Die Stromlieferanten entscheiden selbst darüber, ob und welche Vertragsangebote außerhalb der Grundversorgung, also im Rahmen der Vertragsfreiheit, am Markt angeboten werden.
Der Mindestinhalt eines Energielieferungsvertrages, der dem Kaufrecht unterfällt, ist wohl klar: Vertragsparteien, Lieferstelle, Lieferbeginn, Preis, Abrechnung.
Die Lieferanten entscheiden dabei selbst, ob und ggf. welche Allgemeine Geschäftsbedingungen sie verwenden und wie sie diese in die Verträge einzubeziehen gedenken.
Muster der Verbraucherverbände existieren dazu nicht. Es ist originäre Aufgabe der Lieferanten, ihre Produkte zu entwerfen.
Auch soweit es um die Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geht, stehen den Energielieferanten am Markt zahlreiche Rechtsdienstleistungsanbieter
zur Verfügung, die gegen Entgelt möglichst rechtssichere Vertragsgesaltungen anbieten.