Deutschland hat UN Konvention gegen Korruption ratifiziert Deutschland hatte die Konvention bereits am 9. Dezember 2003 unterzeichnet, es aber bis zur Verschärfung der Abgeordnetenbestechung in diesem Jahr nicht geschafft, die Anforderungen in nationales Recht umzusetzen. Seit dem 1. September 2014 ist der novellierte Straftatbestand zur Mandatsträgerbestechung in Kraft.
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen KorruptionEs enthält in den Artikeln 5 bis 14 unter anderem folgende Präventionsmaßnahmen gegen Korruption:
- Verhaltenskodizes für Beamte sowie Maßnahmen, mit denen die Unabhängigkeit der Justiz sichergestellt werden soll,
- objektive Kriterien bei der Einstellung und Beförderung von Beamten und für die öffentliche Auftragsvergabe,
- Förderung von Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen und im Privatsektor,
- Beteiligung der Bürgergesellschaft.[/l][/l][/l][/l][/l][/l][/l][/l]
Wichtig ist dabei, und deshalb wurde solange im Bundestag darum verschoben/gerungen, dass die Regeln gegen die Abgeordnetenbestechung im Strafgesetzbuch verschärft wurden. (§ 108e StGB)
Allerdings bleiben Mandatsträger gegenüber Amtsträgern anders behandelt.
Ein
interessanter Kommentar dazu.
III Fazit
... Die erforderliche strukturelle Abgrenzung der Strafbarkeit von Abgeordneten zu den Amtsträgern ist besonders deshalb nicht geglückt, weil der „neue“ § 108e StGB sich an die §§ 299, 331 ff. StGB anlehnt und die (strafrechtlich „weit vorverlagerten“) Tathandlungen und Auslegungsgrundsätze von dort „übernommen“ hat. (...)Mandatsträger sind aber keine Amtsträger mit Dienstpflichten, die sie verletzen können. Und genau dort liegt das Problem, wenn man versucht, die Grundzüge der Bestechungsdelikte der §§ 331 ff. StGB auf die Auslegung des § 108e StGB zu übertragen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW
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