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Autor Thema: RWE Rhein-Ruhr, Strom  (Gelesen 8137 mal)

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Offline fortunato

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RWE Rhein-Ruhr, Strom
« am: 18. April 2007, 14:27:33 »
In den nächsten Tagen bekomme ich von RWE Essen die Jahresrechnung für Strom. Ich habe vor, mich mit dem §315-Musterschreiben ( http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1703/ -> http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=645&file=dl_mg_1161856598.doc) und eigener Abrechnung an die RWE Rhein-Ruhr zu wenden. Nach mehreren Preiserhöhungen (z.B.: Oktober 2006 + Januar 2007) liegt der aktuelle RWE-Verbrauchspreis bei 18,69 ct/kWh.

Meine Frage hier: welcher Verbrauchspreis ist angemessen? Kennt jemand noch die Preise aus dem Jahre 2004 ?

Für jede Hilfe wäre ich sehr dankbar  :)

Offline RR-E-ft

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RWE Rhein-Ruhr, Strom
« Antwort #1 am: 18. April 2007, 14:35:05 »
@furtonato

Im Falle einseitiger Preisfestlegung muss der Stromversorger die Billigkeit seiner Bestimmung nachweisen.

Als Kunde kann man den angemessenen Preis nicht kennen, weil man die Kostenkalkulation nicht kennen kann.

Deshalb ist man als Kunde darauf beschränkt, sich bis zum Billigkeitsnachweis des Versorgers oder einer gerichtlichen Ersatzbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB auf die Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 zu berufen.

Mehr kann man als Tarifkunde nicht tun.

Es spricht insbesondere nichts dafür, dass die Preise aus 2004 seinerzeit oder jetzt angemessen wären.

Man muss aber tunlichst darauf achten, ob man nicht etwa Sondervertragskunde ist, d. h.  Vertragsabschluss einen Preis vereinbart hatte, der dann weiter gilt - insbesondere wenn im Vertrag eine wirksame Preisänderungsklausel fehlt.

Bei solchen Stromlieferungsverträgen findet keine Billigkeitskontrolle statt.

Offline fortunato

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RWE Rhein-Ruhr, Strom
« Antwort #2 am: 18. April 2007, 15:11:56 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@furtonato

Im Falle einseitiger Preisfestlegung muss der Stromversorger die Billigkeit seiner Bestimmung nachweisen.

Als Kunde kann man den angemessenen Preis nicht kennen, weil man die Kostenkalkulation nicht kennen kann.

Deshalb ist man als Kunde darauf beschränkt ist, sich bis zum Billigkeitsnachweis des Versorgers oder einer gerichtlichen Ersatzbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB auf die Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 zu berufen.

Mehr kann man als Tarifkunde nicht tun.

Es spricht insbesondere nichts dafür, dass die Preise aus 2004 seinerzeit oder jetzt angemessen wären.

Man muss aber tunlichst darauf achten, ob man nicht etwa Sondervertragskunde ist und bei Vertragsabschluss einen Preis vereinbart hatte, der dann weiter gilt - insbesondere wenn im Vertrag eine wirksame Preisänderungsklausel fehlt. Bei solchen Stromlieferungsverträgen findet keine Billigkeitskontrolle statt.


Herzlichen Dank für die ausführliche Auskunft  :D Meine Verträge (zwei RWE Verträge, da zusätzlich Nachtstrom) wurden im Laufe der letzten Jahre mehrmals geändert  :(  Ich habe da leider jegliche Übersicht verloren.. Ich weiss auch eins - ich werde die "neuen" Verträge in meiner Wohnung bestimmt nicht finden können  :cry:

Ich glaube - die einzige Alternative, die mir bleibt, ist einfach RWE anzuschreiben, mit der Bitte um Zusendung der beiden Verträge (bzw. Kopien der Verträge). Machen die das überhaupt ?

