Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Fernwärme Anschluss- und Benutzerzwang Kündigung durch den Versorger  (Gelesen 9501 mal)

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Offline jogie56

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Versorger hat Sondervertrag gekündigt; ohne Angabe von Gründen und neuen schlechteren Vertrag angeboten. Ich geh mal davon aus, dass es sich um einen Sondervertrag handelt (?): Preisänderungsklausel, befristete Laufzeit, Preisfestlegung durch den Versorger "nach Gutsherrenart",d.h. keine Anwendung der vertraglichen Preisänderungsklausel. Widerspruch gegen Preiserhöhungen. Kommunaler Anschluss-u nd Benutzungszwang liegt vor. 
Wer hat Erahrungen mit einem derartigen Vorgehen und kann was zum Kartellrecht sagen: M.E. Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und unwirksam?
« Letzte Änderung: 04. April 2013, 15:51:37 von jogie56 »

Offline Stadt/Versorger

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Das Problem sehe ich auch auf mich zukommen.
Ich befürchte ,das mit der Vertragskündigung ist rechtens.
Wer missbraucht eigentlich die marktbeherrschende Stellung ? Der Versorger ? Ich glaube nicht. Der nutzt die Situation nur aus. Sollte die Kommune am Versorger beteiligt sein ,sähe die Sache m.E. schon anders aus. Dann missbraucht aber die Kommune den A+B Zwang,wie ich meine,zu glauben,ohne es jedoch zu wissen.

Offline jogie56

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Es gibt da aus 2006 eine Meldung des Bundeskartellamtes im Internet: Sperrandrohung und Kündigung von Sonderverträgen:

Sperrandrohung von Energieversorgern ist unzulässig
Das Bundeskartellamtes und die Landeskartellbehörden erklärten jetzt Sperrandrohungen von Energieversorgern gegenüber Verbrauchern, die die Rechtmäßigkeit von Preiserhöhungen anzweifeln und nicht bezahlen, ebenso wie Änderungskündigungen als kartellrechtlich unzulässig.
Ulf;Böge;Bundeskartellamt Böge: Verbraucher haben ein Recht auf Darlegung der Angemessenheit von Preiserhöhungen (Foto / Abb.: Kartellamt) Berlin (red) - Nach Auffassung der Kartellbehörden stellt die Einstellung der Strom- und Gaslieferung in diesem Fall den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. Gleiches gelte für die um sich greifende Praxis mancher Energieunternehmen, in dieser Situation günstige Sonderverträge mit Verbrauchern zu kündigen und den Kunden in den teureren Grundversorgungstarif herabzustufen.

Sollten Energieunternehmen sich in Zukunft kartellrechtswidrig verhalten, müssen sie – so der Beschluss des Bund-Länder-Gremiums vom Ende Oktober 2006 mit Verfahren durch die Kartellbehörden rechnen.

Bundeskartellamtspräsident Ulf Böge erläuterte dazu: "Die Berufung auf Paragraph 315 BGB ermöglicht den Verbrauchern, sich die Angemessenheit von ihnen auferlegten Energiepreiserhöhungen darlegen zu lassen. Durch Sperrandrohungen oder Änderungskündigungen als Reaktion auf entsprechende Preiswidersprüche verstoßen Energieversorgungsunternehmen, die in aller Regel in ihrem Versorgungsgebiet nach wie vor über faktische Monopolstellungen verfügen, gegen das kartellrechtliche Verbot ausbeutender Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen."

Ein vom Bundeskartellamt im September eingeleitetes Verfahren gegen einen überregionalen Energieversorger wurde inzwischen zum Abschluss gebracht, da der Versorger die "technisch-organisatorischen Voraussetzungen verbessert habe", damit solche Drohungen in Zukunft unterbleiben, so das Bundeskartellamt.

Kann jemand sagen, ob sich die Rechtslage in der Zwischenzeit geändert hat?

