Erdgas Schwaben obsiegete in der Berufung vor dem OLG München im Rechtsstreit gegen die klagenden Gemeinden Kaufbeuren und Landsberg, die unter Berufung darauf, dass diue Gaskunden als Tarifkunden beliefert werden, die höhere Tarifkunden- Konzessionsabgabe verlangten. Der Versorger hat sich vor dem OLG mit der Auffassung durchgesetzt, die Heizgaskunden würden mit den Tarifen "Vario" und Comfort" gar keine Tarifkunden mehr sein, sondern Sonderkunden.
http://www.kreisbote.de/lokales/landsberg/konzessionsabgabe-stadt-unterliegt-streit-erdgas-schwaben-3348584.htmlIm Rechtsstreit zwischen der Stadt Landsberg und Erdgas Schwaben ging es um viel Geld, das der Energieversorger nach Ansicht der Kommune zu Unrecht nicht bezahlt hat. Hintergrund ist eine gesetzliche Unterscheidung bei der Gaslieferung zwischen zwei Arten von Abnehmern: „Tarifkunden“ und „Sonderkunden“. Letztere sind üblicherweise die Minderheit, die bereits einmal ihren Anbieter gewechselt hat.
Was abstrakt klingen könnte, hat direkte Auswirkungen auf die Summe, die die Stadt dafür erhält, dass Erdgas Schwaben öffentliche Wege und Plätze nutzen darf (Konzessionsabgabe): Für Sonderkunden werden dabei 0,03 Cent/Kilowattstunde fällig, für Tarifkunden jedoch 0,27 Cent – also der neunfache Betrag.
Die Erdgas Schwaben GmbH, die rund 160 Gemeinden beliefert, kam nun auf die Idee, auch in Landsberg aus allen Abnehmern, die die Tarife „Vario“ oder „Comfort“ nutzen, Sonderkunden zu machen. Die Kommunen hatten das Nachsehen – laut Kanzlei Becker, Büttner, Held (BBH) wurden damit 99 Prozent der Privatkunden plötzlich zu den günstigen „Sonderkunden“, die Einnahmen aus der Konzessionsabgabe brachen ein.
Vor dem Landgericht Augsburg gewann die Stadt mit ihrer Klage gegen diese Praxis in erster Instanz, die Tarife seien „Allgemeine Tarife“, die Kunden somit Tarifkunden. Das Oberlandesgericht München gab dagegen dem Energieversorger recht.
Bemerkenswert erscheint, dass der Versorger in Prozessen mit betroffenen Kunden, in denen es um umstrittene Preisänderungen geht, den Gerichten vorträgt, es bestünde ein Preisänderungsrecht aus der gesetzlicvhen Regelung, weil die entprechenden Kunden schließlich Tarifkunden seien.