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Autor Thema: BGB § 315 bei Fernwärmepreisen reine Makulatur ?  (Gelesen 3541 mal)

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Offline Stadt/Versorger

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BGB § 315 bei Fernwärmepreisen reine Makulatur ?
« am: 04. Januar 2013, 19:15:50 »
Sind ausgehandelte Preise bei der Fernwärme notwendig ?
Lt. RR-E-ft  sind ausgehandelte Preise nur Preise,die frei ausgehandelt worden sind und nicht von den FWU gestellt wurden.Hier greift die Billigkeitskontrolle nicht. Das ist auch nachvollziehbar.
Offensichtlich sehen das die Gerichte bei den Fernwärmepreisen gern anders.
Preise brauchen nicht ausgehandelt sein ? ! Preise brauchen bloß akzeptiert werden.
Allein durch die Abnahme von Fernwärme kommt ein konkludenter Vertragsabschluß zustande. Da braucht es keinen ausdrücklich ausgehandelten Preis zu geben ? Der FW Kunde gibt allein durch die Abnahme von Fernwärme(immer) sein Einverständnis zum derzeit geltenden Preis ( AVBFV § 2 Abs 2.) 
Damit erübrigt sich jede Idee ,eine Preisverhandlung sei machbar bzw. notwendig .
Was soll der § 315 BGB hier (bei der Fernwärme)überhaupt bewirken können ?
Es gibt wohl auch keine (wirksame) Monopolstellung für ein FWU ?
Immerhin hat der Kunde die Wahl, er kann ja auch woanders wohnen ! Er wusste ja vorher , worauf er sich einlässt.

Und wenn ein Versorger auf die Idee kommt, dass eine Wärmesatzung mit ausschliesslichem Zwang zur Abnahme seiner Fernwärme verabschiedet wird,auch das ist kein Monopol,welches die Anwendung von § 315 BGB rechtfertigen könnte.
Auch wenn die Wärmesatzung  nachträglich erlassen wird.(im laufenden Vertragverhältnis) § 315 BGB hat keine Chance.
Zumindest nicht beim LG Rostock. Obwohl es lt. Wärmesatzung eindeutig klar ist, dass ein Anschluß- und Benutzerzwang besteht. Das LG Rostock hat in der Wärmesatzung der Stadt Neubukow nämlich auch ein Anschlußrecht ausgemacht.
Aus der Formulierung“berechtigt,zu verlangen..... angeschlossen wird“ folgt lt. LG Rostock , „dass es sich gerade nicht um einen Anschluß- und Benutzerzwang handelt“
Und damit kann der § 315 BGB nicht angewandt werden .
Im §  4 der Wärmesatzung(Seite 2 !) steht zwar eindeutig der Anschlußzwang ,aber weiterlesen hat sich für die Richterin offensichtlich nicht gelohnt. Da hätte Sie sich wohl auch die Arbeit machen müssen ,einmal umzublättern.

Es ist scheinbar noch von keinem Gericht m.W .ein Fernwärmepreis nach § 315 korrigiert worden ?
Das LG Rostock wollte solch ein" heisses Eisen " wohl auch nicht anfassen. Die Devise lautete m.E : "Runter von meinem Schreibtisch  mit dem undankbaren Kram.Sollen sich andere damit befassen "(und die Finger verbrennen ?)
Und der BGB will wohl auch nicht so richtig an diese "Sachen" ran (-17,102012 VIII ZR 292/11-)   

BGB  § 315 also reine Makulatur bei der Fernwärme ?


Offline tangocharly

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Re: BGB § 315 bei Fernwärmepreisen reine Makulatur ?
« Antwort #1 am: 07. Januar 2013, 18:16:43 »
Einfach mal dort gucken:

BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10
BGH, Urteil v. 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, ;
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05

Und dann schön auseinander halten: Sondervertrag (§ 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV) und Allg. Versorgung.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

 

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