Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Bonusverweigerung wegen Gewerbe  (Gelesen 7684 mal)

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Offline Berkel

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Bonusverweigerung wegen Gewerbe
« am: 23. Februar 2015, 14:02:47 »
Hallo!

Auch ich habe mit almado Ärger wegen dem 25%igen Neukundenbonus. Doch erst einmal der Reihe nach:

Abschluss in 05/2013 almado-ENERGY Tarif transparent B green 4200 mit Paketpreis 1.203,07 €, Mehrverbrauch 40 Cent, angegebener Verbrauch 4300 kWh mit Vertragsbeginn 01.06.2013, Abschlag 113,00 €

23.11.2013 eMail mit SEPA-Mandat und versteckter Preiserhöhung auf Seite 4 (war mir aber zu dem Zeitpunkt noch nicht bewusst, Sensibilisierung erst durch Querlesen hier im Forum)

[EMail entfernt]

22.06.2014 Teilrechnung bis 31.12.2013, anteiliger Paketverbauch (nach SLP) 2.341 KWh á 0,2407 € (netto) und Mehrverbrauch (SLP) 157 kWh á 0,3361 € (netto) => Saldo Guthaben 57,44 € (Scheck kam nach wenigen Tagen und wurde von mir eingelöst)

12.02.2015 Rechnung 01.01.2014-31.05.2014, anteiliger Paketverbauch 1.859 kWh á 0,2490 € => Saldo Guthaben 127,49 € (Ankündigung Scheck) d. h. Neukundenbonus fehlte

Darauf hin habe ich ein Fax (12.02.15) an Almado nach Köln geschickt mit der Bitte um Korrektur der Rechnung nach § 9 AGB (Neukundenbonus)

In meinen AGBs ist der §9 wie folgt formuliert:

(4) Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden (Standardlastprofil H0) gewährt.
Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch.


14.02.2015 Antwort Almado per eMail

[EMail entfernt]

Ja es wird in meiner Privatwohnung noch ein Gewerbe (selbständiger Buchführungshelfer) ausgeübt, aber der Stromverbrauch daraus dürfte unter 1.000 kWh liegen.

17.02.2015 weiteres Fax an Almado mit Hinweis, dass ich mich gemäß § 3 Nr. 22 EnWG als Haushaltkunde sehe und erneute Aufforderung zur Rechnungskorrektur.

20.02.2015 Antwort Almado per eMail: Abnahmestelle nach deren Erkenntniss gewerblich genutzt. Ich soll geeignete Belege einreichen, dass Abnahmestelle aussschliesslich privat genutzt wird (Bestätigung des Netzbetreibers, Bescheinigung Gemeindeamt, aktuelle Steuererklärung)

Kann ich das Verfahren über die Schlichtungssteller Energie jetzt einleiten und ist es sinnvoll oder wie wäre jetzt das beste Vorgehen. Der Vertrag ist übrigens noch aktiv. Wegen EDV-Problemen ist eine Wiedervorlage in 2014 gelöscht worden und ich habe die ordentliche Kündigung verpasst. Wollte jetzt zum 01.06.2015 die Kündigung über einen Alternativanbieter einleiten.

Danke und Gruss, Berkel








« Letzte Änderung: 29. September 2015, 10:53:25 von DieAdmin »

Offline khh

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Re: Bonusverweigerung wegen Gewerbe
« Antwort #1 am: 23. Februar 2015, 14:59:23 »
... 23.11.2013 eMail mit SEPA-Mandat und versteckter Preiserhöhung auf Seite 4 (war mir aber zu dem Zeitpunkt noch nicht bewusst, Sensibilisierung erst durch Querlesen hier im Forum) ...
22.06.2014 Teilrechnung bis 31.12.2013, anteiliger Paketverbauch (nach SLP) 2.341 KWh á 0,2407 € (netto) und Mehrverbrauch (SLP) 157 kWh á 0,3361 € (netto) ...
20.02.2015 Antwort Almado per eMail: Abnahmestelle nach deren Erkenntniss gewerblich genutzt. Ich soll geeignete Belege einreichen, dass Abnahmestelle aussschliesslich privat genutzt wird ...

@Berkel,

die Arbeitspreiserhöhung ab 01.01.2014 wg. "Weiterreichung" der Erhöhung von Umlagen und Abgaben dürfte unwirksam sein, da schon die AGB der 365 AG in Ziff. 8 Abs. 9(?) kein Sonderkündigungsrecht gemäß § 41 Abs. 3 EnWG vorsehen. Sie sollten auch prüfen, ob Ihnen versteckt bspw. in der SEPA-email eine drastische Grundpreis-erhöhung ab dem 2. Lieferjahr untergeschoben wurde, die aus verschiedenen Gründen unwirksam und nicht zu bezahlen ist.

