Hallo,
die EVI Hildesheim versucht jetzt, unter Berufung auf das BGH-Urteil vom 13.06.07, alle rückständigen Beträge einzufordern.
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Wortlaut des Briefs vom 14.09.07:
\"Sehr geehrter Herr XXX,
Sie haben auf Grundlage von § 315 BGB Widerspruch gegen unsere Gaspreiserhöhungen erhoben und Kürzungen zu unserer Forderung vorgenommen.
Von der weiteren Geltendmachung unserer Forderung haben wir daraufhin bis zur endgültigen Klärung duch den BGH - ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtsposition - vorerst abgesehen.
Mit urteil vom 13.06.07 (Az.: VIII ZR 36/06) hat der BGH über diesen Sachverhalt nun höchstrichterlich entschieden. Das vollständige Urteil wurde auf der Internetseite
http://www.bundesgerichtshof.de veröffentlicht und kann dort unter dem vorstehenden Aktenzeichen abgerufen werden.
Mit diesem Urteil hat der BGH festgelegt, dass ein Energieversorgungsunternehmen den Anforderungen des §315 BGB bei einer Preiserhöhung dann entspricht, wenn es seinen Kunden nachweist, dass mit der Preiserhöhung lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben werden.
Dies ist bei uns geschehen. Die unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIKOM AG hat ausdrücklich festgestellt, dass unsere Preiserhöhungen ausschließlich auf unseren gestiegenen Bezugskosten beruhen und mit ihnen kein zusätzlicher Gewinn verbunden ist. Die entsprechenden Wirtschaftsprüfertestate haben wir Ihnen in unserem bisherigen Schriftwechsel bereits zur Verfügung gestellt. Vorsorglich fügen wir sie diesem Schreiben noch einmal zur Kenntnisnahme bei.
Da wir entsprechend der höchstrichterlichen Vorgaben des BGH den Nachweis erbracht haben, dass die von uns in Rechnung gestellten Preise gemäß §315 BGB der Billigkeit entsprechen, fordern wir Sie hiermit auf, den zur Zeit rückständigen Betrag in Höhe von xxx,xx Euro auf eines der unten genannten Konten bis zum 12.20.2007 zu überweisen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundl. Grüßen
EVI Energieversorgung Hildesheim\"
(Zitat Ende)
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Beigefügt ist eine Erklärung zur Rücknahme meines Widerspruchs zur Gaspreiserhöhung, die ich anscheinend ausfüllen soll, sowie eine Einzugsermächtigung für den rückständigen Betrag.
Also zunächst fällt mir auf, dass hier falsche Tatsachen und fragwürdige Behauptungen gemacht werden.
1.) Ich habe dem GESAMTPREIS als unbillig widersprochen, und nicht nur den Preiserhöhungen (den Sockelbetrag zahle ich unter Vorbehalt, die Erhöhungen habe ich einbehalten).
2.) Es wurden keine \"Testate\" der WIKOM vorgelegt, sondern lediglich \"Bescheinigungen\".
Dies ist doch ein entscheidender Unterschied, oder?3.) Diese Bescheinigungen enthielten lediglich eine Plausibilitäts- und Nachvollziehbarkeitsprüfung der eingereichten Unterlagen, also KEINE Prüfung auf \"BILLIGKEIT\". Folgende Unterlagen wurden dafür hinzugezogen:
- Gasbezugsvertrag der EVI Hildesheim
- Gaspreisberechnungen des Vorlieferanten EON Avacon
- Wibera Öl- und Preistelegramm
- Absatzdaten aus dem Verbrauchsabrechnungssystem sowie entsprechende Preisblätter
Irgendwie fehlt mir da so einiges, z.B. die Entwicklung der Personalkosten und weiterer Nebenkosten... richtig?Allerdings - und das macht mich immer noch nachdenklich - wurde tatsächlich bescheinigt, dass die Erhöhungen nur auf den der EVI selbst entstandenen vertraglich gebundenen Steigerungen der Arbeitspreise beruhen, ohne zusätzlichen Gewinnanteil für die EVI.4.) Die EVI behauptet,
dass mit dem BGH-Urteil festgelegt wurde, dass den Anforderungen des §315 BGB bei einer Preiserhöhung dann entsprochen ist, wenn nachgewiesen wird, dass lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben werden. Stimmt das eigentlich? 5.) Ich bin Sonderabkommen-Kunde (wirksame Einbeziehung der AVBV und AVBGasV ist zumindest zweifelhaft...).
Also ist dieses BGH-Urteil doch gar nicht anwendbar für meinen Fall. Richtig?Am besten mit dem neuen Musterbrief reagieren?
Oder einfach gar nicht?
Danke + Grüße
Wusel