Die Sockelpreistheorie des BGH treibt abstruse Blüten. In einem Verfahren soll ein Nachtstrom-Kunde zur Zahlung verurteilt werden. Da sich Eon-Avacon bewußt darüber ist, dass es sich bei der Heizstrom-"Grundversorgung" wahrscheinlich um einen Sondervertrag handelt, werden die Preiserhöhungen außer acht gelassen. Es wird nur auf den Anfangspreis geklagt. Der Kunde hatte auf den Preis des vorhergehenden Sondervertrages gekürzt. Jetzt gab es aber bei der Einführung der Heizstrom-"Grundversorgung" die Besonderheit, dass der Preis für HT um 0,98 ct/kwh höher lag, als in der originären Grundversorgung. Irgendwann merkte man dann diesen Fehler und Eon-Avacon hat dann den Preis angeglichen und den Kunden einen Rabatt für die zurückliegende Zeit gewährt. In dem Prozess wird nun der angeblich "vereinbarte" Anfangspreis ohne Rabatt eingeklagt. Der Kunde soll also dank der Sockelpreistheorie mehr zahlen, als ihm normalerweise in Rechnung gestellt worden wäre.