Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: GASAG Berlin  (Gelesen 51435 mal)

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Offline RR-E-ft

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GASAG Berlin
« Antwort #75 am: 11. Januar 2007, 16:58:20 »
Das Unternehmen kann doch so oft auffordern, wie es möchte: morgends, mittags und abends, wenn der Kunde das Recht zu einseitigen Preiserhöhungen und deren Angemessenheit bestreitet.

Schwer vorstellbar indes, was man sich unter einem Einsehen des Unternehmens vorstellen wollte.

Im Falle eines Falles kommt es nun einmal auf eine gerichtliche Klärung an.

Offline wartifan

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GASAG Berlin
« Antwort #76 am: 11. Januar 2007, 17:20:57 »
Gesagt getan!
Ich habe mit Hinweis auf das Urteil des LG Berlin vom 19.06.2006, 34 O 611/05 auf die damit verbundene Nichtfälligkeit Ihrer Forderung hingewiesen.
Schreiben ist soeben wieder per Fax raus.

Offline up

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GASAG Berlin
« Antwort #77 am: 15. Januar 2007, 03:55:18 »
Anderes Problem. Seitdem vor zwei Jahren in diesem (Miets-)Haus mit Energiepreiskürzungen angefangen wurde, werden im gesamten Haus nicht mehr alljährlich die Zähler von den Versorgern abgelesen (während das in den Nachbarhäusern weiter geschieht).

Das ist zwar kein großes Problem, denn man liest eben selber die Zähler ab und macht gegebenenfalls auch die Jahresabschlußrechnung gleich selbst.

Nach meiner Kenntnis sind in den Grundpreisen (Strom und Gas) jedoch Kosten für Zählerablesung einberechnet. Weiß jemand, wie hoch dieser Kostenanteil am Grundpreis ist? Denn ich will die Grundpreise um diesen Anteil mindern, nachdem das inzwischen zum Dauerzustand wurde.

up

Offline Cremer

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GASAG Berlin
« Antwort #78 am: 15. Januar 2007, 12:42:07 »
@up,

ich glaube kaum, dass Sie mit einer solchen Forderung durchkommen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline up

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GASAG Berlin
« Antwort #79 am: 15. Januar 2007, 13:23:32 »
@cremer

Warum nicht? Wenn in einem Vertragsverhältnis einseitig eine dazugehörige Leistung nicht mehr erbracht wird, zB in einem Mietverhältnis, wird doch auch entsprechend gemindert. Oder würden Sie die Treppenreinigung noch bezahlen, wenn sie nicht mehr vorgenommen wird?

Offline Fidel

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GASAG Berlin
« Antwort #80 am: 13. Februar 2007, 22:30:43 »

Offline RR-E-ft

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GASAG Berlin
« Antwort #81 am: 13. Februar 2007, 22:38:46 »
Bolle reibt sich die Augen:

Die Preise sinken andernorts  (RheinEnergie Köln oder swb Bremen) weit stärker, Begründung dort: Ölpreisbindung. :roll:

In Berlin hat es angeblich Wettbewerb und woanders sinken dafür die Preise schneller und  stärker.....

Sagt die Gasag:

Freunde, man kann nicht alles haben.:oops:

Ein Fall für Kurt Krömer, Nachbarn.

http://www.kurtkroemer.de

Offline PIT10405

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GASAG Berlin
« Antwort #82 am: 27. März 2007, 09:21:30 »
ich habe bei der GASAG widersprochen, dies wurde abgelehnt:  "durch den Senat bestätigte Peise können nicht unbillig sein"..!?!?

Nunmehr waren die ersten Zahlungen fällig, welche ich gekürzt habe. Daraufhin erhalte ich eine Mahnung, mit dem Hinweis:
      "Nach zwischenzeitlich ergangener Rechtssprechung sind Sie aber nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt. Gegebenenfalls können Sie diese nach §18 GasGVV in einem Rückforderungsprozeß geltend machen (LG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2005, 20 O 450/04)


Was hat es mit diesem Urteil auf sich?? stimmt /existiert dieses so, in diesem Kontext??


