@H.M.
in den AVB\'s § 28 Abs. 3 ist der Münzzähler erwähnt.
Eingebaut werden kann er nur gemäß § 28 Abs 1:
wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, daß der Kunde seinen Zahlungsverpflichtugnen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt
Dies liegt hier nicht vor. Der § 315 BGB ist vorangig vor dieser Verordnung.
Ferner zahlen Sie ja, nur nicht den gesamten Betrag.
Sollte trotzdem schriftlich so etwas angekündigt werden, kann man immernoch Hausverbot erteilen.