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Autor Thema: Gaspreis von 1981 - Beschränkung von Rückforderungsansprüchen bei unterlassenem Widerspruch  (Gelesen 7706 mal)

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Offline RR-E-ft

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BGH, Urt. v. 14.03.12 VIII ZR 113/11  Beschränkung der Rückforderung Sondervertrag ohne Widerspruch

Die Schlagzeilen der Presse:

Urteil: Kunden müssen Preiserhöhungen widersprechen

Schutz für Gasversorger bei Rückzahlungen- Gaspreis von 1981


Zitat
Der BGH korrigierte nun dieses verbraucherfreundliche Urteil. Den Rückzahlungsforderungen könnten nicht die Gaspreise zugrunde gelegt werden, die vor vielen Jahren zu Beginn der Vertragsbeziehung galten. Dies würde zu „kaum vertretbaren“ Forderungen an die Gasunternehmen führen, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball. Stattdessen nahm der BGH eine Regelungslücke an, die er mit einer „ergänzenden Vertragsauslegung“ zugunsten der Unternehmen schloss. Demnach muss der Kunde alle Preiserhöhungen akzeptieren, denen er nicht binnen drei Jahren ab Erhalt der jährlichen Abrechnung widersprochen hat. „Das wird beiden Seiten gerecht“, behauptete Richter Ball zur Begründung.


BGH: Dreijährige Widerspruchsfrist bei unwirksamer Gaspreisklausel

Zitat
Für einen länger zurückliegenden Zeitraum könne die Unwirksamkeit der Preiserhöhung - und damit ein Anspruch auf die Rückzahlung von entrichteten Erhöhungsbeträgen - nicht mehr geltend gemacht werden. Entsprechenden Ansprüchen könnten beispielsweise nicht die Gaspreise zugrunde gelegt werden, die beim Vertragsschluss in den 1980er Jahren galten, erklärte der BGH in einem vorliegenden Fall. Der Kunde hatte viele Jahre den Preiserhöhungen nicht widersprochen.

Der Dreijahres-Zeitraum hingegen sei eine Lösung, die den Interessen von Gasversorgern und Verbrauchern gerecht werde, sagte der Vorsitzende Richter des 8. Zivilsenats, Wolfgang Ball. Der BGH habe damit eine \"Regelungslücke\" geschlossen. Das Urteil ist nach Angaben eines Gerichtssprechers \"in der Praxis von großer Bedeutung\".

...

Der Gaskunde hatte die geforderten erhöhten Beträge über viele Jahre jeweils gezahlt, ohne den Preiserhöhungen zu widersprechen. Im Oktober 2008 wechselte er zu einem anderen Gasanbieter. Erstmals im Februar 2009 wandte er sich gegen die von der Bergischen Energie- und Wasser-GmbH während der Vertragslaufzeit vorgenommenen Preiserhöhungen. Er verlangte die Rückzahlung der von Januar 2006 bis September 2008 gezahlten Erhöhungsbeträge - und zwar auf der Basis des bei Vertragsschluss im Jahr 1981 geltenden Arbeitspreises, mit dem der Gasverbrauch abgerechnet wurde.

Dem BGH erschien dies aber nicht vertretbar, da \"1981 ganz andere Preisverhältnisse auf dem Energiemarkt herrschten\".



Bei manchem betroffenen Versorger werden nun wohl die Sektkorken knallen.
Der Rheinländer weiß: Man muss auch mal jönne könne.

Schließlich hatten die Verbraucherverbände seit 2004 unablässig  gepredigt,
dass betroffene Kunden den Preiserhöhungen widersprechen
und Rechnungsbeträge entsprechend kürzen sollen,
um keine finanziellen Nachteile zu erleiden.

Wer als betroffener Verbraucher all die Jahre die
lauten Apelle der Verbraucherverbände
zum Preiswiderspruch verschlafen hatte,
dem sagt der BGH nun, er solle wenigstens
zügig den Preiserhöhungen der letzten drei Jahre
widersprechen und zuviel gezahltes Geld noch zurückfordern.

Viele werden auch diesen Appell wieder verschlafen.  

Tröstlich:

Das Geld ist nicht weg.
Das haben jetzt nur andere.
Und wer es ohne Widerspruch und Rückforderungsvorbehalt an den Versorger zahlte,
der hatte es wohl sowieso übrig und konnte es entbehren.

