Versorger ihn bereits.
Desweiteren habe ich Ihn ja 7 Tage zeit gegeben mir das Geld zurückzuüberweisen und Ihn darüber in Kenntnis gesetzt, das ich sonst die Lastschrift zurückgebe.
7 Tage ist meiner Meinung nach ein angemessener Zeitraum.

Offline Cremer

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Jahresabrechung und Fragen dazu
« Antwort #6 am: 10. Januar 2007, 23:42:22 »
@copen,

manchmal aber nicht, zumal wenn es sich um einen großen Konzern mit nur einer Abrechnungsstelle handelt.
MFG
Gerd Cremer
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