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Autor Thema: Preisdifferenz Bedingungen/Begrüßungsdchreiben  (Gelesen 9091 mal)

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Offline Schwalmtaler

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Preisdifferenz Bedingungen/Begrüßungsdchreiben
« am: 04. November 2008, 15:17:55 »
Hallo zusammen,

bei meinem Nachbarn (Sondervertragskunde) steht in den Vertragsbedingungen ein anderer Preis als im Begrüßungsschreiben.

Welcher gilt nun? Ich dendiere zum Bedingungspreis. Wie ist denn die Meinung der Rechtsgelehrten?

bin für jede Meinung dankbar

Offline bjo

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Preisdifferenz Bedingungen/Begrüßungsdchreiben
« Antwort #1 am: 04. November 2008, 18:06:31 »
Hallo,
Vertrag ist Vertrag d. h. dieser Preis gilt!
Wenn der Sondervertrag keine gültige Preisklausel hat, widersprechen
Abschläge kürzen, eigene Jahresrechnung stellen!

Offline Tojas

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Preisdifferenz Bedingungen/Begrüßungsdchreiben
« Antwort #2 am: 04. November 2008, 21:40:00 »
Hallo, habe mit schreiben vom 23.10.2008, nun nach mehrjähriger Verweigerung von Gaspreiserhöhungen, die Androhung der gerichtlichen Verfügung bekommen. Meine Anwältin für meine Interessen war über nun 2 Jahre Frau Rechtsanwältin Leonora Holling. Ich habe Ihr das 2-seitige Schreiben zukommen lassen. Neben Argumenten hatte Sie mir nun zu verstehen gegeben ich zitiere\" Allerdings ist nicht auszuschließen, dass die EVS nunmehr, wie dies auch viele andere Versorger tun, Ihnen gegenüber die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen versucht. Inwieweit Sie ein entsprechendes Prozessrisiko eingehen wollen, müssen Sie selbstverständlich selbst beurteilen. (und jetzt kommts) Allerdings weise ich der guten Ordnung halber darauf hin, dass ich persönlich derzeit keine neuen gerichtlichen Verfahren übernehmen kann, da hier aufgrund des erheblichen Arbeitsanfalles die Übernahme weiterer gerichtlicher Verfahren leider nicht möglich ist. Gegebenenfalls könnte Ihnen aber über den Bund der Energieverbraucher ein geeigneter Anwalt vermittelt werden\" und Ende des Zitates.
Leider hat unser Bund wohl zu wenig Anwälte, die unsere Interessen gerichtlich wahrnehmen können.
Wer hilft uns denn nun???? Wahrscheinlich keiner. Erst werden wir ermutigt, uns zu wehren, dann einfach fallen gelassen.
Was kann ich nun noch tun?
viele Grüße
Tojas

Offline Schwalmtaler

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Preisdifferenz Bedingungen/Begrüßungsdchreiben
« Antwort #3 am: 05. November 2008, 08:17:53 »
@ bjo

Ist alles schon erledigt. Danke für deine Bestätigung!

@ Tojas

auch EVS Kunde, wie ich sehe. Habe dieses Schreiben schon Ende 09 Anfang 10 erhalten. Meine Zahlungsfrist lief am 31.10.08 ab. Mal sehen, ob sie wirklich den Gang vor´s Gericht wagen.

Melde mich bei mal gleich mal per pn!!!

HRSchmid

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Preisdifferenz Bedingungen/Begrüßungsdchreiben
« Antwort #4 am: 26. November 2008, 10:37:19 »
Hallo zusammen,

bin seit 1993 EVS Kunde und seit 2004 wende ich Unbilligkeit gegen die Preiserhöhungen ein. Gestern erhilet ich ein Schreiben der EVS mit dem Verweis auf ein Gerichtsurteil des LG Düsseldorf vom 04.07.2008 AZ 34O207/07 in dem den Niderrheinscihen Gas- und Wasserwerken GmbH (NGW) und Mutter der EVS becheinigt wird, dass die Preiserhöhungen zum 1.10.04, 1.1.05, 1.10.05 und 1.1.06 billig im Sinne § 315 BGB und damit wirksam sind. Mit Hinweis auf das Gerichtsurteil und eine \"Beurteilung der Angemessenheit der Gasverkaufspreise\" der \"Wirtschftsprüfung\" Infoplan bin ich aufgefordert worden, die bis jetzt aufgelaufenen Forderungen sofort zu begleichen.

Ich habe bisher noch keine rechtsanwaltliche Unterstützung und befürchte, wenn ich die Info von Tojas beachte, dass es auch evtl. schwierig sein wird einen zu finden.