Der in der "Teilrechnung" per 31.12.2013 abgerechnete Mehrverbrauch 157 kWh ist nicht korrekt, wenn Sie im Lieferjahr 01.06.2013 - 31.05.2014 insgesamt nicht mehr als 4.200 kWh verbraucht haben (almado/365AG kann Ihnen nicht vorschreiben, wann Sie die Jahres-Paketmenge verbrauchen!). Dazu noch eine Anmerkung: §40 Abs. 4 EnWG bestimmt "Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung ... spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält."; dazu müssen allerdings Sie, ggf. auch ohne Aufforderung, den selbst abgelesenen Zählerstand am Ende des Lieferjahres dem Versorger sowie dem Netzbetreiber mitteilen.

In der für Ihren Vertrag verwendeten AGB-Klausel ist NICHT "ausschliesslich privat genutzt wird" sondern "Haushaltskunden (Standardlastprofil H0)" vereinbart, was gemäß der gesetzlichen Begriffsbestimmung im EnWG § 3 Nr. 22 einen nicht überwiegenden beruflichen/gewerblichen Stromverbrauch zulässt.
Eine (rein) "gewerblich genutzte Abnahmestelle" ist in Ihrem Fall auch NICHT gegeben. Im Übrigen hat die 365AG (und nicht Sie) zu beweisen, dass die Abnahmestelle (wie vom Versorger behauptet) gewerblich genutzt wird!

Ich würde die 365AG zunächst noch einmal auf die tatsächlich maßgebliche AGB-Klausel hinweisen und mit Fristsetzung 12.03.2015 (4-wöchige Abhilfefrist seit Ihrer ersten Beanstandung) die Abrechnung mit Bonusgutschrift verlangen sowie für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs eine Info an die VZ NRW ankündigen (siehe Abmahnung der Verbraucherzentrale u.a. Thread "Kein Bonus wegen Gewerbe").

Eine Beschwerde bei der www.schlichtungsstelle-energie.de dürfte eine gerichtliche Feststellungsklage durch die 365AG auslösen (siehe verschiedene 365AG-Threads); darauf sollten Sie sich einstellen!

Gruß, khh


PS:  Nicht nachvollziehbar ist, warum zu bereits x-fach abgehandelten Themen zum selben Sachverhalt immer wieder ein neuer Thread angelegt wird. Zur Übersichtlichkeit des Forums trägt das jedenfalls NICHT bei!  :(   
« Letzte Änderung: 23. Februar 2015, 16:28:54 von khh »
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Offline Berkel

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Re: Bonusverweigerung wegen Gewerbe
« Antwort #2 am: 24. Februar 2015, 16:34:27 »
Danke kkh!

Ich habe heute nochmals ein Fax an almado gesendet mit Hinweis auf meine AGBs ("Haushaltskunde"), Forderung Nachweis des Nichtvorliegens nach § 3 Nr. 22 EnWG durch almado und Auflistung der Rechnungskorrektur mit Jahresverbrauch innerhalb des Pakets und somit Forderung

1.203,07 € ./. 300,77 € (Bonus) = 902,30 € Sollrechnungsbetrag
demnach Guthaben 396,26 € bei 12 Abschläge á 113 € und 57,44 € für den eingelösten Scheck aus der 1. Teilrechnung

Frist 12.03.2015 - warten wir mal ab!

Und Sie haben korrekt vermutet: mit der SEPA-eMail am 23.11.2013 ist versteckt auf Seite 4 eine Erhöhung des AP auf 29,63 Cent ausgewiesen und

"...vollumfängliche Garantie auf den GP ab dem 01.06.2014 bis zum 31.12.2016 gewähren. Der monatliche GP wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert."

Isch freu misch - die nächste Baustelle offensichtlich vorprogrammiert.

Ich habe heute erst einmal den Wechsel durch Auswahl eines neuen Anbieters eingeleitet. Könnte ich nicht die laufende Zahlung einstellen? Bisherige Abschläge + Guthabenanspruch 1. Jahr sind schon deutlich höher als Jahrespaketpreis unter Vernachlässigung intransparenter Preiserhöhungen.

