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Autor Thema: Zulassung von Wärmemärkten  (Gelesen 3340 mal)

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Zulassung von Wärmemärkten
« am: 29. Juni 2006, 11:55:16 »
Herr Kollege Graf Koks weist zutreffend auf Folgendes hin:


Die Abhaltung von Marktveranstaltungen und die Teilnahme ist in Deutschland - wie so vieles - penibel geregelt:

http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/index.html


Wahrscheinlich hat deshalb noch niemand einen regionalen  Wärmemarkt gesehen, auf dem verschiedene Anbieter ihre Leistungen feilboten und ihre Preise gegenüber stellten:


http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__69.html
http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__68.html

Wenn also ein Gasversorger behauptet, er stehe auf einem Wärmemarkt (Spezialmarkt) im Wettbewerb, so kann man fragen, wo und wann dieser stattgefunden haben soll oder gar noch statt findet, ob ein solcher genehmigt war und ob der Gasversorger überhaupt über eine Gewerbeerlaubnis für Wärmelieferungen verfügt.

Entschuldigung, wo geht´s denn hier zum Musterstädter Wärmemarkt?
Wie lange haben die denn heute noch offen?
Ist der Stand des Gaswerkes noch besetzt?



Man kann sich auch von der für den eigenen Ort zuständigen Gewerbebehörde bestätigen lassen, ob und wann ein Spezialmarkt für Wärme abgehalten wurde, ob der Gasversorger über eine Erlaubnis zum Handel mit Wärme verfügt.

Auch eine Negativbescheinigung sollte ggf. möglich sein.

Möglicherweise werden die Gewerbebehörden erst einmal überrascht sein und überhaupt erst darauf aufmerksam gemacht werden, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechende Märkte abgehalten werden sollen.

Möglicherweise handelt es sich um illegale Märkte.

Möglicherweise sind auch Standgebühren nachzufordern.

Das KG Berlin weist in einem Beschluss vom 15.01.1997 (RdE 1997, 239) im Anschlus an das Bundeskartellamt zutreffend darauf hin, dass allein durch das Fordern verbrauchsunabhängiger Grundpreise deutliche wird, dass Erdgaspreise nicht in einem Wettbewerb zu HEL gebildet werden.

Ein verbrauchsunabhängiger Grundpreis für HEL ließe sich im Markt nicht durchsetzen, Heizölhändler, die dies versuchen sollten, würden aus dem Markt gedrängt.

Weil die Gasversorger gleichwohl solche Preise im Markt durchsetzen können, bestehe gerade kein Preiswettbewerb (so auch BKart RdE 1996, 79 ff; LKartB Brandenburg, et 1997, 630 ff.).

Wenn es einen wirksamen Wettbewerb gäbe, hätte man auch die Erhöhung der Mineralölsteuer nicht über eine Preiserhöhung auf die Kunden weiterwälzen können, weil die Heizölpreise dabei gerade nicht gestiegen waren.

In der o. g. Entscheidung des KG Berlin wird auch ausgeführt, dass sich aus dem Grundsatz der Preisgünstigkeit gem. § 1 EnWG zugleich ergebe, dass es dem Unternehmen auch verboten sein kann, seine zu hohen Kosten zu decken, also überhaupt eine Kostendeckung zu erreichen.

Sollte das Unternehmen hierdurch in seinem wirtschaftlichen Bestand gefährdet werden, so sei dies hinzunehmen. Wenn das Unternehmen deshalb  nicht mehr in der Lage sei, die notwendigen Investitionen zu tätigen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, müsse dem Unternehmen die Befugnis zur Energieversorgung entzogen und ein anderes Unternehmen in die öffentliche Versorgungsaufgabe eingeweisen werden.

So einfach ist das, nicht anders im Wettbewerb.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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