Offline jogie56

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Fernwärmebezug Anschluss- und Benutzungszwang
« Antwort #3 am: 08. April 2013, 19:36:49 »
Es ist schon interessant, hier im Forum relativ wenig über das Thema Fernwärme zu lesen. Noch weniger liest man über die rechtlichen Gegebenheiten beim Vorliegen eines behördlichen Anschluß - und Benutzungszwanges z.B. Sondervertrag, Grundversorgung und wie ist die Situation, wenn der Versorger die vertragliche Preisänderungsklausel nicht anwendet, sondern den Preis nach "Gutsherrenart" selbst festlegt. Auch die Obergerichte scheinen sich mit dieser Problematiken kaum beschäftigt zu haben. Genauso wenig gibt es hierzu seitens der Kartellämter Stellungnahmen (außer 2006). Interssant  wäre ja auch, ob jemand schon einmal die Petitionsausschüsse (Land/Bund) belästigt hat. Vielleicht kann sich ein Forumsteilnehmer doch mal aufraffen, etwas Passendes dazu zu schreiben. Ich kann mir einfach bicht vorstellen, dass fast keiner mit diesm Thema Probleme hat.

Offline RR-E-ft

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Wie der BGH bereits mehrfach entschieden hat, unterliegt die Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag,
der nicht individuell ausgehandelt wurde, regelmäßig der Inhaltskontrolle gem. § 24 Abs. 4 (bzw. 3) AVBFernwärmeV.

Hält die Preisänderungsklausel dieser Inhaltskontrolle nicht stand, ist sie unwirksam (nichtig gem. § 134 BGB),
so dass das Versorgungsunternehmen keine einseitigen  Preisänderungen darauf stützen kann,
der Kunde die einseitig erhöhten Preise nicht schuldet (vgl. Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 06.04.11 Az. VIII ZR 273/09).

Wenn es bereits infolge der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel an einem Recht zur einseitigen Preisänderung und Leistungsneubestimmung fehlt,
kann es auf die Angemessenheit der einseitigen Preisänderung (Billigkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB) dabei überhaupt nicht erst ankommen.

Eine ergänzende Vertragsauslegung, die doch noch zu einem Preisanpassungsrecht des Versorgers führen kann,
ist regelmäßig ausgeschlossen , wenn der Versorger sich durch ordentliche Kündigung in überschaubarer Frist aus dem Vertragsverhältnis lösen kann.
So hat es der BGH bereits für Gasversorgungsunternehmen entschieden, die gegenüber Gaskunden eine Monopolstellung einnahmen
und sch innerhalb von zwei Jahren aus dem Vertragsverhältnis lösen konnten.

Selten ist das Recht zur ordentlichen Kündigung des Versorgers ausgeschlossen.
Das wäre zB. dann der Fall, wenn der Vertrag gem. §  32 Abs. 1 AVBFernwärmeV von Anfang an zulässig auf eine Laufzeit von 10 Jahren vereinbart wäre. 

Eine darüber hinaus gehende mögliche ergänzende Vertragsauslegung, wonach sich der Kunde nach Ablauf gewisser Zeit
nicht mehr auf die Unwirksamkeit gleichwohl vorgenommener einseitiger Preisänderungen berufen kann,
ist ausgeschlossen, wenn der Versorger durch einen Widerspruch des Kunden bereits hinreichend Anlass hatte,
die ordentliche Kündigung des betroffenen Vertragsverhältnisses in Erwägung zu ziehen.

Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass es einem Fernwärmelieferanten - sofern dessen Recht zur ordentlichen Kündigung nicht vertraglich ausgeschlossen ist-
möglich sein muss, sich nach einem Widerspruch des Kunden durch ordentliche Kündigung (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) aus einem bestehenden Vertragsverhältnis zu lösen,
wenn die Wirksamkeit einer im Vertrag enthaltenen Preisänderungsklausel gemessen an § 24 AVBFernwärmeV zweifelhaft ist.

Denn dem Versorger ist es regelmäßig nicht zumutbar, bei variabler Kostenentwicklung auf Dauer an einem Vertragsverhältnis gebunden zu sein,
in welchem ihm wegen der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel kein Preisänderungsrecht zusteht.
Dies gilt umso mehr, wenn der Kunde in der Vergangenheit bereits Preisänderungen widersprochen und Rechnungsbeträge deshalb gekürzt hat.
 
