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Autor Thema: Rückforderung Verbrauchsabrechnung  (Gelesen 4514 mal)

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Offline mtkom

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Rückforderung Verbrauchsabrechnung
« am: 14. Oktober 2006, 16:59:56 »
Hallo zusammen,

ich benötige mal Eure Hilfe.

Gegen die Jahresrechnung von E.ON Avacon (Strom & Gas) ist von mir Widerspruch eingelegt worden, mit der gleichzeitigen Begrenzung der Zahlungen.
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Da Ihre Energiepreisforderung wegen des von mir erhobenen Unbilligkeitseinwands bis auf weiteres nicht in der von Ihnen geforderten Höhe fällig wird, gilt dies insbesondere für den darin enthaltenen Erhöhungsbetrag.

Andererseits ist mir bewußt, dass ich für die bezogene Energie einen angemessenen Preis bezahlen muss. Bis dieser feststeht, zahle ich unter Vorbehalt folgenden Betrag:

- Ihre Nachforderung für den o.g. Zeitraum
  auf der Grundlage der Leistungspreis Anhebungen gemäß Rechnung                185,99 €


- meinem als nach dem bisherigen Kenntnisstand
  als angemessen ermittelte Preisermittlung (siehe Beiblatt)                                  1.908,18 €



  abzüglich darauf geleistete Abschlagszahlungen von                                           2112,00  €

ergibt den Betrag:                                      203,82 €

Zum Ausgleich des Guthabens wurde von mir die Lastschrift in Höhe von € 185,99 zurückgebucht. Gem. Beiblatt ergibt sich für mich eine neue momatliche Abschlagszahlung in Höhe von € 173,47. Ich beschränke hiermit die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung auf den Betrag von € 180,00. Sollten Sie aus organisatorischen Gründen hierzu nicht in der Lage sein, kündige ich die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung und gehe zur Zahlweise per Dauerauftrag über.
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Heute erhielt ich ein Schreiben von E.ON in dem Sie mir mitteilen, das die vorgelegte Lastschrift (€ 185,99) wegen Widerspruchs nicht eingelöst worden ist und das ich den Betrag & Rückläuferkosten in Höhe von € 4,00 bis zum 18.10.06 zu überweisen habe.  Weiterhin schreiben sie, das die von mir angegebene Bankverbindung nicht mehr für den Einzug ihrer Forderungen, sondern nur noch für Erstattung evtl. Guthaben nutzen werden. Ich werde aufgefordert schnellstmöglich eine Bankverbindung mitzuteilen und die Ermächtigung zum Lastschriftverfahren zu geben, da dies eine der Voraussetzungen für den geschlossenen Vertrag ist.

Das Lastschriftverfahren wurde von mir ja nicht gekündigt, sondern nur in der Höhe begrenzt. Die Abschlagszahlung für diesen Monat wurde auch wieder in voller Höhe abgebucht, von mir zurückgeholt und der in dem Widerspruchsschreiben angegebene Betrag überwiesen. Wie ist Eurer Meinung nach nun am besten zu verfahren?

Danke

Jürgen

Offline RH

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Rückforderung Verbrauchsabrechnung
« Antwort #1 am: 14. Oktober 2006, 19:12:52 »
Hallo Jürgen,

Sie bzw. die E.ON Avacon AG schrieb:

"Heute erhielt ich ein Schreiben von E.ON in dem Sie mir mitteilen, das die vorgelegte Lastschrift (€ 185,99) wegen Widerspruchs nicht eingelöst worden ist und das ich den Betrag & Rückläuferkosten in Höhe von € 4,00 bis zum 18.10.06 zu überweisen habe."