Offline Schwalmtaler

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RWE Rhein-Ruhr, Strom
« Antwort #3 am: 19. April 2007, 09:08:58 »
Warten sie auf die Rechnung. Dort steht drauf, zu welchem Tarif abgerechnet werden soll. Diesen dann im Internet auf der RWE Seite raussuchen. Dabei erkennt man, ob man Tarifkunde (mit oder ohne Sonderpreisregelung) oder Sondervertragskunde ist. Demnach kann man dann reagieren.

Offline fortunato

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RWE Rhein-Ruhr, Strom
« Antwort #4 am: 19. April 2007, 12:41:07 »
Gestern habe ich die Jahresrechnung erhalten..  :shock: Obwohl ich eine kleine Wohnung habe (25 m² / Singlehaushalt) ist mein monatlicher Abschlag von 91,00 € auf 107,00 € gestiegen! Geleistete Zahlungen ges.: 1092,00 €  :shock:  Ich verstehe wirklich die Welt nicht mehr..  :(

Was ich festgestellt habe - ich habe also zwei versch.Verträge bei RWE Rhein-Ruhr:

- RWE Privat Classic
- RWE Wärmespeicherstrom nach Sondervertrag

Hier die Preisentwicklung von 2003 bis 2007:



RWE Privat Classic (alle Preise netto!)

2003:  11,96 ct/kWh -> 12,84 ct/kWh ->
2004:  13,24 ct/kWh ->
2005:  14,16 ct/kWh ->
2006:  14,81 ct/kWh ->
2007:  15,71 ct/kWh (!!!)


RWE Wärmespeicherstrom nach Sondervertrag (alle Preise netto!)

2003:  5,55 ct/kWh -> 6,14 ct/kWh ->
2004:  6,39 ct/kWh ->
2005:  6,95 ct/kWh ->
2006:  7,61 ct/kWh ->
2007:  8,43 ct/kWh (!!!)

Könnte ich mich bei den beiden Verträgen auf §315 Abs.3 Satz 2 BGB berufen ? Oder muss ich damit rechnen, dass mir der Wärmespeicherstromvertrag gekündigt wird ? Ich habe in der Vergangenheit nie irgendwelche Preiserhöhungen akzeptiert - auch keine Vertragsänderungen unterschrieben (weder bei RWE Privat Classic, noch bei dem RWE-Sondervertrag).

Ich spiele mit dem Gedanken, für die Jahre 2003-2007 eine eigene Gesamtrechnung aufzustellen (ähnlich wie der Hr.Claus Martin aus Bad Homburg: http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=708&file=dl_mg_1155817023.pdf ) - wäre es sinvoll ?

Offline Cremer

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RWE Rhein-Ruhr, Strom
« Antwort #5 am: 20. April 2007, 08:33:05 »
@fortunato.

auch bei dem Wärmespeicherstrom können Sie Widerspruch nach § 315 einlegen.

Beim Wärmestrom für Nachtspeicheranlagen als auch Wärmepumpenstrom gibt es noch keine anderen Anbieter als der örtliche Netzanbieter.

Lesen Sie mal genau Ihre Verträge bezgl. Preisanpassungsklauseln.
MFG
Gerd Cremer
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Offline fortunato

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RWE Rhein-Ruhr, Strom
« Antwort #6 am: 20. April 2007, 08:51:49 »
@Cremer.

Vielen Dank Cremer  :D  Damit ist mir auf jeden Fall geholfen. Eine Befürchtung habe ich aber.. dass mir der Anbieter (RWE) den Sondervertrag aus Rache kündigen wird. In diesem Fall (wenn ich die Nachtspeicher weiterhin nutzen würde) müsste ich den normalen Preis bezahlen (14,71 ct/kWh anstatt 8,43 ct/kWh /netto) lt. Privat Classic Tarif  :(

Offline Cremer

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RWE Rhein-Ruhr, Strom
« Antwort #7 am: 20. April 2007, 15:23:33 »
@fortunato

Lesen Sie auch hier mein Posting von soeben

Zweiter neuer Wärmespeichervetrag
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Gerd Cremer
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