Wer nicht schon den Gaspreiserhöhungen seit 1984
fortlaufend widersprochen hatte,
für den ist der Gaspreis von 1981 nun wohl endgültig Geschichte.

Offline bolli

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Es ist doch immer wieder erstaunlich, wie es die Damen und Herren des VIII. BGH-Senats schaffen, jedes mal aufs neue die Kurve in Richtung Versorger zu finden.

Neben dem Sockelpreis in der Grundversorgung hat man nun auf elegante Weise auch einen gewissen Sockel im Sondervertrag einzementiert, obwohl dieser in keiner Weise gerechtfertigt ist. Nämlich insofern, als der Kunde nicht in einer gewissen Zeitspanne nach Rechnungszugang widerspricht. Ob er Kenntnis von unzulässigen AGB-Klauseln hat oder nicht oder ob dieses überhaupt schon festgestellt ist, ist halt sein Problem. Gezahlt ist gezahlt und fertig.

Bei der Verwendung von AGB liegt das Verwendungsrisiko aber nun mal beim Versorger. Ist er sich bei seinen verwendeten Klauseln unsicher, muss er sie weglassen oder die gesetzlichen Regelungen verwenden (obwohl sich natürlich im Rahmen der Diskussion über das gesetzliche Preisanpassungsrecht derzeit die Frage stellt, ob denn auch diese überhaupt rechtlich haltbar sind  ;) ). Nun stellt sich nach Jahren raus, dass die vereinbarten Regelungen einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten und ich zu Unrecht zu viel bezahlt habe. Statt aber nun zu sagen: \"Der Versorger hat sich unrechtmäßig bereichert\", sagt man lieber \"Wenn der Kunde so blöd ist und sich nicht wehrt, ist er mit dem zuviel bezahlten Preis einverstanden\" (obwohl an anderer Stelle eindeutig eine andere Rechtsprechung betrieben wird, die sagt: \"Keine Zustimmung durch Schweigen\").

Wird also bedeuten, dass man zukünftig allen Verträgen mit AGB, die Zahlungen zur Folge haben, vorsorglich widersprechen muss und nur unter Vorbehalt weiter zahlt in der Hoffnung, dass der Vertragspartner keine Klage anstrengt um den Vorbehalt wieder zu beseitigen. Dann kann ich später (möglicherweise) noch rechtlich dagegen vorgehen.
Schließlich weiss ich heute bei einigen Regelungen noch nicht, was die Gerichte und insbesondere der BGH mal irgendwann zu bestimmten AGB-Regelungen sagen werden.

Nicht berücksichtigt wird auch nicht, dass manche Versorger ihren Nichtwiderspruchskunden auch nicht die Altverträge gekündigt haben, obwohl sie seit einigen Jahren wissen, dass ihre AGB-Klausel zur Preisanpassung höchstwahrscheinlich (manche haben es sogar schriftlich) unwirksam sind. Da sollte man doch sagen: Eigene Schuld. Aber nein. Man darf weiter unwirksame Klauseln verwenden, die eine Rechtswirkung entfalten und der einfache Kunde, der sich nicht permanent auf dem Laufenden über die Entscheidungshaken beim BGH hält, ist der Dumme. Schließlich kann sowas heutzutage von jedem Normalbürger verlangt werden.

Merkwürdiges Rechtsverständnis.

Manch einer kann sich nur am Kopf kratzen.

Offline RR-E-ft

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Nach den jüngsten Entscheidungen des Senats, deren schriftliche Begründungen noch nicht vorliegen und die deshalb auch nicht nachvollzogen werden können, ergibt sich Folgendes:

Weil es jedenfalls unsicher erscheint, ob in den Sondervertrag überhaupt wirksam eine Preisanpassungsklausel einbezogen wurde und ob eine etwaig wirksam einbezogene Preisänderungsklausel überhaupt wirksam ist, sollten betroffene Kunden spätestens innerhalb von drei Jahren nach Erhalt einer Verbrauchsabrechnung, die einen einseitig erhöhten Preis ausweist, schriftlich Widerspruch erheben und das Preisanpassungsrecht des Versorgers sowie die Angemesseneheit der Preisänderung und des einseitig geänderten Preises bestreiten.