Offline khh

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Re: Bonusverweigerung wegen Gewerbe
« Antwort #3 am: 24. Februar 2015, 17:00:43 »
[...]
Ich habe heute erst einmal den Wechsel durch Auswahl eines neuen Anbieters eingeleitet. Könnte ich nicht die laufende Zahlung einstellen? Bisherige Abschläge + Guthabenanspruch 1. Jahr sind schon deutlich höher als Jahrespaketpreis unter Vernachlässigung intransparenter Preiserhöhungen.

Bei der Auswahl eines neuen Anbieters kann man sich an den brauchbaren Anregungen von www.bezahlbare-energie.de orientieren.

Bzgl. einer eventuellen Aufrechnung (§§ 387 ff BGB) bzw. eines Zurückbehalt (§ 273 BGB) ist erst einmal die Antwort von almado/365AG abzuwarten.

 
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Offline Graf Koks

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Re: Bonusverweigerung wegen Gewerbe
« Antwort #4 am: 03. März 2015, 23:17:17 »
@Berkel: Gibt es überhaupt Anhaltspunkte dafür, dass Sie selbständig tätig sind, d.h. Annoncen / Einträge / Homepage im Internet?  Oder gibt die Gegenseite hier ggf. nur Vermutungen ins Blaue zum besten?  Und selbst wenn ja: Als Buchführungsassistent arbeitet man doch meist im Hause des Kunden/Auftraggebers?

Bei bestehender Rechtsschutzversicherung oder anderweitiger Kostenübernahme sollten Sie den Bonus auf jeden Fall geltend machen.

Leider lassen sich viele Amtsrichter von der oben zitierten Klauselformulierung der 365 AG aufs Glatteis führen.  Oft wird weder die Definition des Haushaltskunden in § 3 Nr. 22 EnWG richtig erfasst, noch wird auf die (nun wirklich althergebrachte) Definition eines Gewerbes in der entsprechenden Literatur und Rechtsprechung zur Gewerbesteuer geachtet.  Buchhalter und Buchführer erbringen Dienste höherer Art und fallen nach jahrzehntelanger Rechtspraxis nicht unter den Begriff des Gewerbes. 

Die 365 AG führt in ihren Schriftsätzen hierzu eine recht umfangreiche Liste von Präzedenzentscheidungen an, die offenbar noch im Anwachsen begriffen ist und der - leider - bislang, soweit mir bekannt,  keine entsprechende Zusammenstellung gegenteiliger Entscheidungen (die es sicher gibt!) entgegengehalten werden kann.

Ich will Sie aber nicht entmutigen.
Ich kann auch nur jeden, der in einem entsprechenden Fall ein obsiegendes Urteil gegen die 365 AG erstritten hat, dazu ermuntern, es auch tatsächlich zu veröffentlichen.




Offline Graf Koks

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Re: Bonusverweigerung wegen Gewerbe
« Antwort #5 am: 03. März 2015, 23:35:22 »
Mit der versteckten Preiserhöhungs- "Mitteilung" hatte die 365 AG bislang vor Gericht wenig Freude. Meistens kam ein Rückzieher. Verweisen Sie auf die entsprechenden EU- Vorgaben.

Die entsprechenden Richtlinien 2003/55 (für Erdgas) und 2009/72 (für Strom) sehen in ihren jeweiligen Anhängen vor, dass der Kunde von jeder beabsichtigten Preiserhöhung rechtzeitig, direkt, transparent und verständlich informiert werden muss.
 
Soweit die Strom/GasGVV dieses Schutzniveau nicht in nationales Recht umsetzen, ist, wie das Amtsgericht Lingen in der in der Urteilssammlung wiedergegebenen Entscheidung aus 2014 richtig feststellt, auf die "self-executing"- Natur der Richtlinien abzustellen.  Zauberwort: Effet utile!

Um diese Argumentation kommt dann auch der lustloseste Amtsrichter kaum herum.



Offline khh

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Re: Bonusverweigerung wegen Gewerbe
« Antwort #6 am: 04. März 2015, 00:42:00 »
... Leider lassen sich viele Amtsrichter von der oben zitierten Klauselformulierung der 365 AG aufs Glatteis führen. Oft wird weder die Definition des Haushaltskunden in § 3 Nr. 22 EnWG richtig erfasst, noch ...
Die 365 AG führt in ihren Schriftsätzen hierzu eine recht umfangreiche Liste von Präzedenzentscheidungen
an, die offenbar noch im Anwachsen begriffen ist und der - leider - bislang, soweit mir bekannt, keine entsprechende Zusammenstellung gegenteiliger Entscheidungen (die es sicher gibt!) entgegengehalten werden kann. ...

