... Wir schauten uns den Scheck genauer an und stellten fest, dass das Ausstellungsdatum der 15.04.2014 ist. Abgeschickt wurde dieser Verrechnungsscheck jedoch erst mit dem Schreiben dazu am 14.05.2014. ...
Wurde der Scheck tatsächlich bereits am 15.04. anstatt ebenfalls am 14.05. ausgestellt? War das Scheck-Ausstellungsdatum vielleicht ein "versehentlicher" Zahlendreher? Oder wurde dieses Datum womöglich vorsätzlich "verdreht" bzw. manipuliert, um mit dieser "Masche" Guthaben-Auszahlungen über Monate hinauszuzögern?
Aufschluss könnte eventuell das Datum der Verbrauchsabrechnung geben - wann wurde diese denn erstellt?
... Von euch hätten wir gern einen Rat, ob wir die 127,00€ der Gerichtsgebühren zahlen sollen und/oder die weiteren monatlichen Zahlungen einstellen sollten. Wir sind derzeit Ratlos.
Allein mit der Zahlung der Gerichtsgebühren ist es nicht getan: Im Gerichtsverfahren (m.E. beim für IHREN Wohnsitz zuständigen BERLINER Amtsgericht und nicht beim AG KÖLN) haben Sie Ihren Anspruch zu begründen und es dürfte wohl fraglich sein, ob das ohne Anwalt sinnvoll ist.
Im Übrigen ist ein Scheck, bei dem die Vorlegungsfrist abgelaufen ist, deshalb NICHT zwangsläufig "ungültig"! Insoweit ist kaum nachvollziehbar, warum Ihre Bank den Scheck nicht zum Einzug entgegengenommen hat (vgl. dazu bspw. Art 32 Abs. 2 Scheckgesetz).
Auch der gerichtliche Mahnbescheid war m.M.n. eher NICHT der zweckmäßigste Weg, um die Auszahlung des Guthabens zu bewirken.
Damit jetzt nicht noch mehr schief läuft und weitere unnötige Kosten entstehen, sollten Sie m.E. umgehend
eine/n Anwalt/in beauftragen, zumindest aber die Verbraucherzentrale konsultieren !!!
Ich würde auch prüfen lassen,
1. ob sofort die Zahlungen an immergrün/almado/365AG eingestellt werden sollten (nicht von der DTMI Inkasso schrecken lassen, die haben nicht mehr Rechte als jeder andere Gläubiger!) - ein verlangter zu hoher Abschlag,
der sich nicht am Vorjahresverbrauch orientiert, muss jedenfalls NICHT bezahlt werden (vgl. gesetzliche Bestimmung § 41 Abs. 2 EnWG!);
2. ob ein ggf. erteiltes Lastschrift-Mandat zu widerrufen ist und man zurückliegende Abbuchungen von der eigenen Bank zurückbuchen lassen sollte (das ist innerhalb von 8 Wochen nach Kontobelastung möglich);
3. ob an DTMI gezahlte Gebühren u. U. zurückverlangt werden können;
4. ob die zugegangene Verbrauchsabrechnung überhaupt korrekt ist?
[a) wirklich nur ca. 1100 kWh Verbrauch = wurde das zum Abrechnungsstichtag so abgelesen bzw. von Ihnen auf Plausibilität überprüft und b) falls ein Bonus-Anspruch besteht, wurde dieser tatsächlich abgerechnet];
5. ob ab dem neuen Lieferjahr ggf. vorgesehene Preiserhöhungen zu widersprechen ist (wg. in mehrseitigen Emails 'versteckter' Mitteilung und/oder mit Bestreiten der Wirksamkeit verwendeter AGB-Klauseln).
Für andere User dieses Forums könnte es hilfreich sein, wenn Sie über Ihre Vorgehensweise und über das Ergebnis berichten. Viel Erfolg.
Gruß, khh
ergänzender Hinweis Mit dem Energierecht vertraute Rechtsanwälte in Berlin lt. Anwaltsliste des Bund der Energieverbraucher :
- 10115 Berlin, RA Erik Wassermeier, Krausnickstr. 11, Tel. 030 24048224, Fax: 030 24048239, E-Mail: info[at]ra-wassermeier.de
- 10629 Berlin, RA Ronny Jahn, Leibnizstr. 60, Tel. 030 327987-23, Fax: 030 3240942 email: jahn@rae-christ.de
- 10921 Berlin, RA Bernhard Schmitt, Postfach 610127, Tel. 030-56734583, Fax: 030-56734584, email: raschmitt-schmitt-2007@web.de
- 13507 Berlin, RA Ingmar Benger, Brunowstr. 6, Tel. 030 417 4424-0, Fax 030 4174424-10 E-Mail: i.benger(at)benger-bentrop.de