Dass das Musterverfahren nicht 1:1 übertragbar werden muss, ist klar...
Wenn ich die Anmerkungen zum BGH, Urt. v. 11.05.11 VIII ZR 42/10 Abgrenzung Tarfkunde (Erdgas Südsachsen) angucke, spricht doch etliches dafür das Ich als Abnehmer glauben MUSSTE, ein Sondervertragskunde zu sein.
Bei Heizgasbezug ab 1996
\"Tarif Nr. 15 Vollversorgung neben Tarif 10 Halshalt- Kleinverbrauch und Tarif 12 Haushalt-Grundpreis (3 weitere sind nach gleichem Muster für Gewerbekunden) ausgewiesen
Erstmals auf Jahresrechnung 1997: \"Allgemeine Tarife: Kleinverbrauchertarif und Grundpreistarif\"; davon deutlich abgesetzt
unterstrichen \"Sondervertragsregelung\" und darunter \"Vollversorgung (außertariflich)\"
...dann Aufsplittung der Vollversorgung (unter Sonderpreisregelungen außertariflich) in Vollversorgung I und II
...alle Preisblätter / Veröffentlichungen in Zeitungen etc. nehmen immer eine deutliche Trennung (in Form und Inhalt) von \"Allgemeinen Tarifen\" und \"Sonderpreisregelungen außertariflich\" vor
...ab 2007 Ideal II (automatisch umgestellt, Vertrag wurde zugesandt und sollte unterschrieben zurück) im Preisblatt mit Sternchen versehen: \"Schriftlicher Vertragsabschluss erforderlich; Vertragslaufzeit mind. 1 Jahr
dazu Zitat: \"Sollten Sie mit dieser für Sie preisgünstigeren Einstufung nicht einverstanden sein, teilen Sie uns das bitte mit. In diesem Fall versorgen wir Sie zu den Konditionen der allgemeinen Preise.\"
...Jahresende 2009: Kündigung!!! von Ideal II seitens des Versorgers (Begründung neue rechtliche Gegebenheiten) und Neueinführung eines \"Sonderpreisproduktes Ergasvertrag EMSGas (mit Laufzeiten etc.)\"
Wie hat RR-E-ft so schön in einem anderen Thread zu o.g. Urteil formuliert:
\"Wer hätte es gedacht:
SONDERPREISREGELUNG/ SONDERABKOMMEN/ SONDERTARIF ist schon sprachverständlich etwas anderes als ein Allgemeiner Tarif.
Dem BGH sei Dank.\"