Man muss hierzu aber auch differenzieren: Mit der für den Vertrag von @Berkel geltenden AGB-Klausel
     "Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden (Standardlastprofil H0) gewährt.
      Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch.
"
sollte man vor Gericht mit der vorstehenden Argumentation durchaus gute Chancen haben. Denn kaum
ohne Grund wird die 365 AG die aktuell verwendete AGB-Klausel in
     "Der Bonus und Frei-kWh werden in Privatkundentarifen ausschließlich Haushaltskunden
      bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle  gewährt.
"
geändert haben (sind womöglich verlorene Gerichtsverfahren der Grund für diese Klausel-Änderung?).
Von "gewerblich genutzte Abnahmestellen" (was im Rahmen der gesetzlichen Definition § 3 Nr. 22 EnWG für "Haushaltskunde" kein Ausschlussgrund für den Bonus sein kann) ist nicht mehr die Rede, sondern
"ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle" soll jetzt Voraussetzung für den Bonusanspruch sein.   

Mit der versteckten Preiserhöhungs- "Mitteilung" hatte die 365 AG bislang vor Gericht wenig Freude.
Meistens kam ein Rückzieher. ...

Zu keinem der zigfach(!) hier im Forum abgehandelten Fälle der "versteckt" mitgeteilten Grundpreiserhöhung
ist bekannt, dass die 365 AG es auf eine Klage des Kunden hat ankommen lassen oder damit selbst mit einer Feststellungsklage vor Gericht gezogen ist.
Vielmehr wurde diese Preiserhöhung regelmäßig zurückgenommen, sobald der Sondervertrags-Kunde mit Verweis auf das für Verträge außerhalb der Grundversorgung maßgebliche Transparenzgebot gemäß § 41 Abs. 3 EnWG (und mit Ankündigung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V.) Widerspruch eingelegt hat!     
« Letzte Änderung: 04. März 2015, 01:41:46 von khh »
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Offline Berkel

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Re: Bonusverweigerung wegen Gewerbe
« Antwort #7 am: 04. März 2015, 08:34:38 »
Gestern kam die nächste Antwort von Almado. Quintessenz der eMail

- kein Bonusanspruch, da gewerblich genutzte Abnahmestelle, Link auf das Portal www.freieauskunft.de als Nachweis des Gewerbes
- Angebot Ausgleichszahlung 130 € (also ca. 1/3 meiner Forderung) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
- Hinweis auf AP-Erhöhung ab 01.01.2014
- Hinweis auf Erhöhung Grundpreis lt. Infoschreiben 23.11.2013 mit Sonderkündigungsrecht
- Erhöhung GP ab 01.06.2014 auf 9,95 € (statt 19,95 €) auf Kulanz

Zwischenzeitlich wurde durch Wechsel zum neuen Anbieter die Vertragsbeendigung zum 31.05.2015 bestätigt. Verwunderlicherweise wurde NICHT der Lastschrifteinzug aufgehoben.

Wenn ich jetzt die Erhöhung als unwirksam betrachte, den Paketpreis (natürlich ohne Bonus) für das zweite Jahr ansetze, meinen Bonus aus Jahr 1 anrechne, habe ich Stand heute bereits eine Überzahlung von 413,19 €. Wie würde sich Almado verhalten, wenn ich das SEPA-Mandat kündige und keine weitere Zahlung vornehmen würde? Hätten die das Recht die Belieferung einzustellen?

Offline khh

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Re: Bonusverweigerung wegen Gewerbe
« Antwort #8 am: 04. März 2015, 13:12:24 »
[...]
Wenn ich jetzt die Erhöhung als unwirksam betrachte, den Paketpreis (natürlich ohne Bonus) für das zweite Jahr ansetze, meinen Bonus aus Jahr 1 anrechne, habe ich Stand heute bereits eine Überzahlung von 413,19 €. Wie würde sich Almado verhalten, wenn ich das SEPA-Mandat kündige und keine weitere Zahlung vornehmen würde? Hätten die das Recht die Belieferung einzustellen?

@Berkel,

wenn ich das richtig verstehe, dann erwägen Sie, bzgl. Ihrer Forderungen eine Aufrechnung (siehe §§ 387 - 396 BGB) mit den (noch 1 oder 2 fälligen ?) vom Versorger geforderten Abschlägen zu erklären. Dazu ist anzumerken, dass gemäß § 390 BGB eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht (hier insbesondere Ihrer Bonusforderung), nicht aufgerechnet werden kann.