Grundversorgten Tarifkunden hatte die Rechtsprechung des Senats bereits früher nahegelegt (anheimgestellt), den einseitigen Preisänderungen in angemessener Frist nach Erhalt der entsprechenden Verbrauchsabrechnung schriftlich zu widersprechen und das Preisänderungsrecht sowie  die Angemessenheit der Preisänderung und des einseitig geänderten Preises zu bestreiten (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.07 Az. VIII ZR 36/06).

Siehe auch:

BGH, B. v. 24.01.12 VIII ZR 236/10 Aussetzung bei Tarifkunden bis zur EuGH- Entscheidung

BGH, B. v. 24.01.12 VIII ZR 158/11 Aussetzung bei Tarifkunden bis zur Entscheidung des EuGH

Es geht dem Senat nunmehr wohl nicht nur um eine Beschränkung des bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs der betroffenen Kunden,
sondern auch um die nachträgliche  Erweiterung des vertraglichen Zahlungsanspruchs des Versorgers gegen betroffene Kunden.

BGH, Urt. v. 14.03.12  VIII ZR 93/10 Zahlungsklage E.ON Hanse gegen Gas- Sonderkunde


Nunmehr muss nach der Rechtsprechung des BGH jeder Kunde,
der von einseitigen Preisänderungen seines Energieversorgers im laufenden Vertragsverhältnis betroffen ist,
zügig schriftlich Widerspruch einlegen, wenn er keinen Rechtsnachteil erleiden will.


Bereits seit Sommer 2004 appellieren die Verbraucherverbände an alle betroffenen Kunden,
den einseitigen Preisänderungen der Energieversorger in laufenden Vertragsverhältnissen umgehend schriftlich zu widersprechen.

Wer nicht hören will, muss zahlen.

Offline RR-E-ft

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Offline userD0003

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Zitat
Original von bolli
... Nicht berücksichtigt wird auch nicht, dass manche Versorger ihren Nichtwiderspruchskunden auch nicht die Altverträge gekündigt haben, obwohl sie seit einigen Jahren wissen, dass ihre AGB-Klausel zur Preisanpassung höchstwahrscheinlich (manche haben es sogar schriftlich) unwirksam sind. ...
Wird das nicht berücksichtigt? Auf die schriftliche Begründung des Urteils bin ich sehr gespannt.

Offline RR-E-ft

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Zitat
Original von bolli
Nicht berücksichtigt wird auch nicht,
Kleiner Russe. ;)

Die schriftlichen Entscheidungsgründe, ohne die man die Entscheidung des Senats nicht nachvollziehen kann, bleiben abzuwarten.

Offline Kampfzwerg

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Was ist denn ein \"kleiner Russe\"?  ;)  
 

Davon abgesehen....
Zitat
Original von kampfzwerg
Davon abgesehen, haben OLG und LG inzwischen jahrelang serienweise Urteile gefällt, die mit beiden BGH-Entscheidungen vom 14.03.12 m.E. nicht in Einklang zu bringen sind.
Ich begreife es nicht.
Wie bitte ist es möglich, dass überproportional viele Richter des Landes an den OLG und LG eine völlig andere Rechtsauffassung haben [und die Gesetze und auch bereits vorhergehende BGH-Urteile, und selbst die des VIII.], anders auslegen, als jetzt der VIII. Senat des BGH (höchstselbst)?
Der im Übrigen selbst schon verbraucherfreundlicher entschieden hatte.

Offensichtlich hat er jetzt versucht, eine \"eierlegende Wollmichsau\" zu erfinden :-(
Das alles ist doch völlig abstrus.
siehe trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!


OB man
\"Die schriftlichen Entscheidungsgründe, ohne die man die Entscheidung des Senats nicht nachvollziehen kann, \"
mit derselben nachvollziehen kann, bleibt wohl ebenfalls abzuwarten.

.
Edit: Beitrag redigiert, ich wollte nur scherzen, nicht trollen ;-)

Offline RR-E-ft

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@kampfzwerg

Bitte nicht trollen.

Offline RR-E-ft

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Zitat
Original von RR-E-ft
In dem Fall, der dem BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11 zu Grunde liegt, hatte der betroffene Kunde ersichtlich vor dem AG Wipperfürth erfolglos auf Rückzahlung geklagt, hatte in der Berufung vor dem LG Köln zunächst mehr Erfolg. Er hatte es also nicht in der Hand, dass der Versorger Revision einlegte und hätte wohl allenfalls in der Revision noch seine Klage bzw. Berufung zurücknehmen können. Auch nach der Zurückverweisung an das LG Köln wird er wohl nicht nichts zurückbekommen, mit einiger Wahrscheinlichkeit  jedoch deutlich weniger, als er sich bisher ausgerechnet hatte.

