Doch werden die gesunkenen Kosten von den (Billig)Anbietern auch an die Verbraucher weitergegeben? Besteht hier ein Anspruch darauf?
Ob ein Anspruch darauf besteht, sollte sich aus den für den jeweiligen Vertrag vereinbarten AGB ergeben. Ich kenne welche, die haben auch die Senkung festgeschrieben und andere, die haben haben dieses nicht getan (z.B. EVD in den AGB von 02.2013 Ziffer 6.2 "Die EEGUmlage beträgt für das Kalenderjahr 2013 5,277 Cent pro kWh. Kunden, die nach dem Tag der öffentlichen Bekanntgabe (i.d.R. der 15.10 eines Jahres) einer Veränderung der EEG-Umlage i.S. dieser Ziffer und vor deren Inkrafttreten einen Energieliefervertrag abschließen, wird die einmalige Veränderung dieser Abgabe ab Inkrafttreten der Veränderung in voller Höhe, unmittelbar und dauerhaft gutgeschrieben.
Bei einer Senkung der EEG-Umlage innerhalb des ersten Belieferungsjahres wird diese Gutschrift nicht gewährt.": In den aktuellen AGB ist dieser Satz nicht mehr enthalten, so dass jeder Stromkunde von einer Reduzierung profitieren müsste.). Ob die Einschränkung nicht möglicherweise eine unzulässige Benachteiligung bestimmter Kunden ist, und somit zu einer Unwirksamkeit dieser Regelung führen könnte, müsste im Zweifelsfall noch geklärt werden.