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Autor Thema: Muß man einen Widerspruch erneuern ?  (Gelesen 10596 mal)

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Offline Mecki

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Muß man einen Widerspruch erneuern ?
« am: 30. Dezember 2005, 19:48:53 »
Hallo Zusammen,
vor einigen Monaten habe ich bei meinem Gasversorger Widerspruch eingelegt - nun flattert mir gestern eine weitere Preiserhöhung in Haus.
Muß ich jetzt nochmals widersprechen - oder gilt der 1. Widerspruch.
Vorab allen Danke für Antworten und einen guten Rutsch in neue Jahr wünscht Chris Feilen

Offline rlc

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Muß man einen Widerspruch erneuern ?
« Antwort #1 am: 30. Dezember 2005, 22:35:37 »
Jeder zusätzlichen Preiserhöhung erneut widersprechen. Es schadet nicht, die vorherigen Erhöhungen ebenfalls wiederholend aufzuführen.

Offline Cremer

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Muß man einen Widerspruch erneuern ?
« Antwort #2 am: 31. Dezember 2005, 15:57:36 »
@Mecki,

immer schon \"gebetsmühlenhaft\" alles widerholen mit Musterbriefen und auf die vorhergehenden Wiodersprüchen verweisen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline lex

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Muß man einen Widerspruch erneuern ?
« Antwort #3 am: 03. Januar 2006, 17:44:46 »
@Cremer, rlc,

bereits Anfang letzten Jahres (07.01.2005) habe ich Widerspruch eingelegt.
Mittlerweile gab es zwei weitere Preiserhöhungen (01.10.2005 und 01.01.2006).

Nun lese ich hier, das jede neue Preiserhöhung auch widersprochen werden muß, was ich nicht ganz nachvollziehen kann, da ja für den ersten Widersprich eigentlich noch keine Entscheidung nach §315 vorhanden ist ?!

:?: Habe ich damit sozusagen einen \"rechtzeitigen\" Einspruch verpaßt, und eine Kürzung der folgenden Abrechnung ist nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich ?!
Meine Abschlagszahlung bezahle ich per Dauerauftrag. Der Gasversorger
hat den von mir kalkulierten Abschlag akzeptiert, weist aber auf hohe
Nachzahlungen hin.

Die erste Abrechnung (Nov 2005) habe ich bereits nach den hier zu findenen Regeln (§315) \"angepaßt\" und meinem Gasversorger ein entsprechendes Schreiben zukommen lassen.

Ein Anwortschreiben vom Gasversorger auf den hier zu findenen Musterbrief \"Gaspreise kürzen ...\"  beinhaltete u.a. nach einer kurzen Zusammenfassung dieses Schreibens:
\"... Dem möchten wir an dieser Stelle widersprechen und den Sachverhalt wie folgt richtig stellen:
..., dass wir aufgrund deutlich gestiegender Beschaffungskosten unserer Ersgaspreise ab dem 1. Januar 2005 eröhen müssen. Der Grund für die Erhöhung der Erdgaspreise ist der starke Anstieg der Ölpreise.
... Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen unsere Kalkulationen für die Erdgaspreisfeststellungen nicht zur Verfügung stellen können. ...\"

In einem Antwortschreiben des Gasversorgers auf das von mir zugesendete \"Anpassungsschreiben\" (siehe oben) beinhaltete u.a.:
\"... mit den bisherigen Schreiben erläuterten wir Ihnen ausführlich die Gründe für die Anpassung der Erdgaspreise. Wir möchten nochmals festhalten, dass von einer ungerechtfertigten Gestaltung unserer Erdgaspreise keine Rede sein kann. ... Insoferen halten wir unsere Forderung über den gesamten Rechnungsbetrag aus der Jahresrechnung 2005 aufrecht. ...\"
Ferner wird von einer Überprüfung durch das Landeskartellamt NRW geschrieben und mit Mahnverfahren und Klage \"gedroht\".

Abgesehen davon, das ich nur ein \"Erläuterungsschreiben\"  -- Warum Anpassung der Gaspreise -- vom Gasversorger bekommen habe, habe ich zunächst nicht mehr reagiert, weil Mahnungen bzw. Mahngebühren nach dem Musterbriefinhalt unzulässig sind ?!

:?: In wieweit brauche ich nicht auf Schreiben des Gasversorgers mit Antwortschreiben reagieren ?!
Mittlerweile habe ich breits eine \"noch kostenlose\" Mahnung über den angepassten Rechnungsbetrag erhalten.

Ich hoffe meine Darstellung/Fragen sind nicht zu lang oder undurchsichtig.

Über schnelle Hilfe/Antwort würde ich mich freuen.

Alex

Offline RR-E-ft

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Muß man einen Widerspruch erneuern ?
« Antwort #4 am: 03. Januar 2006, 17:51:20 »
@lex


Sie sollten vorsorglich gegen jede weitere Preiserhöhung wieder Einspruch einlegen. Das geht auch rückwirkend.

Immerhin stellt sich die Frage der Billigkeit bei jeder einzelnen Preiserhöhung vollkommen neu.

Es gilt der Grundsatz des Vertragsprinzips.

Zudem ist das Äquivalenzverhältnis im einzelnen Vertragsverhältnis zu wahren:

Preisanpassungsklauseln, die es dem Verwender ermöglichen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben, und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen, sind nach §§ 307, 315 BGB unzulässig und unwirksam (vgl. BGHZ 93, 252, 255 f, BGH, Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 38/05, S. 7 UA, m.w.N.).

Eine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle von EVU einseitig bestimmter Entgelte ist selbst durch eine behördliche Tarifgenehmigung nicht ausgeschlossen, da sich deren Wirkung ausschließlich auf das Verhältnis des Genehmigungsempfängers zur Behörde beschränkt (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183, 185; BGH NJW 1992, 171; BVerwGE 95, 133 = NVwZ 1994, 999; BGH NJW 1998, 3188, (3192); BGH NJW 2003, 1449; BGH NJW 2003, 3131 f.; BGH NJW 2005, 2919 ff.; BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04, S. 11 UA, Textziffer 19, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Dabei ist es regelmäßig ohne Belang, ob die Preise bei Vertragsschluss vom EVU vorgegeben wurden oder hinterher von diesem einseitig neu bestimmt werden können. Es wäre eine künstliche Aufspaltung der äußerlichen und innerlichen Preisvereinbarung und führte zu Zufallsergebnissen, wollte man einen vereinbarten Anfangspreis von einseitig bestimmten Folgepreisen unterscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2005, KZR 36/04, S. 7 UA).


Auf eine Monopolstellung kommt es demnach nicht an, sondern nur darauf, dass eine Seite die Preise immer einseitig bestimmt.

Bis zum Billigkeitsnachweis brauchen Sie nichts zugestehen.

Zahlen Sie die alten Preise weiter und weisen Sie daraufhin, dass Sie bis zum Billigkeitsnachweis zu weitergehenden Zahlungen nicht verpflichtet sind ( BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04).



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline lex

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Muß man einen Widerspruch erneuern ?
« Antwort #5 am: 04. Januar 2006, 20:39:01 »
Vielen Dank Herr Fricke,

werde umgehend mit einem Antwortschreiben beginnen.

Habe bei weiterer Suche im Forum einen Mitstreiter ausfindig gemacht, der ebenfalls von NGW \"abhängig\" ist (Kampfzwerg) und seinen kompletten Schrittverkehr im Forum hinterlegt hat :D

Alex

 

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