Gibt es hier im Netz

1. Info zu dem Urteil des LG Düsseldorf
2. Tips wie ich auf das Schreiben der EVS reagieren soll
3. Hinweise zu einem Rechtsanwalt den ich in Anspruch nehmen könnte

Viele Grüße
HRS

Offline Schwalmtaler

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Preisdifferenz Bedingungen/Begrüßungsdchreiben
« Antwort #5 am: 02. Dezember 2008, 08:14:01 »
@HRS

Schauen Sie sich bitte die Urteilssammlung an, dort sollte es auch zu diesem Urteil einen Kommentar geben.

Reagieren würde ich gar nicht, denn das Urteil gilt nicht für Sie!
Sind sie Tarif- oder Sondervertragskunde?

Kenne Ihren Wohnort garnicht, sind sie sicher, das ihr Versorger die Erdgasversorgung Schwalmtal (EVS) ist?

HRSchmid

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Preisdifferenz Bedingungen/Begrüßungsdchreiben
« Antwort #6 am: 12. Dezember 2008, 08:57:15 »
Hallo Schwalmtaler,

bin im Juli umgezogen deshalb die nicht zu Schwalmtal passende Adresse. Habe mich auch im Forum bzw. in den Kommentaren schlau gemacht.
Gestern habe ich übrigens im Radio gehört, dass Gelsenwasser gerichtliche Mahnbescheide verschickt. Da die EVS auch zu Gelsenwasser gehört, gehe ich davon aus, dass die EVS Gasrebellen demnächst Post bekommen werden.  Nach den bisherigen Kommentaren heißt das widersprechen und ggf. einen RA aufsuchen. Scheint mir aber im Moment gar nicht so einfach zu sein einen zu finden. Mal sehen, was die nächsten Tage bringen.
Übrigens bin ich Tarifkunde.

HRS

Offline ESG-Rebell

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Preisdifferenz Bedingungen/Begrüßungsdchreiben
« Antwort #7 am: 12. Dezember 2008, 10:23:41 »
Zitat
Original von Tojas
Leider hat unser Bund wohl zu wenig Anwälte, die unsere Interessen gerichtlich wahrnehmen können.
Erst werden wir ermutigt, uns zu wehren, dann einfach fallen gelassen.
Diese Aussage finde ich etwas unfair.
Der Widerstand gegen die Versorger entspricht eher dem Kampf David gegen Goliath. Manche Versorger können locker mehr Geld und Personal einsetzen als der ganze BdE. Den Verbraucheranwälten stehen hochbezahlte Anwälte in Festanstellung oder spezialisierte Sozietäten mit entsprechenden Honorarvereinbarungen gegenüber.

Herr Fricke ist doch extra durch die VZen getingelt und hat dort Seminare für Anwälte abgehalten.
Wenn jetzt eine zunehmende Zahl von Versorgern tatsächlich gerichtlich gegen die Verbraucher vorgehen, dann ertrinken die gut instruierten Anwälte dennoch in Arbeit.

Da muss ich doch mal eine Lanze für den BdE brechen!

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline Tojas

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Preisdifferenz Bedingungen/Begrüßungsdchreiben
« Antwort #8 am: 30. Dezember 2008, 19:52:44 »
Hallo ESG-Rebell,
dann sollte doch auch der Bund hier im Forum versuchen, gleichgelagerte Prozesse zu bündeln und eine Sammelverteidigung organisieren, wenn dies denn möglich ist. Aber ich denke schon. Woran soll es denn liegen?
Gruß Tojas

Offline userD0010

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Preisdifferenz Bedingungen/Begrüßungsdchreiben
« Antwort #9 am: 31. Dezember 2008, 11:24:35 »
Es gibt doch offensichtlich in dem jeweiligen Beritt eines EVU genügend von MB Betroffene, die sich ggf. zusammentun könnten und gemeinsam einen Anwalt beauftragen. Es ist doch wohl allseits bekannt, dass ein RA sich -verständlicher Weise auch aus wirtschaftlichen Gründen- ungern mit einem einzelnen Vorgang mit einem Streitwert von etwa 500,00 Euro auseinander setzen möchte.
Tun sich aber mehrere Betroffene zusammen und beauftragen gemeinsam einen Anwalt gegen  e i n   EVU, dann sieht der Sachverhalt schon etwas anders aus, auch vom Streitwert her.
Und diesem Anwalt kann man dann ja ggf. aus Sicht des Forums weitere Hinweise geben.
Die derzeit vom BdEV empfohlenen Anwälte werden sicherlich gerade in Zeiten des Säbelrasselns der EVU überlaufen sein und deshalb schon fairerweise keine zusätzlichen Mandaten übernehmen wollen, weil sie diesen nicht die erforderliche Aufmerksamkeit schenken können.
Da hielte ich also einen Aufruf zum Zusammentun einzelner Betroffener eines EVU zur erfolgreicher und zielführender.

 

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