Hallo @Underdog,
leider ist es vielfach so, dass Energieversorger auf allen möglichen (und nicht immer rechtmäßigen) Wegen schadlos halten wollen.
In Ihrem Fall halte ich zunächst die (Wieder-)Anmeldung durch Ihren Mieter aus Sicht des Energieanbieters für zulässig. Grundsätzlich sind insbesondere beim Strom beide Varianten (Anmeldung durch Mieter oder Anmeldung durch Eigentümer) möglich und von beiden wird vielfach Gebrauch gemacht. Es ist für den Anbieter nicht ersichtlich, welche (vertragliche ?) Vereinbarung Sie mit Ihrem Mieter getroffen haben. Zudem würde Ihnen der Verbrauch an der Abnahmestelle "1. OG", der ja augenscheinlich stattgefunden hat (wobei mir die Verbrauchskosten von 4.300,- EUR in angeblich einem Jahr mehr als unverständlich sind), eh auf die Füße fallen, auch wenn keine Anmeldung stattgefunden hätte, da durch Stromentnahme ein durch konkludentes Handeln geschlossener Vertrag (wie man das so schön nennt) entsteht, für den im Zweifelsfall zu 99% Sie als Eigentümer gerade stehen müssten.
Insofern ist die derzeitige Variante für Sie wohl günstiger, da Vertragspartner wohl Ihr Mieter ist.
Und nun kommen wir zu Ihrer weiteren Frage der Ummeldung des Anschlusses auf Ihre Schwester. In jedem Fall hat Ihre Schwester als Mieterin der Wohnung ein Anrecht darauf, dass der Anschluß freigegeben und auf einen anderen Versorger umgemeldet wird. (siehe auch hier vorletzter Punkt der Aufzählung
Anbieterwechsel trotz Energieschulden , wo selbst bei gleichem Nutzer ein solcher Wechsel als zulässig erachtet wird). Der Energieversorger braucht allerdings MÖGLICHERWEISE keinen Wechsel der Anschlusses in seinem eigenen Haus zuzulassen. Möglicherweise deshalb, weil sich hier die Frage der Art des Vertrages stellen könnte: Im Sondervertrag hat der Anbieter eine freie Wahl, welchen Kundeantrag er annimmt und welchen nicht, in der sogenannten Grundversorgung besteht ein Recht auf Energieversorgung. Aus meiner Sicht würde ich dieses auch für die Grundversorgung bei Ihrer Schwester sehen, aber das müsste im Zweifelsfall ein RA beurteilen. Zu einem anderen Anbieter besteht aber in jedem Fall ein Wechselrecht.
Fraglich könnte noch, falls es sich um einen Sondervertrag handelt, eine mögliche Kündigungsfrist sein. Da bisher hier aber von einer solchen als Hinderungsgrund keine Rede war, muss man das derzeit auch nicht thematisieren.
Der Energieversorger hat kein Recht darauf, von Ihnen irgend etwas als Vorleistung für diesen Anschlußwechsel zu einem anderen Anbieter zu verlangen. Weder das Sie die Außenstände Ihres Mieters begleichen (schließlich waren anscheinend auch nicht Sie Vertragspartner), und schon gar nicht, dass der Schuldner aus dem Einzugsbereich der betroffenen Wohnung entfernt wird. Da schießen die Herrschaften deutlich über das zulässige Ziel hinaus.
ABER, und jetzt kommt das für Sie betrübliche: Diese ganzen Rechte auf dem Papier nützen Ihnen gar nichts, wenn Sie sie nicht durchsetzen können. Wenn ihr Energieversorger also auf IHRE Ansprache nicht reagiert, bleiben nur zwei Wege: Entweder klein beigeben oder sich Hilfe holen. Bei letzterem hilft die hier gegebene Argumentation zwar vielleicht insofern, als Sie sich in Ihrem Recht bestärkt sehen, aber wenn der Versorger weiterhin hart bleibt, kommen Sie alleine dort nicht weiter. Erst die Einschaltung eines Anwalts erzeugt dort mehr Druck und zeigt, dass Sie sich nicht "veräppeln" lassen und führt möglicherweise zum Einlenken. Aber selbst das ist nicht sicher und ggf. muss der Anwalt sogar Klage erheben, um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen. Auch das muss man für den "worst case" einkalkulieren. Wobei zumindest im letzteren Fall Ihre Anwaltskosten für den Fall, dass Sie Recht bekommen und sie der Gebührenordnung entsprechen, von der unterlegenen Partei übernommen werden müssen.