Eine eventuelle Einstellung der Belieferung oder eine außerordentliche Vertragskündigung des Versorgers (nach dessen vorheriger Mahnung etc.) wäre m.E. kein großes Problem. Nach den bisher gemachten Erfahrungen ist aber eher mit einer Feststellungsklage der 365 AG zu rechnen, auf die Sie dann mit einer Widerklage auf Leistung reagieren könnten. Dazu oder zu einer Klageerwiderung braucht man aber wohl einen sachkundigen Anwalt (Rechtsschutzversicherung vorhanden?).

Zu den anderen Punkten, zu Ihren jeweiligen Chancen und zu anderen Möglichkeiten ist vorstehend oder an anderer Stelle des Forum alles gesagt. SIE allein müssen entscheiden, wie Sie jetzt weiter vorgehen wollen!

Gruß, khh   
« Letzte Änderung: 04. März 2015, 13:20:18 von khh »
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Offline Didakt

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Re: Bonusverweigerung wegen Gewerbe
« Antwort #9 am: 04. März 2015, 16:20:20 »
Man kann ja alles gegen den Versorger unternehmen, nur muss es legitim sein. Sonst geht gar nichts. Es gilt der Grundsatz: An geschlossenen Verträgen ist festzuhalten (Pacta sunt servan-da). Das gilt zunächst einmal auch für die vertragsgemäß zu leistenden Abschlagszahlungen.
Das bisherige Vorgehen in vorliegender Sache ‒ auch das geplante ‒ ist durchaus fragwürdig.

Ist der Versorger denn bislang überhaupt mit einem gezielten Widerspruch unter detaillierter und begründeter Auflistung der Beanstandungen an seinen Verbrauchsabrechnungen unter Bei-fügung einer „Eigenen Verbrauchsabrechnung“ und mit Fristsetzung zu Erstellung einer korrigierten „Jahresverbrauchsabrechnung“ aufgefordert worden. Ist dabei auch auf die mögliche Einschaltung der SE hingewiesen worden? Ist eine korrigierte „Jahresverbrauchsabrechnung“ mit ausreichender Begründung gemäß § 111a EnWG ergangen. Enthält diese korrigierte Rechnung evtl. ein Erstattungsguthaben, dessen Auszahlung ggf. avisiert worden ist? Erst wenn dies geschehen ist, kann man weitere Maßnahmen/Forderungen verfolgen.

Voraussetzung für eine Aufrechnung ist zunächst einmal, dass der Versorger mit einer dezidierten Forderung in Verzug gesetzt wurde. Liegt dieser Verzug vor? Sodann wäre die Aufrechnung dem Versorger unter Darlegung der Aufrechnungslage nach den einschlägigen BGB-Bestimmungen zu erklären.

Offline Graf Koks

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Re: Bonusverweigerung wegen Gewerbe
« Antwort #10 am: 04. März 2015, 17:04:09 »
@khh:

Worauf bezieht/stützt sich Ihre Aussage, dass die 365 AG es hinsichtlich der Preiserhöhung nicht auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt?  Jedenfalls in dem Fall, dass sich bei der Abrechnung bei Ansatz des ursprünglichen Preises ein Guthaben des Kunden ergibt und dieser dieses beitreiben muss, lässt/ließ die 365 AG es nach meiner Erfahrung durchaus auf ein Verfahren ankommen und beruft sich dann sehr wohl auf die Preiserhöhung.  Ob almado die Sache dann jeweils bis zu einem Urteil durchficht, hängt dann meist vom Einzelfall ab.   Fakt ist aber, dass der Preiserhöhung im Streitfall nur eine geringe Halbwertszeit zuwächst. 

Bei der Bonusklausel - ich meine ganz konkret die hier wiedergegebene Fassung - sind wir erkennbar einer Meinung, nur, die Gerichte lassen sich erkennbar zu oft aufs Glatteis führen.  Wenn Sie die traurige "Entscheidungssammlung" sehen möchten, bitte PN an mich.

 
« Letzte Änderung: 04. März 2015, 17:13:28 von Graf Koks »

Offline khh

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Re: Bonusverweigerung wegen Gewerbe
« Antwort #11 am: 04. März 2015, 17:45:30 »
@khh: Worauf bezieht/stützt sich Ihre Aussage, dass die 365 AG es hinsichtlich der Preiserhöhung nicht auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt? ...