Bei dem Sachverhalt, wie er der Entscheidung BGH VIII ZR 113/11 zu Grunde liegt, wurde der Versorger wohl tatsächlich kalt erwischt, wenn er aufgrund des Verhaltens dieses Kunden keine Veranlassung hatte, diesen Vertrag zu kündigen.


Zitat
BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 52, juris:

Offen bleiben kann, ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat (vgl. dazu auch unten unter II 1) und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen (durch Feststellungsklage oder durch Klage auf Rückzahlung geleisteter Entgelte) geltend macht. Sind in einem solchen Fall die Gestehungskosten des Gasversorgungsunternehmens erheblich gestiegen und ergibt sich daraus für die betroffenen Zeiträume ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Wert der von dem Unternehmen zu erbringenden Leistung und dem vereinbarten Preis, lässt sich die Annahme eines nicht mehr interessengerechten Ergebnisses jedenfalls hinsichtlich der länger zurück liegenden Zeitabschnitte nicht ohne weiteres mit der Begründung verneinen, dass eine Kündigungsmöglichkeit bestand. Denn für das Versorgungsunternehmen bestand in einem solchen Fall zunächst kein Anlass, eine Kündigung des Vertrages in Erwägung zu ziehen.

Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung müssen in jedem Einzelfall gründlich geprüft werden,
so dass sich Verallgemeinerungen grundsätzlich verbieten.

Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung, namentlich die unzumutbare Härte, müssen in jedem Einzelfall geprüft werden.

Bei den Umständen, welche die unzumutbare Härte begründen sollen, handelt es sich um Tatsachenfragen, die auf entsprechendes Bestreiten erst durch die Instanzgerichte geklärt werden müssen, insbesondere ob die Gesamtkosten, die dem Versorger durch die Belieferung des Kunden entstanden, gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses überhaupt tatsächlich gestiegen waren.

Dafür müssen m.E. wohl die Kosten, welche dem Versorger bei Vertragsabschluss entstanden und diejenigen Kosten, die ihm dann später entstanden, detailliert dargelegt und unter Beweis gestellt werden.

Vorstellbar, dass oftmals keiner (mehr) sagen kann, wie hoch die Kosten bei Vertragsabschluss tatsächlich lagen. Der Kunde kann diese nicht kennen.


Zitat
Original von RR-E-ft
Das Zitat aus der Entscheidung BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 30 ff., juris wurde ja nicht umsonst gebracht.

Der BGH hat darin noch einmal klargestellt, dass jeder Sondervertrag durch den Versorger ordnungsgemäß gekündigt werden kann,
wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Es geht nicht um die (regelmäßig bestehende) Kündigungsmöglichkeit, sondern darum, ob der Versorger Veranlassung zur Kündigung hatte.

Entscheidend ist für den Senat wohl, dass in den Fällen, in denen  der betroffene Sonderkunde nicht widersprach und die Rechnungen vorbehaltlos vollständig zahlte, der Versorger keinen Anlass hatte, den Vertrag zwischenzeitlich ordnungsgemäß zu kündigen (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 52).

Um diese Fälle geht es in den Entscheidungen vom 14.03.12.

Offline RR-E-ft

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Beitrag im BBH- Blog

Die Kollegen folgern wohl, dass der Kunde, der ohne Widerspruch und deshalb anstandslos - ohne Anstand? -  die Rechnungen über Jahre voll beglichen hatte, die maßgebliche Ursache gesetzt habe, dass er einen höheren Preis zahlen soll.

Einer muss wohl schließlich schuld sein und deshalb eine Schuld zu tragen haben.

Dabei steht wohl außer Frage, dass zunächst die Versorger schuld waren und eine Schuld zu tragen hatten, wenn der betroffene Kunde nur innerhalb von drei Jahren tätig wurde, zB. auf Rückzahlung klagte.

Auftatmen können wohl auch Versorgeranwälte, welche unwirksame Klauseln möglicherweise vergeigt hatten, weil sich die Schadensersatzansprüche der Versorger deshalb verringern.

Offline RR-E-ft

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