HILFE!! ??      -wie weiter..???????


Pit

Offline kamaraba

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GASAG Berlin
« Antwort #83 am: 27. März 2007, 10:25:37 »
@PIT10405

Zitat
durch den Senat bestätigte Peise können nicht unbillig sein"..!?!?

Wer sagt das? Diese Aussage ist falsch.
Vielleicht lesen Sie sich hier im Forum ein "bisserl" ein. Dieses Thema
wurde bereits schon mehrfach abgehandelt.

Zum zitierten Urteil:
Hier ging es um die Schätzung des Gasverbrauchs und hat mit Ihrer Kürzung
und dem Widerspruch nach $ 315 wenig bis nichts zu tun.
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=546&file=dl_mg_1132075382.pdf
Das Urteil vielleicht mal lesen.

Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
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Offline Cremer

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GASAG Berlin
« Antwort #84 am: 27. März 2007, 21:29:40 »
@PIT10405,

Zitat
sind Sie aber nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt


Über diese Fromulierung des Versorgers kann man sich nur noch amüsieren, Preusischer militärischer Befehlston.

 :mrgreen:  :mrgreen:  :mrgreen:
MFG
Gerd Cremer
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Offline PIT10405

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GASAG Berlin
« Antwort #85 am: 27. März 2007, 21:43:04 »
Hallo!!

na ja, lustig oder nervtötend  -hin oder her..!?  Hab mir (so weit ich es verstanden habe..!), das von @kamaraba  gelinkte Urteil mal durchgelesen..!!  
-da steht wirklich drin, das $315 für Preiseinwände nicht anziehbar UND!!  eine Zurückhaltung der Zahlung nicht rechtens sei..!!     *grübel*
-man "könne ja klagen"  :shock:   (David vs. Goliath..!!!????)   :evil:


dat hört sich gar net gut an...!!!!!


Pit

Offline Cremer

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GASAG Berlin
« Antwort #86 am: 27. März 2007, 22:16:54 »
@PIT10405,

klagen tun wir nicht !

Das können die Versorger machen

Der viel schönere Weg ist: man läßt sich verklagen
MFG
Gerd Cremer
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Offline jroettges

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GASAG Berlin
« Antwort #87 am: 27. März 2007, 22:41:39 »
Die Zusammenhänge dieses Falles liegen deutlich anders, als die der klassischen Unbilligkeitseinwender nach §315 resp. §307 BGB.

Diese bemühen sich ganz gewissenhaft abzurechnen und fristgerecht zu bezahlen. Allerdings berechnen sie die Preise anders als das jeweilige GVU!

Der Tenor des Urteil hat aber bedenkliche Stellen: Der Liquiditätsanspruch der Unternehmen soll über den berechtigten Verbraucherinteressen stehen?

Wenn dies beim BGH auch so gesehen würde, könnten wir allerdings einpacken, denn dann wären wir alle auf Rückforderungsprozesse angewiesen!

Gottlob haben das andere Gerichte sehr viel anders gesehen.

Offline RR-E-ft

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GASAG Berlin
« Antwort #88 am: 27. März 2007, 23:24:12 »
@jroettges

Der BGH hat in Urteilen vom 30.04.2003, 05.07.2005, 15.02.2006, 11.10.2006 immer wieder klar gesagt, dass der Kunde nicht auf einen Rückforderungsprozess verwiesen werden darf, ebenso Kammergericht Berlin im Urteil vom 15.02.2005.

Dass das Landgericht Berlin dagegen immer wieder aufbegehrt, ist ohne Belang, weil alle anderslautenden Entscheidungen des LG Berlin in den höheren Instanzen immer wieder aufgehoben wurden.

Die Rechtslage ist vollkommen klar, zumal nunmehr mit Rücksicht auf § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV/ StromGVV.

Es bringt also nichts, noch weiter darüber zu grübeln.

 

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