@Graf Koks: Wie in Antwort #6 bereits ausgeführt, auf die Erfahrungen der letzten Monate bei den "zigfach(!) hier im Forum abgehandelten Fälle der 'versteckt' mitgeteilten Grundpreiserhöhung".
Ebenso gilt das für die "Weiterreichung" von "staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen" ohne ein von der 365 AG (in der Praxis und bereits in der AGB) eingeräumtes Sonderkündigungsrecht.
Letzteres ist zur Grundversorgung im neuen § 5a Abs. 2 StromGVV mit der Bestimmung "... die Pflichten des Grund-versorgers nach § 5 Abs. 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Abs. 3 bleiben unberührt" verbindlich vorgegeben (wobei ich offenlasse, ob von einer "Leitbildfunktion" für die hier diskutierten Sonderverträge auszugehen ist).
« Letzte Änderung: 04. März 2015, 18:54:00 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Berkel

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Re: Bonusverweigerung wegen Gewerbe
« Antwort #12 am: 05. März 2015, 11:50:18 »
@kkh: Vielen Dank für Ihre PM.

Heute ist dann das nächste Fax an Almado:

- Einverständnis mit Ausgleichszahlung ohne Anerkenntniss einer Rechtspflicht mit gleichzeitiger Forderung der vollständigen und rückwirkenden Rücknahme der AP- und GP-Erhöhung
Frist 12.03.2015 (Zahlungseingang)

Andernfalls Verfahren SE. Des Kostenrisikos bin ich mir - RS fehlt leider - durchaus bewusst. Gleichzeitig habe ich Almado ab 24.03. in Verzug gesetzt (da Aufrechnung meiner Forderung detailiert per Fax 24.02.) und weitere Verzugsschäden angedroht.

Ich bin noch am überlegen, ob ich in einem zweiten Fax separat und explizit der Preiserhöhung mangels Transparenz (§ 41 Abs. 3 EnWG) widerspreche und eine Reduzierung der Abschlagszahlung nach § 41 Abs. 2 EnWG fordere. Ist es sinnvoll für das Verfahren bei der SE den Bonusanspruch und den Widerspruch gegen die intransparente Preiserhöhung in zwei Vorgänge mit jeweiliger 4-wöchiger Abhilfefrist zu unterteilen?

Danke für die zahlreichen Kommentare und die Unterstützung hier im Forum. Euer Engagement ist das Salz in der Suppe :D

Offline Berkel

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Re: Bonusverweigerung wegen Gewerbe
« Antwort #13 am: 16. März 2015, 09:46:45 »
Update 16.03.2015:

Da ja die Frist abgelaufen ist, wollte ich heute morgen das Verfahren bei der SE einleiten. Um 09:30 Uhr kam dann die korrigierte Rechnung mit Buchung 130 € Bonus und geändertem kWh-Preis.

Und für den geltenden Tarif: "Ihr aktueller Bruttoarbeitspreis: 0,2864 €/kWh, Ihr aktueller Bruttomonatsgrundpreis: 0,00 €".

Ich verbuche das als Teilerfolg und bleibende Erfahrung! Den Dank vom letzten Mal kann ich nur ausdrücklich wiederholen und werde die weiteren Vorgänge hier im Forum mit Spannung beobachten.

Offline uwes

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Re: Bonusverweigerung wegen Gewerbe
« Antwort #14 am: 19. März 2015, 00:18:02 »
wenn ich das richtig verstehe, dann erwägen Sie, bzgl. Ihrer Forderungen eine Aufrechnung (siehe §§ 387 - 396 BGB) mit den (noch 1 oder 2 fälligen ?) vom Versorger geforderten Abschlägen zu erklären. Dazu ist anzumerken, dass gemäß § 390 BGB eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht (hier insbesondere Ihrer Bonusforderung), nicht aufgerechnet werden kann.

Welche Einrede im Sinne des § 390 BGB sollte denn einer Aufrechnung entgegenstehen?
Richtig ist, dass man nicht wegen einer Zuvielzahlung Abschäge einbehalten kann unter Geltung der energierechtlichen Verordnungsbestimmungen.
Aber sind diese in den Sondervertrag einbezogen?
Gibt es eine AGB, die ähnliches wirksam regelt?

Über die Billigkeit von Preisänderungen braucht man sich keine Gedanken zu machen, wenn der 365 AG nicht vertraglich eine einseitig eingeräumte Preisbestimmungspflicht - wirksam - eingeräumt wurde. Gibt es eine solche Vertragsbestimmung?
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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