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Autor Thema: Stadtwerke Neubukow  (Gelesen 9277 mal)

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Offline Stadt/Versorger

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Stadtwerke Neubukow
« am: 22. April 2006, 18:12:00 »
Die Stadt Neubukow hat sich 1991 entschlossen,Teile der Stadt mit Fernwärme zu versorgen.Dazu wurden die Stadtwerke Neubukow gegründet.
Der Anschluß an die Fernwärmeversorgung war seinerzeit freiwillig.
Die Fernwärme wurde für ca. 4,6 Ct/KWh netto angeboten.
Schriftliche Versorgungsverträge sind nicht geschlossen worden.Es galt (und gilt) die AVB Fernwärme. Preisgleitklauseln sind nicht Vertragsinhalt bzw. in den Allgemeinen Anschlußbedingungen nicht enthalten.
Die wirtschaftliche Lage der Stadtwerke war seit Beginn so schlecht,daß ständig Verluste ausgewiesen wurden und das Stammkapital mehrmals erhöht werden musste.(lt Bilanz 2003 ist rechn. Überschuldung eingetreten)
Durch die wirtschaftlichen Schwierigkeiten haben die Stadtwerke 1998 ein neues Tarifsystem eingeführt,bestehend aus Grundpreis,Arbeitspreis und Anschlußkostenbeitrag.(damit verbunden war eine ca 30 % ige Preiserhöhung) Als Folge sprangen viele Kunden von der Fernwärmeversorgung ab und stellten auf andere Energieträger um.
Nachdem die wirtschaftlichen Schwierigkeiten-trotz Preiserhöhung-immer größer wurden,erließ die Stadt Neubukow im Jahre 2000 eine Wärmesatzung mit Anschluß- und Benutzerzwang. Somit konnten sich keine Kunden mehr von der Fernwärme lösen.
Ziel der Wärmesatzung soll die Reduzierung der Emissionen in der Innenstadt sein.Gravierende Luftverunreinigungen hat es jedoch noch nie gegeben bzw. waren zum Zeitpunkt des Satzungserlasses vorhanden.
Nach meiner Meinung ist die Wärmesatzung nur zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit bzw. zum Erhalt der Stadtwerke erlassen worden. Mit dieser Satzung ist den Stadtwerken nunmehr die Möglichkeit gegeben,die Preise als Monopolist nach Belieben zu bestimmen.Betrug der Fernwärmepreis(ohne Anschlußkosten und Mwst.) bis 1998 4,6Ct/Kwh,ist dieser heute auf 9 Ct/Kwh angestiegen. Incl. Anschlußkosten und Mwst.
liegt dieser bei ca 11,5-12,5 Ct/Kwh. Dieses dürfte ein  Spitzenwert  in Deutschland sein.
Ich habe 2004 gegen die Preiserhöhung auf der Grundlage des BGB § 315
Widerspruch eingelegt und die Offenlegung der Kalkulation verlangt.Dieser Forderung sind die Stadtwerke nicht nachgekommen.
Erst nachdem ich nunmehr die monatlichen Abschlagszahlungen gekürzt
habe und die Stadtwerke indirekt aufgeforderte mich zu verklagen,ist Bewegung in die Sache gekommen.Man hat mir sogenannte Planungsunterlagen zugeschickt,mit denen man offensichtlich die Billigkeit der Fernwärmepreise nachweisen will. Ich kann hieraus zwar keinen Nachweis erkennen,jedoch ist mir aufgefallen,das sich die Energiebezugskosten von 538 TE (2004) auf 850,0 TE (2006) erhöhen sollen.Der Arbeitspreis wird nachfolgend berechnet:
AP= (Summe aller Kosten+geplanter Gewinn+ Summe aller Festerträge ) : geplanter Fernwärmeabsatz
Nach dieser Formel sind tatsächlich alle Preiserhöhungen ab 2004 berechnet worden. Für 2006 ist man zudem noch von einem 7 %-igen Rückgang des Fernwärmeabsatzes ausgegangen.Folglich ist der AP für 2006 entsprechend höher ausgefallen.
Ich bezweifele,daß vg. Formel tatsächlich den Forderungen der AVB Fernwärme entspricht,um Preiserhöhungen aus Energielieferungen entsprechend auf den AP umlegen zu können.
Kann mir hierzu jemand weiterhelfen ?

