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Autor Thema: BGH: Leistungsverhältnisse mit Vorbehalt der Billigkeit  (Gelesen 2744 mal)

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Offline RR-E-ft

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Entgelte für die Leistungsinanspruchnahme können durch den Leistungserbringer  in dessen AGB einseitig bestimmt werden.

Diese einseitig bestimmten Entgelte sind jedoch nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen. Das gilt auch dann, wenn eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erteilt wurde.

Nicht anders sollte es sich bei Strom- und Gastarifpreisen verhalten:

http://www.recht.com/documents/BGHR%20Zivilsachen/LuftVG_2F27d_2F4_2FFlugsicherungskosten_1.asp

Über die Frage der Billigkeit kann ein Grundurteil ergehen, so dass eine entsprechende Klage nicht gegenüber einer Leistungsklage (ob in Form einer Zahlungsklage oder einer Rückforderungslage) subsidiär ist:

http://www.recht.com/documents/BGH-DAT%20Zivilsachen/III%20ZR%2027_2F96.asp


Auch dabei war die Billigkeitskontrolle an keinerlei Monopolstellung oder Angewiesenheitslage geknüpft.

(Das Flugzeug hätte sicher auch woanders landen können).

§ 315 BGB findet auf einseitig bestimmte Entgelte direkte Anwendung.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit trifft denjenigen, der die Bestimmung einseitig getroffen hat.

Diese Rechtsprechung wurde immer wieder aktuell bestätigt:

http://www.pontepress.de/pdf/200602U6.pdf

http://www.pontepress.de/pdf/200602U2.pdf

http://www.pontepress.de/pdf/200504U3.pdf

http://www.pontepress.de/pdf/5_BGH_U_v_30_4_2003.pdf


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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