Gds. kann jede Lastschrift (LS) innerhalb von 6 Wochen rückgängig gemacht werden. Da hilft auch kein Widerspruch des Einziehenden (in Ihrem Fall die Avacon). Die Avacon kann eine Rückabwicklung in diesem Zeitraum nicht verhindern. Wie Sie dem Schreiben entnehmen können, werden Sie ja auch aufgefordert den Betrag nebst Rückläuferkosten innerhalb kürzester Zeit zu überweisen. Ein Blick auf den nächsten Kontoauszug dürfte Ihnen Klarheit verschaffen. Gds. kann ich Ihnen empfehlen, solange als möglich beim LS-Verfahren als Zahlungsart zu bleiben. Dies birgt mehr Vorteile (Sicherheit) für Sie. Die Avacon AG profitiert von dem LS-Verfahren indem sie schneller und besser den Zahlungsverkehr überwachen kann. Also auch dort liegt ein berechtigtes Interesse vor, dass Verfahren beizubehalten.

Solange Sie die vollständige Gaspreiskalkulation nicht erhalten haben, bleiben Sie am besten bei Ihrem gekürzten Betrag. Mag sein, dass Sie Mahnschreiben etc. erhalten. Bisher hat die Avacon noch in keinem Fall geklagt. Bislang ist auch nicht davon auszugehen. Ansonsten empfehle ich Ihnen die Korrespondenz nicht mehr über die Juristischen Dienste der E.ON Avacon AG zu führen, sondern die Geschäftsleitung respektive den (neuen) Vorstandsvorsitzenden in die Angelegenheit zu involvieren. Im Falle erpresserische Vorgehensweisen der E.ON Avacon AG hat dies den Vorteil, dass dieser für das Vorgehen Kraft seiner Vorgaben im Unternehmen für die Durchsetzung von Prozessabläufen die Verantwortung trägt. Somit haftet er ggf. auch persönlich. Im Falle des Einschreitens der Staatsanwaltschaft kann man davon ausgehen, dass dann sehr genau untersucht wird. Im Falle eines Anfangsverdachts von Unregelmäßigkeiten empfehle ich diese zu sammeln und dann an die zuständige Staatsanwaltschaft in Braunschweig zu übergeben. Aus vielen geschilderten Beiträgen, Sachverhalten in diesem Forum ergeben sich Ansatzpunkte für Unregelmäßigkeiten. Überlassen Sie Ihre Verdachtsmomente der Staatsanwaltschaft. Diese hat im Gegensatz zu uns Verbrauchern Machtbefugnisse zu sämtlichen Unterlagen und Vorgängen. Übrigens fürchtet kein Unternehmen mehr als Untersuchungen durch die Staatsanwaltschaft und dieses dann auch noch in den Medien zu lesen. Kommt dies öfter vor, hat selbst die E.ON AG in Düsseldorf zu befürchten, dass ihr Ruf darunter leidet und u.U. Bonitäten oder Ratings zurück gestuft werden.

Lassen Sie sich nicht einschüchtern! Sie haben vielmehr Macht, als Sie denken. Seit mehr als einem Jahr erhalte ich Schreiben jeglicher Couleur. Die E.ON Avacon AG bedient sich einer extrem guten Maschinerie mit entsprechender Strategie. Sie werden provoziert und Ihrem Verhalten entsprechend klassifiziert. Dannach wird die weitere Vorgehensweise festgelegt. Bei mir ist die Angelegenheit vollständig in den Vorstand und Aufsichtsrat eskaliert. Und plötzlich wird es ganz ruhig aus Helmstedt! Dort liegt nämlich die Verantwortung und die Herren des Managements wissen ganz genau, was Ermittlungen bedeuten oder auf dem Spiel stehen kann.

Ansonsten empfiehlt sich das Übliche. Landeskartellamt, Bundeskartellamt/-netzagentur und Energiebehörde informieren.  Jeder aktenkundige Vorgang trägt im Falle von Ermittlungen oder der Einleitung von Sanktionen gegen den Energieversorger zu einem besseren Gesamtbild bei und beschleunigt dementsprechend Verfahren.