Die ordentliche Kündigung durch den Versorgers bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben dem Zugang beim Kunden
der Einhaltung der ggf. zu wahrenden Form (vgl. § 32 Abs. 6 AVBFernwärmeV) und der ggf. zu wahrenden Frist,
nicht jedoch einer Begründung.

Lediglich eine außerordentliche Kündigung würde einer besonderen Berechtigung (und somit entsprechenden Begründung) bedürfen.

Soweit der betroffene Abnehmer einem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang unterworfen ist,
so korrespondiert ein solcher regelmäßig mit einer -  zumeist in einem Konzessionsvertrag zwischen Versorger und Kommune geregelten - 
Anschluss- und Versorgungspflicht des Versorgers im entsprechenden Gebiet.

Einer solchen  Versorgungspflicht kommt der Versorger regelmäßig  nach,
wenn er den Abschluss  eines neuen Fernwärmelieferungsvertrages zu nicht diskriminierenden Bedingungen anbietet.

Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtslage auch in Schwetzingen (bei Heidelberg) und deshalb auch für die Stadtwerke Schwetzingen gilt.         
« Letzte Änderung: 09. April 2013, 11:37:02 von RR-E-ft »

Offline RR-E-ft

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Für weiter Interessierte bestehen Seminarangebote, zB. hier:

AGFW- Seminar am 16.05.13 in Frankfurt am Main, siehe http://www.agfw.de/recht/preisprotest-ii/#c554

Offline Stadt/Versorger

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Zitat RR -E-Ft
Eine ergänzende Vertragsauslegung, die doch noch zu einem Preisanpassungsrecht des Versorgers führen kann,
ist regelmäßig ausgeschlossen , wenn der Versorger sich durch ordentliche Kündigung in überschaubarer Frist aus dem Vertragsverhältnis lösen kann.
So hat es der BGH bereits für Gasversorgungsunternehmen entschieden, die gegenüber Gaskunden eine Monopolstellung einnahmen
und sch innerhalb von zwei Jahren aus dem Vertragsverhältnis lösen konnten.



Wenn ein Fw-Versorger innerhalb einer Vertraglaufzeit von 10 Jahren kein Recht hat die zu Vertragsbeginn vereinbarten Preise zu ändern,kann doch wohl nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung ein einseitiges Preisanpassungsrecht für den Versorger nachträglich in diesen Vertrag hineininterpretiert werden . Vertrag ist Vertrag!? Jedenfalls ist dem Fw-Versorger doch vor bzw. bei Vertragsabschluss bekannt,worauf er sich hier einlässt.Das ein Versorger nicht erkennt,was für Folgen ein solcher Vertragsabschluss für ihn haben wird und das er einen solchen Vertrag nicht abgeschlossen hätte,wenn er die Folgen geahnt hätte,ist doch wohl unrealistisch .
So lange Laufzeiten wie bei der Fw Versorgung gibt es m.W. bei anderen Versorgern nicht. Bei letztgenannten Versorgern leuchtet es demnach ein, wenn z.B. eine 2 jährige Frist als angemessen angesehen wird.
Sollte ein Kunde z.B. bereits zum Anfang eines 10 Jahresvertrages einen Widerspruch erheben und der Fw Versorger würde deshalb die Kündigung in Erwägung ziehen,dann kann er dies sicher tun ,aber erst zum Vertragsende,welches in diesem Falle wohl noch weit über der 2 Jahresfrist  liegen würde.
Trotzdem könnte der Versorger nicht innerhalb der Vertragslaufzeit  sich ein Recht zur einseitigen Preisanpassung einräumen bzw. könnte ihm dieses eingeräumt werden.Vertrag ist Vertrag.
Oder ist bei der Fernwärme mal wieder alles anders ?

Eine Versorgungspflicht bei einem Anschluss und Benutzerzwang habe ich bisher noch in keiner Wärmesatzung gefunden.
Für Fernwärme müssen m.W. auch keine Konzessionsverträge abgeschlossen werden.Sicherlich kann dieses getan werden und es kann hier dann auch eine Versorgungspflicht vereinbart werden. Muss es aber  nicht.
Wenn es diese Versorgungspflicht  gibt (oder auch nicht)und der Versorger höhere Preise fordert,als  durch andere z.B. in der Stadt anliegende Heizmedien  darstellbar sind,handelt er m.E . immer diskriminierend.

