@furtonato
Im Falle einseitiger Preisfestlegung muss der Stromversorger die Billigkeit seiner Bestimmung nachweisen.
Als Kunde kann man den angemessenen Preis nicht kennen, weil man die Kostenkalkulation nicht kennen kann.
Deshalb ist man als Kunde darauf beschränkt, sich bis zum Billigkeitsnachweis des Versorgers oder einer gerichtlichen Ersatzbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB auf die Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 zu berufen.
Mehr kann man als Tarifkunde nicht tun.
Es spricht insbesondere nichts dafür, dass die Preise aus 2004 seinerzeit oder jetzt angemessen wären.
Man muss aber tunlichst darauf achten, ob man nicht etwa Sondervertragskunde ist, d. h. Vertragsabschluss einen Preis vereinbart hatte, der dann weiter gilt - insbesondere wenn im Vertrag eine wirksame Preisänderungsklausel fehlt.
Bei solchen Stromlieferungsverträgen findet keine Billigkeitskontrolle statt.