Nochmal zurück zu Ihrem Fall:
Bieten Sie der Avacon weiterhin den Zahlungsverkehr per LS-Verfahren an. Achten Sie darauf, dass die Deckungshöhe nicht überschritten wird. Bei mir hatte sich die Avacon nämlich freizügig selbst bedient. Und wenn sich jemand aus meinem Konto fortgesetzt bedient, ohne meine Zustimmung dafür erhalten zu haben, fällt die unter den Tatbestand des Diebstahls. Und dies hat selbstverständlich Konsequenzen!

Grüße
RH

Offline Christian Guhl

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Rückforderung Verbrauchsabrechnung
« Antwort #2 am: 14. Oktober 2006, 19:38:46 »
Den letzten Satz hätte man sich verkneifen können : ...sollten Sie aus organisatorischen Gründen...kündige ich die Einzugsermächtigung.
Avacon sagt jetzt : Wir sind aus organisatorischen Gründen nicht in der Lage.
Also hat er die Einzugsermächtigung gekündigt.
Ich würde jetzt eine neue Einzugsermächtigung erteilen, begrenzt auf den Betrag von 180,-€. Voraussetzung für den Vertrag ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung.Von der Höhe steht nirgendwo etwas. Und kein Mensch kann erwarten, daß er unbegrenzten Zugriff auf fremde Konten erhält.
Natürlich wird Avacon diese Einzugsermächtigung nicht anerkennen, aber jetzt ist es ganz allein ihre eigene Schuld und Sie können per Dauerauftrag
zahlen.Vergessen Sie nicht den Verwendungszweck : "Zweckgebunden
für Abschlag lfd.Monat, Vertr.Kto.Nr.xxxx"

Offline mtkom

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Rückforderung Verbrauchsabrechnung
« Antwort #3 am: 14. Oktober 2006, 20:03:31 »
Die Frage aber, die sich mir stellt, war es von mir voreilig den meiner Meinung nach überzahlten Betrag der Jahresrechnung zurückzubuchen, oder hätte ich Avacon auffordern müssen mir diesen zu überweisen und eine angemessene Frist zu setzen. Ich will mich jetzt auch nicht falsch verhalten.

Grüsse

Jürgen

Offline Kampfzwerg

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Rückforderung Verbrauchsabrechnung
« Antwort #4 am: 14. Oktober 2006, 20:06:53 »
Hallo Jürgen,

Sie sehen die Sache schon richtig.
Eine Beschränkung der Einzugsermächtigung ist keine Kündigung, daher sind auch die 4,- Gebühren nicht fällig.
Fragen Sie ihn doch einmal nach der Rechtsgrundlage.
Abbuchungen über die von Ihnen beschränkte Höhe der EM hinaus sind rechtswidrig!!!
Eine neue Bankverbindung zum Zwecke der EM  der vom Versorger geforderten Beträge soll wohl ein Witz sein!?
Die Ermächtigung liegt doch vor. Aber eben nur begrenzt! Und das ist Ihr gutes Recht.

Schauen Sie mal unter Suchfunktion "Lastschrift* Einzugsermächtigung*"

Mein Versorger war zwar nicht ganz so dreist, dennoch zahle ich selbstständig per Überweisung und nicht per Dauerauftrag oder EM.
Ohne Extra-Gebühren, obwohl die EM eigentlich Vertragsbestandteil ist, sprich er mich mit Sondergebühren belasten könnte.

" Organisatorische Gründe" des Versorgers sind sein Problem und können nicht zu Ihren Lasten gehen!!!

Zitat
Die Frage aber, die sich mir stellt, war es von mir voreilig den meiner Meinung nach überzahlten Betrag der Jahresrechnung zurückzubuchen, oder hätte ich Avacon auffordern müssen mir diesen zu überweisen und eine angemessene Frist zu setzen. Ich will mich jetzt auch nicht falsch verhalten.


Einer entsprechenden Aufforderung wäre Avacon nicht nachgekommen, da die ihre Forderung/Preise zugrundelegen.
Sie haben Widerspruch eingelegt, die EM beschränkt und danach konsequent und korrekt gehandelt.
Nicht korrekt waren die Abbuchungen der Avacon nach Beschränkung der EM!

 

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