FehlergrenzenWärmezähler, Warm- und Kaltwasserzähler unterliegen bestimmten zulässigen Fehlergrenzen. Man spricht von Eichfehlergrenzen und von Verkehrsfehlergrenzen. Eichfehlergrenzen sind die während der Prüfung zulässigen Grenzen, Verkehrsfehlergrenzen die im eingebauten Zustand (Verkehr) zulässigen Grenzen. Die Eichfehlergrenzen betragen bei Kaltwasserzählern +- 2 %, die Verkehrsfehlergrenzen +- 4 %. Bei Warmwasserzählern betragen die Eichfehlergrenzen +- 3 % , die Verkehrsfehlergrenzen +- 6 %. Bei Wärmemengenzählern ergeben sich die Grenzen, je nach Bauart und Typ aus weiteren verschiedenen Faktoren. Wir verweisen daher auf weiterführende Literatur.
Die Mess- und Eichverordnung (MessEV) bestimmt in § 22
"§ 22 Verkehrsfehlergrenzen
(1) Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen müssen bei der Verwendung eine Verkehrsfehlergrenze einhalten, die dem Doppelten der für sie bestimmten Fehlergrenze entspricht.
(2) Messgeräte müssen in den übrigen Fällen bei der Verwendung eine Genauigkeit aufweisen, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht. Es wird vermutet, dass die Verkehrsfehlergrenze eines Messgeräts eingehalten ist, wenn sie nicht mehr als das Doppelte der Fehlergrenze beträgt und eine anderweitige Feststellung des Regelermittlungsausschusses nach den Vorschriften des § 46 des Mess- und Eichgesetzes nicht veröffentlicht ist."
Genaueres erfahren Sie sicher über das für Sie zuständige Eichamt oder der beauftragten Prüfstelle.
Wenn Bedenken, vor allem hinsichtlich eines möglichen Defektes einer Messanlage, bestehen ist meines Erachtens der Hausverwalter in der Pflicht, denn Wärmezähler gehören wohl zum Gemeinschaftseigentum, selbst wenn sie körperlich dem Wohnungeigentümer zuzuordnen sind.
Wohnungseigentum und Verwaltung - hier Seite 15Instandsetzung
Was das Problem ist: Zu unterscheiden ist stets zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum.
Für die Instandhaltung/Instandsetzung seines Sondereigentums ist der betreffende Wohnungseigentümer selbst verantwortlich (in der Regel: Zuleitungen für Gas, Wasser, Heizung etc. ab Abzweigung von Hauptleitung, Wohnungsheizkörper).
Für die Verwaltung und Instandhaltung /-setzung des Gemeinschaftseigentums ist hingegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig (Heizungskeller, aber auch Wasser- und Wärmezähler in den einzelnen Wohnungen sowie Thermostatventile).
Hervorh durch Wolfgang_AWAllerdings sollte man bei der Betrachtung nicht vergessen, dass die Nutzung der Heizung in den einzelnen Wohnungen sehr unterschiedlich sein kann. Beispiel zwei Extreme:
In einer Wohnung wohnt ein berufstätiger Single, das auch abends und am WE häufig aushäusig ist und die Heizung nur sehr mäßig gebraucht.
In einer zweiten Wohnung wohnt ein betagtes Ehepaar, welches seltenst aus dem Haus geht und zudem wärmebedürftigt ist und daher hohe Raumtemperaturen bevorzugt.
Was ich damit sagen will ist, dass allein der Vergleich des hohen Verbauches einer Wohnung nicht unbedingt auf einen defekten Wärmezähler hindeuten muss.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW