aus meiner Sicht:
Falls dem Messdienstunternehmen keine Fehler in der Bewertung und in der Programmierung unterlaufen sind, ist die ordnungsgemäße Funktion der Erfassungsgeräte zunächst mal nicht zu beanstanden. (man kann die Kosten ggf. noch höher treiben, indem man die Geräte vom Hersteller auf einem Prüfstand überprüfen lässt)
Falls dem Messdienstunternehmen weiterhin auch keine Fehler bei der Ablesung der Erfassungsgeräte und bei der Abrechnung unterlaufen sind, und auch die vom Vermieter übermittelten umzulegenden Kosten korrekt übernommen wurden, ist auch die Abrechnung der Höhe und der Richtigkeit nach, nicht zu beanstanden.
Man kann dann davon ausgehen, dass die erfassten und abgerechneten Verbräuche in dieser Wohnung so angefallen sind.
Ob nun weitergehende Umstände dennoch einen Rückzahlungsanspruch oder einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Vermieter begründen, ist dabei ggf. noch offen.
Denkbar wären z.B. Umstände, die den Heizwärmebedarf der Wohnung erhöhen (z.B. undichte Fenster) und deren Beseitigung im Verantwortungsbereich des Vermieters liegen.
In diesem Fall ist das jedoch nicht so einfach:
Der Heizungsinstallateur tauschte die Thermostatköpfe aus, weil sie die Ventile angeblich nicht richtig schlossen. (Die Situationen, die der "Sachverständige" skizziert hat, gehen übrigens von der gegenteiligen Situation aus, er spricht davon, dass die Heizkörperventile zu stark gedrosselt waren.)
Hier wurde allerdings auch gesagt, dass während eines 16-Tägigen Urlaubs ein Heizkörper auf das "Mond-Symbol" zurückgedreht wurde. Bei den Heizkörperventilen, die mir bekannt sind bedeutet dies "Nachtabsenkung", zwischen Stufe 1 und Stufe 2, d.h. noch nicht mal ganz zugedreht. Dennoch hat das Ventil soweit geschlossen, das der Heizkostenverteiler in diesem Zeitraum nur 1 Einheit erfasst hat. => Aus meiner Sicht ist dieses Thermostatventil absolut in Ordnung.
Wie auch immer, "nicht ganz schließende" Heizkörperventile führen ersteinmal nur dazu, dass der Heizkörper den Raum etwas über die eingestellte Temperatur erwärmt. Über zu warme Räume wurde aber bisher nicht berichtet, sondern nur, dass nur wenig geheizt wurde (und selbst wenn die Räume zu warm wären, müsste man sich die Frage stellen lassen, weshalb man dann nicht einfach ein wenig weiter zugedreht hat).
Anders als bei undichten Fenstern, ist hier die Wärme ja an die Wohnung abgegeben worden. Ich bezweifle, dass hier für die Wintermonate ein monetärer Nachteil bewiesen werden kann.
Nur falls die Thermostatventile auch in den Sommermonaten in Geschlossenstellung noch eine Erwärmung des Heizkörpers zuließen, und man dies durch einen Sachverständigen nachweisen könnte (die alten Thermostatköpfe aufheben), könnte man hier ggf. eine Rückforderung begründen.
(Nach alldem, was ich jedoch gelesen habe, sehe ich da keine Chance)
Seit geraumer Zeit wird in neueren Objekten 70:30 angewendet.
Es ist schon nachvollziehbar, dass Mieter, die eher einen hohen Verbrauch haben, sich gerne eine 50:50-Abrechnung wünschen. Bei einem Single, der ggf. eher selten zu Hause ist, ist jedoch das Gegenteil der Fall...
Es lebe die gute alte Gasetagenheizung, da wird dann zu 100% Verbrauchsabhängig abgerechnet.