Weiterhin habe ich Zweifel,ob die Preiserhöhungen der Vergangenheit überhaupt rechtens waren,insbesondere weil keine vertraglichen Preisänderungsklauseln existieren.
Für mich stellt sich somit die Frage nach der Höhe des Fernwärmepreises,den ich als billig ansehen soll. Ist dieses der Preis zum Zeitpunkt meines Widerspruches 2004 ,oder aufgrund der fehlenden Preisänderungsklauseln sogar der anfängliche Fernwärmepreis von 4,6 Ct/Kwh netto ?

Und abschließend :
Kann eine Kommune überhaupt nachträglich eine Wärmesatzung beschließen,um so Ihr eigenes Unternehmen(wohl vor der Pleite) zu schützen und den langjährig bestehenden Wettbewerb auf dem Wärmemarkt durch staatliche Monopolisierung auszuschalten?

 Vielen Dank im Voraus für alle Hilfe


M.Harms

Offline Cremer

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Stadtwerke Neubukow
« Antwort #1 am: 23. April 2006, 11:11:20 »
@M.Harms,

das ist ja eine ganz neue Masche.

Die Stadt erläßt einen Benutzer und Anschlußzwang.

Ist ja so ähnlich wie bei Abwasser, wenn ein neues Ver/Entsorgungsgebiet erschlossen werden soll.

Eine Bekannte von uns muss ihren neben dem Hausgrundstück liegenden 2000 m² großen Weinberg ebenfalls anschließen. D.h. die Berechnung für den Niederschlagsbeiwert, also jenes Wasser was durch Regen runterkommt, muss auch für den Weinberg, obwohl nicht am Kanalnetz angeschlossen, bezahlt werden. Beträgt zur Zeit 0,43 € pro m²

Ist dies nur im Innenstadtbereich? Kann mir vorstellen, dass in einem Neunbaugebiet die Forderung nicht haltbar ist.

M.E. kann man auch dagegen vorgehen, obwohl die Stadt dies erlassen hat.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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Stadtwerke Neubukow
« Antwort #2 am: 24. April 2006, 17:56:11 »
Zur Wirksamkeit einer kommunalen Fernwärme- Satzung:

http://www.bverwg.de/media/archive/2105.pdf

http://lexetius.com/2005,3495

http://lexetius.com/2006,50

Zur Billigkeitskontrolle von Fernwärmepreisen wird auf die Beiträge und das Urteil des BGH vom 15.02.2006 - VIII ZR 138/05 verwiesen.

Normalerweise gibt es vor der Errichtung der Fernwärmevrsorgung ein Projekt wie z.B. dieses:

http://www.leg-nrw.de/gesellschaften/leg_s/downloads/phoenix_west_2/projektbeschreibung.pdf





Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Stadt/Versorger

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Stadtwerke Neubukow
« Antwort #3 am: 08. Mai 2006, 20:26:21 »
Vielen Dank Herr Fricke !

mfg

M.Harms

Offline Stadt/Versorger

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Stadtwerke Neubukow
« Antwort #4 am: 18. Mai 2006, 22:19:59 »
Hallo,
habe ein weiteres Urteil zur Wirksamkeit von kommunalen Satzungen gefunden unter www.bverwg.de  sh. Pressemitteilung  2/2006 vom 25.1.2006 8C 13.05
Dies scheint aber nur für SH zu gelten,denn §15 GO MV ist anders formuliert als §17 Abs.2 GO Schl.Holst.

mfg

M.Harms

 

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