Offline RR-E-ft

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Wenn sich eine im Fernwärmelieferungsvertrag einbezogene Preisänderungsklausel wegen Verstoß gegen § 24 AVBFernwärmeV als nichtig erweist,
kann sich aus dem fehlenden Preisänderungsrecht eine unzumutbare Härte für den Versorger ergeben,
wenn dieser sich nicht innerhalb überschauberer Frist (2 Jahre) durch ordnbungsgemäße Kündigung aus dem Vertragsverhälnis lösen kann.

Durch die Nichtigkeit der Preisänderungsklausel wird eine Lücke in den ursprünglichen Regelgungsplan der Parteien gerisssen,
der ursprünglich eine nachträgliche Änderungsmöglichkeit des bei Vertragsabschluss vereinbarten Preises vorsah.

Diese Lücke ist in einem solchen Fall im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen.
 
Wo dies nicht möglich sein sollte, stellt sich die Frage, ob nicht von einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages auszugehen ist,
wenn das Festhalten am Vertrag für den Versorger nunmehr unzumutbar ist (vgl. § 306 Abs. 3 BGB).

Dies kann freilich nicht gelten, wenn bei Vertragsabschluss schon gar keine Preisänderungsklausel einbezogen wurde,
folglich eine Möglichkeit zur einseitigen Änderung von Anfang an im vertraglichen Regelungsplan nicht vorgesehen war.

Wurde von Anfang an keine Preisänderungsklausel einbezogen, so gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis
im Zweifel für die gesamte vereinbarte Vertragslaufzeit.

In einem solchen Fall kommt allenfalls eine Vertragsanpassung unter den Voraussetzungen des § 313 BGB in Betracht.
 

Offline jogie56

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Die juristischen Ausführungen sind zwar hochinterresant; das Problem für den Versorger ist die Nichtanwendung der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel und eine Preisfestlegung nach "Gutsherrenart". Ob die vereinbarte Preisgleitklausel unwirksam ist, sei dahin gestellt; gerichtlich wurde dies nicht festgestellt.

Offline RR-E-ft

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Die juristischen Ausführungen sind zwar hochinterresant; das Problem für den Versorger ist die Nichtanwendung der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel und eine Preisfestlegung nach "Gutsherrenart". Ob die vereinbarte Preisgleitklausel unwirksam ist, sei dahin gestellt; gerichtlich wurde dies nicht festgestellt.

Weiß jemand, was man uns damit sagen möchte?

Offline RR-E-ft

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Wie der BGH in der Leitsatzentscheidung  Urteil vom 17.10.12 Az. VIII ZR 292/11 entschieden hat, soll der bei Vertragsabschluss vereinbarte oder als vereinbart geltende Preis für die Fernwärmelieferung regelmäßig keiner Billigkeitskontrolle  entspechender Anwendung des § 315 BGB unterliegen, jedenfalls soweit kein öffentlich-rechtlicher Anschluss- und Benutzungszwang besteht (vgl. BGH aaO, Rn. 18 ff. (22)).

Dafür, welcher Preis vertraglich geschuldet ist, kommt es demnach entscheidend darauf an, ob in den Vertrag eine wirksame Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde oder aber - wo dies nicht der Fall sein sollte - eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig und geboten ist.

Ist eine wirksame Preisänderungsklausel wirksam einbezogen, kommt s darauf an, ob diese zutreffend angewandt wurde.


Offline jogie56

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eigentlich ganz einfach: praktische Rechtsprobleme lassen sich manchmal durch theoretische Abhandlungen nicht lösen, seien diese auch noch so gut!  ;) ;)

Offline RR-E-ft

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Bei der Frage, welcher Preis für die Wärmelieferung vertraglich geschuldet ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die einer rechtlichen Lösung zugänglich ist.
Diese Frage lässt sich also nicht praktisch mit der Brechstange lösen.  ;D

 

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