Grundversorger ist zukünftig, wer die meisten Kunden in einem Netzgebiet versorgt. Derzeit sind das die Vertriebssparten der Netzbetreiber.
Die Grundversorgertarife richten sich wie die Allgeminen Tarife nach der Tarifgenehmigung gem. § 12 BTOElt, d. h. nach der Kosten- und Erlöslage bei elektrizitätsirtschaftlich-rationeller Betriebsführung.
Ein Stadtwerk kauft den Strom in der Regel nicht an der Börse, sondern bei einem Vorlieferanten oder ist über den Erwerb einer \"Kraftwerksscheibe\" an der Stromproduktion beteiligt.
Deshalb ist auch niemand etwa verpflichtet, seine Preise nch den Börsenpreisen auszurichten.
Es geht immer um die unternehmensindividuellen Kosten des EVU.
Auch kann sich kein Versorger einfach aus seiner gesetzlichen Versorgungspflicht stehlen.
Da haben wohl einige einiges gründlich missverstanden.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt