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Autor Thema: EEG-Umlage 2015  (Gelesen 8776 mal)

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Offline Ben

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EEG-Umlage 2015
« am: 17. September 2014, 18:08:39 »
In vier Wochen wird die EEG-Umlage für nächstes Jahr bekannt gegeben. Aller Voraussicht nach wird sie sinken. Doch werden die gesunkenen Kosten von den (Billig)Anbietern auch an die Verbraucher weitergegeben? Besteht hier ein Anspruch darauf?

Offline bolli

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Re: EEG-Umlage 2015
« Antwort #1 am: 18. September 2014, 08:09:34 »
Doch werden die gesunkenen Kosten von den (Billig)Anbietern auch an die Verbraucher weitergegeben? Besteht hier ein Anspruch darauf?
Ob ein Anspruch darauf besteht, sollte sich aus den für den jeweiligen Vertrag vereinbarten AGB ergeben. Ich kenne welche, die haben auch die Senkung festgeschrieben und andere, die haben haben dieses nicht getan (z.B. EVD in den AGB von 02.2013 Ziffer 6.2 "Die EEGUmlage beträgt für das Kalenderjahr 2013 5,277 Cent pro kWh. Kunden, die nach dem Tag der öffentlichen Bekanntgabe (i.d.R. der 15.10 eines Jahres) einer Veränderung der EEG-Umlage i.S. dieser Ziffer und vor deren Inkrafttreten einen Energieliefervertrag abschließen, wird die einmalige Veränderung dieser Abgabe ab Inkrafttreten der Veränderung in voller Höhe, unmittelbar und dauerhaft gutgeschrieben. Bei einer Senkung der EEG-Umlage innerhalb des ersten Belieferungsjahres wird diese Gutschrift nicht gewährt.": In den aktuellen AGB ist dieser Satz nicht mehr enthalten, so dass jeder Stromkunde von einer Reduzierung profitieren müsste.). Ob die Einschränkung nicht möglicherweise eine unzulässige Benachteiligung bestimmter Kunden ist, und somit zu einer Unwirksamkeit dieser Regelung führen könnte, müsste im Zweifelsfall noch geklärt werden.

Offline khh

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Re: EEG-Umlage 2015
« Antwort #2 am: 18. September 2014, 10:54:43 »
... Doch werden die gesunkenen Kosten von den (Billig)Anbietern auch an die Verbraucher weitergegeben? Besteht hier ein Anspruch darauf?

Dass der Anspruch besteht, ist m.E. durch die Rechtsprechung des BGH seit Jahren geklärt  -  siehe bspw. hier:

... Es gelten die bekannten Grundsätze:

Durch einseitige Preiserhöhungen darf der Gewinnanteil am Preis nachträglich nicht erhöht werden, weil dies jedenfalls unbillig wäre.

Deshalb müssen bei einseitigen Preisänderungen in laufenden Vertragsverhältnissen gesunkene Kosten mindestens nach gleichen Maßstäben weitergegeben werden.

Wenn E.ON öffentlich bekundet, dass sich eine automatische Weitergabe der zum 01.01.13 steigenden EEG- Umlage verbiete, dann hat dies seine Grundlage in den hier genannten Grundsätzen, die der BGH in Bezug auf einseitige Preisänderungen von Energieversorgungsunternehmen immer wieder bestätigt hat (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 11). Die dabei vom BGH aufgestellten Rechtsgrundsätze gelten für alle Energieversorgungsunternehmen, insbesondere auch für Stromlieferanten (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17).

Mag sein, dass sich einzelne Stadtwerke vorgenommen haben, sich nicht an diese Rechtsgrundsätze zu halten und die zum 01.01.13 steigende EEG- Umlage - ohne Berücksichtigung gesunkener Strombeschaffungskosten am Markt - vollständig auf ihre Kunden abwälzen zu wollen. Hierzu ist ihnen jedoch weder vertraglich noch gesetzlich ein entsprechendes Recht eingeräumt.     

Preisänderungsklauseln innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen, welche schon die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils nicht sicher ausschließen, benachteiligen die Kunden unangemessen und sind regelmäßig unwirksam.

Ermöglicht mithin eine AGB- Preisänderungsklausel zB. die Weitergabe der gestiegenen EEG- Umlage ohne zugleich zu gewährleisten, dass gesunkene Kosten - etwa bei den Beschaffungskosten - nach mindestens gleichen Maßstäben auch an die Kunden weitergegeben werden, stellt sie regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar und ist deshalb unwirksam.
...
[farbliche Hervorhebungen durch khh]
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